Steuerberatungsgesetz (StBerG)

§ 67a StBerGVertragliche Begrenzung von Ersatzansprüchen

(1) Der Anspruch des Auftraggebers aus dem zwischen ihm und dem Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten bestehenden Vertragsverhältnis auf Ersatz eines fahrlässig verursachten Schadens kann beschränkt werden:

1. durch im Einzelfall in Textform getroffene Vereinbarung bis zur Höhe der Mindestversicherungssumme;

2. durch vorformulierte Vertragsbedingungen auf den vierfachen Betrag der Mindestversicherungssumme, wenn insoweit Versicherungsschutz besteht.

Für Berufsausübungsgesellschaften gilt Satz 1 entsprechend.

(2) Die persönliche Haftung auf Schadensersatz kann durch vorformulierte Vertragsbedingungen beschränkt werden auf die Mitglieder einer Berufsausübungsgesellschaft ohne Haftungsbeschränkung, die das Mandat im Rahmen ihrer eigenen beruflichen Befugnisse bearbeiten und namentlich bezeichnet sind. Die Zustimmungserklärung zu einer solchen Beschränkung darf keine anderen Erklärungen enthalten und bedarf der Textform.

Amtlicher Wortlaut nach gesetze-im-internet.de (amtliches Werk, § 5 UrhG), Neugefasst durch Bek. v. 4.11.1975 I 2735. Abgerufen am 13.10.2026. Keine Rechtsberatung.

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    Prüferfrage · eigene Seite

    Ein Mandant möchte Ihre Haftung für einen umfangreichen Gestaltungsauftrag begrenzen lassen – oder anders: Sie möchten das. Welche Möglichkeiten haben Sie?

    • Pflicht zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung (§ 67 StBerG).
    • Haftungsbeschränkung für fahrlässig verursachte Schäden durch im Einzelfall in Textform getroffene Vereinbarung bis zur Höhe der Mindestversicherungssumme (§ 67a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StBerG).
    • Durch vorformulierte Vertragsbedingungen auf den vierfachen Betrag der Mindestversicherungssumme, wenn insoweit Versicherungsschutz besteht (§ 67a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 StBerG).
    • Für vorsätzliche Pflichtverletzungen ist eine Haftungsbeschränkung ausgeschlossen; AGB-rechtliche Grenzen (§§ 305 ff. BGB) sind zu beachten.
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