BFH, Beschluss vom 28.06.2022 – II B 92/21
Aus dem Leitsatz
Für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gegen Finanzbehörden wegen behaupteter Verstöße gegen die DSGVO ist der Finanzrechtsweg gegeben.
Leitsatz
Für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gegen Finanzbehörden wegen behaupteter Verstöße gegen die DSGVO ist der Finanzrechtsweg gegeben.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Auf die Beschwerden des Klägers und des Beklagten wird der Verweisungsbeschluss des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 27.10.2021 - 16 K 16155/21 aufgehoben.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 27. Oktober 2021, Az: 16 K 16155/21, Beschluss
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- Art. 4 Nr. 2 EUV
- Art. 4 Nr. 7 EUV
- Art. 79 EUV
- Art. 82 EUV
- § 32i Abs. 2 AOGerichtlicher Rechtsschutz
- § 33 Abs. 1 Nr. 1 FGOFinanzrechtsweg
- § 33 Abs. 1 Nr. 4 FGOFinanzrechtsweg
- § 135 FGOKosten
- § 17a GVG
- § 40 Abs. 2 VwGO
- Art. 267 AEUV
- § 81b Abs. 1 SGB 10
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