9. SenatNV

BFH, Beschluss vom 08.02.2024 – IX B 113/22

Kein Anspruch auf Aktenkopien gemäß Art. 15 DSGVO für juristische Personen im Klageverfahren
ECLI: DE:BFH:2024:B.080224.IXB113.22.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

1. NV: Die Anwendungserweiterung der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) durch § 2a Abs. 5 der Abgabenordnung gilt nur für das Besteuerungsverfahren nach der Abgabenordnung, nicht jedoch für das Verfahren vor den Finanzgerichten.

Leitsatz

  1. NV: Die Anwendungserweiterung der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) durch § 2a Abs. 5 der Abgabenordnung gilt nur für das Besteuerungsverfahren nach der Abgabenordnung, nicht jedoch für das Verfahren vor den Finanzgerichten.
  2. NV: Eine juristische Person kann unmittelbar aus Art. 15 DSGVO keine Rechte ableiten.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Finanzgerichts des Saarlandes vom 15.11.2022 - 1 K 1307/21 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Finanzgericht des Saarlandes, 15. November 2022, Az: 1 K 1307/21, Beschluss

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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