BFH, Beschluss vom 19.01.2012 – VI B 98/11
Aus dem Leitsatz
1. NV: Im finanzgerichtlichen Verfahren kommt eine Verweisung an "das zuständige Amtsgericht" nicht in Betracht, wenn die Anwendung der abgabenrechtlichen Vorschriften durch die Finanzbehörden in Streit steht.
Leitsatz
- NV: Im finanzgerichtlichen Verfahren kommt eine Verweisung an "das zuständige Amtsgericht" nicht in Betracht, wenn die Anwendung der abgabenrechtlichen Vorschriften durch die Finanzbehörden in Streit steht.
- NV: § 33 FGO ist nicht wegen Verstoßes gegen das in Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG geregelte Zitiergebot nichtig.
- NV: Der aus § 62 Abs. 4 FGO folgende Vertretungszwang verstößt nicht gegen das Grundgesetz (hier: Rechtsschutzgarantie, Art. 19 Abs. 4 GG; Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit, Art. 2 Abs. 1 GG; Anspruch auf rechtliches Gehör, Art. 103 Abs. 1 GG).
- NV: Der in § 62 Abs. 4 FGO normierte Vertretungszwang stellt keinen Verstoß gegen Art. 47 Abs. 2 Satz 2 EUGrdRCh (Recht auf Beratung, Verteidigung und Vertretung) dar.
- NV: Die Frage, ob eine Klage dem Gerichtskostengesetz unterliegt, kann nicht zur Zulassung der Revision führen.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend FG Münster, 6. Juli 2011, Az: 13 K 603/10 E, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 33 Abs. 1 Nr. 1 FGOFinanzrechtsweg
- § 33 Abs. 2 FGOFinanzrechtsweg
- § 115 Abs. 2 FGORevision
- § 128 Abs. 4 S. 1 FGOBeschwerde, Erinnerung, Anhörungsrüge
- § 128 Abs. 4 S. 2 FGOBeschwerde, Erinnerung, Anhörungsrüge
- Art. 19 Abs. 1 S. 2 GG
- Art. 19 Abs. 4 GG
- Art. 2 Abs. 1 GG
- Art. 103 Abs. 1 GG
- Art. 47 Abs. 2 S. 2 EUGrdRCh
- § 133 BGBAuslegung einer Willenserklärung
- § 3 Nr. 2 StBerGBefugnis zu unbeschränkter Hilfeleistung in Steuersachen
- § 3 Nr. 3 StBerGBefugnis zu unbeschränkter Hilfeleistung in Steuersachen
- § 67 S. 1 StBerGBerufshaftpflichtversicherung
- § 51 Abs. 1 BRAO
- § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO
- § 20 Abs. 2 Nr. 5 WiPrO
- § 33 EStGAußergewöhnliche Belastungen
Prüfungsrelevanz
Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.
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- 1Prüferfrage · eigene Seite
Frau Kandidatin, ein Mandant fragt Sie, ob sein Bekannter, ein Bilanzbuchhalter ohne Bestellung, ihm die Einkommensteuererklärung machen darf. Wer ist denn eigentlich zur Hilfeleistung in Steuersachen befugt?
- Hilfeleistung in Steuersachen darf geschäftsmäßig nur von Personen und Vereinigungen ausgeübt werden, die hierzu befugt sind (§ 2 StBerG).
- Unbeschränkt befugt sind Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer sowie entsprechende Berufsausübungsgesellschaften (§ 3 StBerG).
- Beschränkte Befugnisse nach den §§ 4 bis 4e StBerG, z. B. Lohnsteuerhilfevereine im Rahmen ihrer Befugnis (§ 4 StBerG); ferner vorübergehende und gelegentliche Hilfeleistung durch EU/EWR-Berufsangehörige (§ 3a StBerG).
- Unentgeltliche geschäftsmäßige Hilfeleistung ist erlaubt (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 StBerG), außerhalb des Angehörigenkreises (§ 15 AO) aber nur durch oder unter Anleitung einer besonders qualifizierten Person (§ 6 Abs. 2 StBerG); die entgeltliche Erstellung der Steuererklärung durch den Bilanzbuchhalter ist unzulässig, ihm sind nur die in § 6 Abs. 1 Nr. 1 StBerG genannten Tätigkeiten erlaubt (u. a. Buchen laufender Geschäftsvorfälle, laufende Lohnabrechnung, Lohnsteuer-Anmeldung).
Typische Nachfrage: Welche Folgen hat eine unerlaubte Hilfeleistung in Steuersachen? - 2Prüferfrage · eigene Seite
Ein Mandant möchte Ihre Haftung für einen umfangreichen Gestaltungsauftrag begrenzen lassen – oder anders: Sie möchten das. Welche Möglichkeiten haben Sie?
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- Durch vorformulierte Vertragsbedingungen auf den vierfachen Betrag der Mindestversicherungssumme, wenn insoweit Versicherungsschutz besteht (§ 67a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 StBerG).
- Für vorsätzliche Pflichtverletzungen ist eine Haftungsbeschränkung ausgeschlossen; AGB-rechtliche Grenzen (§§ 305 ff. BGB) sind zu beachten.
Typische Nachfrage: Welche Besonderheiten gelten bei einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung?
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