BFH, Urteil vom 14.01.2025 – IX R 25/22
Aus dem Leitsatz
1. Der Verantwortliche kann dem Auskunftsanspruch nach Art. 15 der Datenschutz-Grundverordnung nicht entgegenhalten, dass die Auskunft einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde.
Leitsatz
- Der Verantwortliche kann dem Auskunftsanspruch nach Art. 15 der Datenschutz-Grundverordnung nicht entgegenhalten, dass die Auskunft einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde.
- Ein Auskunftsbegehren gilt nicht bereits als exzessiv, wenn die betroffene Person Auskunft zu ihren personenbezogenen Daten begehrt, ohne dieses Begehren in sachlicher beziehungsweise zeitlicher Hinsicht zu beschränken.
- Ein Auskunftsanspruch ist grundsätzlich dann erfüllt, wenn die Angaben nach dem erklärten Willen des Auskunftsschuldners die Auskunft im geschuldeten Gesamtumfang darstellen.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Thüringer Finanzgerichts vom 22.02.2022 - 4 K 660/20 aufgehoben. Die Sache wird an das Thüringer Finanzgericht zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Thüringer Finanzgericht, 22. Februar 2022, Az: 4 K 660/20, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- Art. 15 Abs. 1 EUV
- Art. 15 Abs. 3 EUV
- Art. 15 Abs. 4 EUV
- Art. 14 Abs. 5 EUV
- Art. 12 Abs. 5 EUV
- § 32c Abs. 1 Nr. 3 AOAuskunftsrecht der betroffenen Person
- § 32c Abs. 3 AOAuskunftsrecht der betroffenen Person
- § 275 Abs. 2 BGBAusschluss der Leistungspflicht
- § 259 Abs. 2 BGBUmfang der Rechenschaftspflicht
- § 260 Abs. 2 BGBPflichten bei Herausgabe oder Auskunft über Inbegriff von Gegenständen
- Art. 267 Abs. 3 AEUV
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Aus Entscheidungen werden Klausurfälle.
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