9. SenatNV

BFH, Urteil vom 11.03.2025 – IX R 23/22

Auskunftsanspruch nach Art. 15 Abs. 1 und 3 DSGVO gegenüber einer obersten Landesbehörde
ECLI: DE:BFH:2025:U.110325.IXR23.22.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

1. NV: Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch eine oberste Landesbehörde unterfällt dem Anwendungsbereich der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Auf eine Differenzierung nach der Art der Aktenführung, der Art der Dokumente oder der Form der Bearbeitung kommt es nicht an.

Leitsatz

  1. NV: Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch eine oberste Landesbehörde unterfällt dem Anwendungsbereich der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Auf eine Differenzierung nach der Art der Aktenführung, der Art der Dokumente oder der Form der Bearbeitung kommt es nicht an.
  2. NV: Der Verantwortliche kann sich zur Begrenzung des Auskunftsrechts nach Art. 15 DSGVO nicht darauf berufen, dass der Betroffene über die begehrten Informationen bereits verfügt.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Finanzgerichts München vom 05.05.2022 - 15 K 193/20 aufgehoben. Die Sache wird an das Finanzgericht München zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG München, 5. Mai 2022, Az: 15 K 193/20, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

  • § 96 Abs. 1 S. 2 Halbs. 2 FGO
  • § 32a AOInformationspflicht der Finanzbehörde bei Erhebung personenbezogener Daten bei betroffenen Personen
  • § 32c AOAuskunftsrecht der betroffenen Person
  • § 32i AOGerichtlicher Rechtsschutz
  • § 32b AOInformationspflicht der Finanzbehörde, wenn personenbezogene Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben wurden
  • Art. 15 Abs. 1 EUV
  • Art. 15 Abs. 3 EUV
  • Art. 13 Abs. 4 EUV
  • Art. 14 Abs. 5 EUV
  • Art. 23 Abs. 1 EUV
  • Art. 2 Abs. 1 EUV

Weitere Entscheidungen zu § 32a AO

Aus Entscheidungen werden Klausurfälle.

Lesen Sie den Leitsatz und üben Sie die Anwendung im Fall. Klausuren mit Korrektur nach Punkteschema und Prüferfragen helfen beim Transfer.

  • Lernplan bis zu Ihrem Prüfungstermin
  • Klausurfälle mit Korrektur nach Punkteschema
  • Prüferfragen und Kurzvortrag für die Mündliche
Jetzt starten Monatlich kündbar · ab 49,99 € pro Monat