BFH, Urteil vom 20.09.2024 – IX R 24/23
Aus dem Leitsatz
1. § 2a Abs. 5 Nr. 2 der Abgabenordnung ordnet die entsprechende Geltung der Vorschriften der Datenschutz-Grundverordnung für Informationen, die sich auf identifizierte oder identifizierbare Körperschaften beziehen, an.
Leitsatz
- § 2a Abs. 5 Nr. 2 der Abgabenordnung ordnet die entsprechende Geltung der Vorschriften der Datenschutz-Grundverordnung für Informationen, die sich auf identifizierte oder identifizierbare Körperschaften beziehen, an.
- Die Datenschutz-Grundverordnung enthält keinen Anspruch auf Akteneinsicht.
- Der zuständige Spruchkörper ist grundsätzlich berechtigt und verpflichtet, einen geltend gemachten Anspruch unter allen zumindest denkbaren rechtlichen Aspekten zu prüfen.
- Weder aus der Abgabenordnung noch aus dem Recht auf effektiven Rechtsschutz im Sinne von Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) sowie dem Rechtsstaatsprinzip nach Art. 20 Abs. 3 GG ergibt sich ein gebundener Anspruch auf Akteneinsicht.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Auf die Revision der Klägerin werden das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 21.06.2022 - 12 K 34/21 und der Bescheid des Beklagten vom 06.11.2020 aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, die Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut zu bescheiden. Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Niedersächsisches Finanzgericht, 21. Juni 2022, Az: 12 K 34/21, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 2a Abs. 5 Nr. 2 AOAnwendungsbereich der Vorschriften über die Verarbeitung personenbezogener Daten
- Art. 15 EUV
- Art. 19 Abs. 4 GG
- Art. 20 Abs. 3 GG
- Art. 41 Abs. 2 Buchst. b EUGrdRCh
- § 32i Abs. 9 S. 1 AOGerichtlicher Rechtsschutz
- § 91 Abs. 1 AOAnhörung Beteiligter
- § 364 AOOffenlegung der Besteuerungsunterlagen
- § 5 AOErmessen
- Art. 267 Abs. 3 AEUV
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