BFH, Urteil vom 09.09.2025 – IX R 26/22
Aus dem Leitsatz
1. NV: Eine ausschließlich automatisierte Einzelentscheidung im Sinne von Art. 15 Abs. 1 Buchst. h i.V.m. Art. 22 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) liegt nicht vor, wenn ein Mensch die automatisierte Entscheidung überprüft und das Ergebnis bestätigt.
Leitsatz
- NV: Eine ausschließlich automatisierte Einzelentscheidung im Sinne von Art. 15 Abs. 1 Buchst. h i.V.m. Art. 22 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) liegt nicht vor, wenn ein Mensch die automatisierte Entscheidung überprüft und das Ergebnis bestätigt.
- NV: Für die Qualifikation als personenbezogene Daten kommt es nicht darauf an, ob diese bei der betroffenen Person (oder Dritten) erhoben worden sind oder ob die Informationen aus selbst (mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren) gezogenen Schlussfolgerungen stammen.
- NV: Der Verantwortliche kann sich zur Begrenzung des Auskunftsrechts nach Art. 15 DSGVO nicht darauf berufen, dass der Betroffene über die begehrten Informationen bereits verfügt.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 11.05.2022 - 9 K 848/20 aufgehoben, soweit die Entscheidung den Auskunftsanspruch über die vom Beklagten verarbeiteten personenbezogenen Daten und den Anspruch auf Kopien der personenbezogenen Daten betrifft. Die Sache wird an das Finanzgericht Münster zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen, soweit die Vorentscheidung aufgehoben wird. Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des gesamten Verfahrens übertragen.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend FG Münster, 11. Mai 2022, Az: 9 K 848/20, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- Art. 15 Abs. 1 Buchst. h EUV
- Art. 22 EUV
- § 32a Abs. 1 AOInformationspflicht der Finanzbehörde bei Erhebung personenbezogener Daten bei betroffenen Personen
- § 32b Abs. 1 S. 1 AOInformationspflicht der Finanzbehörde, wenn personenbezogene Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben wurden
- § 32c Abs. 1 Nr. 1 AOAuskunftsrecht der betroffenen Person
- § 88 Abs. 5 S. 3 Nr. 2 AOUntersuchungsgrundsatz
- Art. 4 Nr. 2 EUV
- § 193 AOZulässigkeit einer Außenprüfung
- §§ 193ff AO
Prüfungsrelevanz
Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.
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