9. Senatamtlich veröffentlicht

BFH, Urteil vom 30.06.2026 – IX R 2/25

Keine eidesstattliche Versicherung von datenschutzrechtlichen Auskünften einer Finanzbehörde
ECLI: DE:BFH:2026:U.300626.IXR2.25.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

1. Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) enthält keine Rechtsgrundlage, nach der der Verantwortliche verpflichtet wäre, die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Auskunft nach Art. 15 DSGVO eidesstattlich zu versichern.

Leitsatz

  1. Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) enthält keine Rechtsgrundlage, nach der der Verantwortliche verpflichtet wäre, die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Auskunft nach Art. 15 DSGVO eidesstattlich zu versichern.
  2. Eine entsprechende Anwendung der zivilrechtlichen Regelungen zur eidesstattlichen Versicherung (§ 259 Abs. 2, § 260 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) ist im Anwendungsbereich von § 32i der Abgabenordnung zu Lasten einer Finanzbehörde ausgeschlossen.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 12.02.2025 - 16 K 16076/23 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 12. Februar 2025, Az: 16 K 16076/23, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

  • Art. 5 Abs. 1 EUV
  • Art. 5 Abs. 2 EUV
  • Art. 15 EUV
  • Art. 79 Abs. 1 EUV
  • Art. 82 Abs. 1 EUV
  • § 259 BGBUmfang der Rechenschaftspflicht
  • § 260 BGBPflichten bei Herausgabe oder Auskunft über Inbegriff von Gegenständen
  • § 32i AOGerichtlicher Rechtsschutz
  • § 40 Abs. 2 FGOKlagearten, Klagebefugnis, Klagevoraussetzungen, Klageverzicht
  • Art. 267 Abs. 3 AEUV

Prüfungsrelevanz

Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.

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