Steuerberatungsgesetz (StBerG)

§ 67 StBerGBerufshaftpflichtversicherung

(1) Selbständige Steuerberater und Steuerbevollmächtigte sind verpflichtet, sich gegen die sich aus ihrer Berufstätigkeit nach den §§ 33 und 57 Absatz 3 Nummer 2 und 3 ergebenden Haftpflichtgefahren für Vermögensschäden zu versichern und diese Berufshaftpflichtversicherung während der Dauer ihrer Bestellung aufrechtzuerhalten.

(2) Zuständige Stelle im Sinne des § 117 Absatz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes ist die Steuerberaterkammer.

(3) Die Steuerberaterkammer erteilt Dritten zur Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen auf Antrag Auskunft über folgende Daten der Berufshaftpflichtversicherung des Steuerberaters oder des Steuerbevollmächtigten:

1. den Namen,

2. die Adresse und

3. die Versicherungsnummer.

Satz 1 gilt nicht, soweit der Steuerberater oder der Steuerbevollmächtigte ein überwiegendes schutzwürdiges Interesse an der Nichterteilung der Auskunft hat.

Amtlicher Wortlaut nach gesetze-im-internet.de (amtliches Werk, § 5 UrhG), Neugefasst durch Bek. v. 4.11.1975 I 2735. Abgerufen am 13.10.2026. Keine Rechtsberatung.

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    • Pflicht zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung (§ 67 StBerG).
    • Haftungsbeschränkung für fahrlässig verursachte Schäden durch im Einzelfall in Textform getroffene Vereinbarung bis zur Höhe der Mindestversicherungssumme (§ 67a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StBerG).
    • Durch vorformulierte Vertragsbedingungen auf den vierfachen Betrag der Mindestversicherungssumme, wenn insoweit Versicherungsschutz besteht (§ 67a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 StBerG).
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Rechtsprechung des BFH zu § 67 StBerG

1 Entscheidung des Bundesfinanzhofs seit 2010 zitieren die Vorschrift. Amtlich veröffentlichte Entscheidungen zuerst.

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