Prüferfrage · Berufsrecht

Ein Mandant möchte Ihre Haftung für einen umfangreichen Gestaltungsauftrag begrenzen lassen – oder anders: Sie möchten das. Welche Möglichkeiten haben Sie?

Prüferfrage zu Berufsrecht. Erst selbst antworten – dann aufdecken.
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Ihre Antwort? Diese und 4 weitere Fragen

Aus dem Fach Berufsrecht. Erst selbst antworten – dann aufdecken und ehrlich bewerten.

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    Prüferfrage

    Ein Mandant möchte Ihre Haftung für einen umfangreichen Gestaltungsauftrag begrenzen lassen – oder anders: Sie möchten das. Welche Möglichkeiten haben Sie?

    • Pflicht zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung (§ 67 StBerG).
    • Haftungsbeschränkung für fahrlässig verursachte Schäden durch im Einzelfall in Textform getroffene Vereinbarung bis zur Höhe der Mindestversicherungssumme (§ 67a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StBerG).
    • Durch vorformulierte Vertragsbedingungen auf den vierfachen Betrag der Mindestversicherungssumme, wenn insoweit Versicherungsschutz besteht (§ 67a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 StBerG).
    • Für vorsätzliche Pflichtverletzungen ist eine Haftungsbeschränkung ausgeschlossen; AGB-rechtliche Grenzen (§§ 305 ff. BGB) sind zu beachten.
    Typische Nachfrage: Welche Besonderheiten gelten bei einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung?
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    Die Steuerfahndung möchte Sie als Zeugen über die Verhältnisse Ihres Mandanten befragen und Unterlagen in Ihrer Kanzlei sichten. Wie verhalten Sie sich?

    • Verschwiegenheitspflicht nach § 57 Abs. 1 StBerG; strafbewehrt nach § 203 Abs. 1 StGB.
    • Auskunftsverweigerungsrecht im Besteuerungsverfahren (§ 102 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b AO) und Zeugnisverweigerungsrecht im Strafverfahren (§ 53 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 StPO).
    • Das Recht entfällt, soweit der Mandant von der Schweigepflicht entbindet (§ 102 Abs. 3 AO).
    • Beschlagnahmeschutz für Unterlagen im Gewahrsam des Beraters (§ 97 StPO), nicht aber für Buchhaltungsunterlagen, die ohne Beratungsbezug lediglich verwahrt werden; nach h. M. keine Zuflucht für Beweismittel.
    Typische Nachfrage: Gilt das Auskunftsverweigerungsrecht auch für Ihre Mitarbeiter?
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    Wie rechnet ein Steuerberater seine Leistungen ab, und darf er mit einem Mandanten ein Erfolgshonorar vereinbaren?

    • Abrechnung nach der Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV) auf Grundlage des § 64 StBerG: Wertgebühr, Zeitgebühr oder Betragsrahmengebühr.
    • Eine höhere oder niedrigere als die gesetzliche Vergütung kann in Textform vereinbart werden; die Vereinbarung muss als Vergütungsvereinbarung bezeichnet und von anderen Vereinbarungen deutlich abgesetzt sein (§ 4 Abs. 1 StBVV). Die frühere Sonderregel zur Pauschalvergütung (§ 14 StBVV) ist aufgehoben – auch Pauschalen setzen deshalb eine Vergütungsvereinbarung nach § 4 StBVV voraus.
    • Erfolgshonorare sind grundsätzlich unzulässig (§ 9a Abs. 1 StBerG).
    • Ausnahme nur im Einzelfall, wenn der Auftraggeber bei verständiger Betrachtung ohne die Vereinbarung eines Erfolgshonorars von der Rechtsverfolgung abgehalten würde; Textform und besondere Angaben erforderlich (§ 9a Abs. 2 ff. StBerG).
    Typische Nachfrage: Wann wird die Vergütung fällig und was gilt für die Berechnung gegenüber dem Mandanten?
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    Ihre Kanzlei möchte auf Instagram werben und Neukunden mit einem Rabatt für die erste Erklärung locken. Was ist zulässig?

    • Werbung ist zulässig, soweit sie über die berufliche Tätigkeit in Form und Inhalt sachlich unterrichtet und nicht auf die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall gerichtet ist (§ 57a StBerG).
    • Zulässig sind sachliche Informationen über Kanzlei, Tätigkeitsschwerpunkte und Qualifikationen, auch in sozialen Medien.
    • Unzulässig sind irreführende, reklamehafte oder aufdringliche Werbung sowie die gezielte Ansprache Einzelner zur Auftragserlangung.
    • Preisaussagen müssen mit der StBVV vereinbar sein; eine Unterschreitung der gesetzlichen Gebühren ist nur in den Grenzen des § 4 StBVV zulässig.
    Typische Nachfrage: Darf der Steuerberater Fachberaterbezeichnungen führen?
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    Ein Kollege hat wiederholt Fristen versäumt und Mandantengelder verspätet weitergeleitet. Welche berufsrechtlichen Konsequenzen drohen ihm?

    • Die Steuerberaterkammer kann bei geringer Schuld eine Rüge erteilen (§ 81 StBerG).
    • Im berufsgerichtlichen Verfahren können verhängt werden: Warnung, Verweis, Geldbuße bis zu 50.000 €, Berufsverbot für ein bis fünf Jahre und Ausschließung aus dem Beruf (§ 90 Abs. 1 StBerG).
    • Widerruf der Bestellung u. a. bei Vermögensverfall oder fehlender Berufshaftpflichtversicherung (§ 46 Abs. 2 StBerG).
    • Daneben zivilrechtliche Haftung gegenüber dem Mandanten und ggf. strafrechtliche Konsequenzen (z. B. Untreue).
    Typische Nachfrage: Wer ist für das berufsgerichtliche Verfahren zuständig?
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Die Normen dazu

Die Vorschriften, die in Frage und Antwort zitiert werden – im amtlichen Wortlaut (Auszug).

§ 67 StBerG – Berufshaftpflichtversicherung

Steuerberatungsgesetz

(1) Selbständige Steuerberater und Steuerbevollmächtigte sind verpflichtet, sich gegen die sich aus ihrer Berufstätigkeit nach den §§ 33 und 57 Absatz 3 Nummer 2 und 3 ergebenden Haftpflichtgefahren für Vermögensschäden zu versichern und diese Berufshaftpflichtversicherung während der Dauer ihrer Bestellung aufrechtzuerhalten.

(2) Zuständige Stelle im Sinne des § 117 Absatz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes ist die Steuerberaterkammer.

[…]

Vollständiger Wortlaut von § 67 StBerG

§ 67a StBerG – Vertragliche Begrenzung von Ersatzansprüchen

Steuerberatungsgesetz

(1) Der Anspruch des Auftraggebers aus dem zwischen ihm und dem Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten bestehenden Vertragsverhältnis auf Ersatz eines fahrlässig verursachten Schadens kann beschränkt werden:

1. durch im Einzelfall in Textform getroffene Vereinbarung bis zur Höhe der Mindestversicherungssumme;

[…]

Vollständiger Wortlaut von § 67a StBerG

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Weitere Fragen: Berufsrecht

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