6. SenatNV

BFH, Beschluss vom 19.01.2012 – VI B 98/11

Finanzrechtsweg: Verweisung, Rechtsgültigkeit des § 33 FGO - Vertretungszwang: kein Verstoß gegen das GG und die EUGrdRCh - keine Revisionszulassung bei Anfechtung des FG-Urteils nur im Kostenpunkt - Auslegung von Rechtsbehelfen

Aus dem Leitsatz

1. NV: Im finanzgerichtlichen Verfahren kommt eine Verweisung an "das zuständige Amtsgericht" nicht in Betracht, wenn die Anwendung der abgabenrechtlichen Vorschriften durch die Finanzbehörden in Streit steht.

Leitsatz

  1. NV: Im finanzgerichtlichen Verfahren kommt eine Verweisung an "das zuständige Amtsgericht" nicht in Betracht, wenn die Anwendung der abgabenrechtlichen Vorschriften durch die Finanzbehörden in Streit steht.
  2. NV: § 33 FGO ist nicht wegen Verstoßes gegen das in Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG geregelte Zitiergebot nichtig.
  3. NV: Der aus § 62 Abs. 4 FGO folgende Vertretungszwang verstößt nicht gegen das Grundgesetz (hier: Rechtsschutzgarantie, Art. 19 Abs. 4 GG; Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit, Art. 2 Abs. 1 GG; Anspruch auf rechtliches Gehör, Art. 103 Abs. 1 GG).
  4. NV: Der in § 62 Abs. 4 FGO normierte Vertretungszwang stellt keinen Verstoß gegen Art. 47 Abs. 2 Satz 2 EUGrdRCh (Recht auf Beratung, Verteidigung und Vertretung) dar.
  5. NV: Die Frage, ob eine Klage dem Gerichtskostengesetz unterliegt, kann nicht zur Zulassung der Revision führen.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG Münster, 6. Juli 2011, Az: 13 K 603/10 E, Urteil

Zitierte Normen

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    Prüferfrage · eigene Seite

    Frau Kandidatin, ein Mandant fragt Sie, ob sein Bekannter, ein Bilanzbuchhalter ohne Bestellung, ihm die Einkommensteuererklärung machen darf. Wer ist denn eigentlich zur Hilfeleistung in Steuersachen befugt?

    • Hilfeleistung in Steuersachen darf geschäftsmäßig nur von Personen und Vereinigungen ausgeübt werden, die hierzu befugt sind (§ 2 StBerG).
    • Unbeschränkt befugt sind Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer sowie entsprechende Berufsausübungsgesellschaften (§ 3 StBerG).
    • Beschränkte Befugnisse nach den §§ 4 bis 4e StBerG, z. B. Lohnsteuerhilfevereine im Rahmen ihrer Befugnis (§ 4 StBerG); ferner vorübergehende und gelegentliche Hilfeleistung durch EU/EWR-Berufsangehörige (§ 3a StBerG).
    • Unentgeltliche geschäftsmäßige Hilfeleistung ist erlaubt (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 StBerG), außerhalb des Angehörigenkreises (§ 15 AO) aber nur durch oder unter Anleitung einer besonders qualifizierten Person (§ 6 Abs. 2 StBerG); die entgeltliche Erstellung der Steuererklärung durch den Bilanzbuchhalter ist unzulässig, ihm sind nur die in § 6 Abs. 1 Nr. 1 StBerG genannten Tätigkeiten erlaubt (u. a. Buchen laufender Geschäftsvorfälle, laufende Lohnabrechnung, Lohnsteuer-Anmeldung).
    Typische Nachfrage: Welche Folgen hat eine unerlaubte Hilfeleistung in Steuersachen?
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    Prüferfrage · eigene Seite

    Ein Mandant möchte Ihre Haftung für einen umfangreichen Gestaltungsauftrag begrenzen lassen – oder anders: Sie möchten das. Welche Möglichkeiten haben Sie?

    • Pflicht zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung (§ 67 StBerG).
    • Haftungsbeschränkung für fahrlässig verursachte Schäden durch im Einzelfall in Textform getroffene Vereinbarung bis zur Höhe der Mindestversicherungssumme (§ 67a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StBerG).
    • Durch vorformulierte Vertragsbedingungen auf den vierfachen Betrag der Mindestversicherungssumme, wenn insoweit Versicherungsschutz besteht (§ 67a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 StBerG).
    • Für vorsätzliche Pflichtverletzungen ist eine Haftungsbeschränkung ausgeschlossen; AGB-rechtliche Grenzen (§§ 305 ff. BGB) sind zu beachten.
    Typische Nachfrage: Welche Besonderheiten gelten bei einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung?
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