BFH, Urteil vom 30.06.2026 – IX R 2/25
Aus dem Leitsatz
1. Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) enthält keine Rechtsgrundlage, nach der der Verantwortliche verpflichtet wäre, die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Auskunft nach Art. 15 DSGVO eidesstattlich zu versichern.
Leitsatz
- Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) enthält keine Rechtsgrundlage, nach der der Verantwortliche verpflichtet wäre, die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Auskunft nach Art. 15 DSGVO eidesstattlich zu versichern.
- Eine entsprechende Anwendung der zivilrechtlichen Regelungen zur eidesstattlichen Versicherung (§ 259 Abs. 2, § 260 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) ist im Anwendungsbereich von § 32i der Abgabenordnung zu Lasten einer Finanzbehörde ausgeschlossen.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 12.02.2025 - 16 K 16076/23 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 12. Februar 2025, Az: 16 K 16076/23, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- Art. 5 Abs. 1 EUV
- Art. 5 Abs. 2 EUV
- Art. 15 EUV
- Art. 79 Abs. 1 EUV
- Art. 82 Abs. 1 EUV
- § 259 BGBUmfang der Rechenschaftspflicht
- § 260 BGBPflichten bei Herausgabe oder Auskunft über Inbegriff von Gegenständen
- § 32i AOGerichtlicher Rechtsschutz
- § 40 Abs. 2 FGOKlagearten, Klagebefugnis, Klagevoraussetzungen, Klageverzicht
- Art. 267 Abs. 3 AEUV
Prüfungsrelevanz
Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.
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