BFH, Urteil vom 08.04.2025 – IX R 22/22
Aus dem Leitsatz
1. NV: Rechtliche Analysen als solche unterfallen nicht dem Auskunftsanspruch nach Art. 15 der Datenschutz-Grundverordnung, wohl aber die darin enthaltenen personenbezogenen Daten.
Leitsatz
- NV: Rechtliche Analysen als solche unterfallen nicht dem Auskunftsanspruch nach Art. 15 der Datenschutz-Grundverordnung, wohl aber die darin enthaltenen personenbezogenen Daten.
- NV: Ein Auskunftsbegehren gilt nicht bereits als exzessiv, wenn die betroffene Person Einsicht in die Akten genommen hat, auf welche sich ihr Auskunftsbegehren bezieht.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Finanzgerichts München vom 19.05.2022 - 15 K 2067/18 aufgehoben. Die Sache wird an das Finanzgericht München zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend FG München, 19. Mai 2022, Az: 15 K 2067/18, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- Art. 12 Abs. 5 S. 2 EUV
- Art. 15 EUV
- Art. 13 Abs. 4 EUV
- Art. 14 Abs. 5 Buchst. a EUV
- § 32c Abs. 1 Nr. 1 AOAuskunftsrecht der betroffenen Person
- § 32a Abs. 1 AOInformationspflicht der Finanzbehörde bei Erhebung personenbezogener Daten bei betroffenen Personen
- § 32b Abs. 1 AOInformationspflicht der Finanzbehörde, wenn personenbezogene Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben wurden
- Art. 267 AEUV
Weitere Entscheidungen zu § 32c AO
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