9. SenatNV

BFH, Urteil vom 30.06.2026 – IX R 3/25

Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 30.06.2026 - IX R 2/25: Keine eidesstattliche Versicherung von datenschutzrechtlichen Auskünften einer Finanzbehörde
ECLI: DE:BFH:2026:U.300626.IXR3.25.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

1. NV: Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) enthält keine Rechtsgrundlage, nach der der Verantwortliche verpflichtet wäre, die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Auskunft nach Art. 15 DSGVO eidesstattlich zu versichern.

Leitsatz

  1. NV: Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) enthält keine Rechtsgrundlage, nach der der Verantwortliche verpflichtet wäre, die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Auskunft nach Art. 15 DSGVO eidesstattlich zu versichern.
  2. NV: Eine entsprechende Anwendung der zivilrechtlichen Regelungen zur eidesstattlichen Versicherung (§ 259 Abs. 2, § 260 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) ist im Anwendungsbereich von § 32i der Abgabenordnung zu Lasten einer Finanzbehörde ausgeschlossen.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 09.04.2025 - 16 K 16077/22 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 9. April 2025, Az: 16 K 16077/22, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

  • Art. 5 Abs. 1 EUV
  • Art. 5 Abs. 2 EUV
  • Art. 15 EUV
  • Art. 79 Abs. 1 EUV
  • § 259 BGBUmfang der Rechenschaftspflicht
  • § 260 BGBPflichten bei Herausgabe oder Auskunft über Inbegriff von Gegenständen
  • § 32i AOGerichtlicher Rechtsschutz
  • Art. 267 Abs. 3 AEUV

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