9. Senatamtlich veröffentlicht

BFH, Urteil vom 12.03.2024 – IX R 35/21

Anwendung der DSGVO im Bereich der Steuerverwaltung; Voraussetzungen und Reichweite des Auskunftsanspruchs nach Art. 15 DSGVO
ECLI: DE:BFH:2024:U.120324.IXR35.21.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

1. Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Finanzverwaltung unterfällt dem Anwendungsbereich der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Auf eine Differenzierung nach der Art der Aktenführung, der Art der Dokumente oder der Form der Bearbeitung kommt es nicht an.

Leitsatz

  1. Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Finanzverwaltung unterfällt dem Anwendungsbereich der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Auf eine Differenzierung nach der Art der Aktenführung, der Art der Dokumente oder der Form der Bearbeitung kommt es nicht an.
  2. Art. 2 Abs. 2 Buchst. a DSGVO beschränkt die Anwendung der Datenschutz-Grundverordnung nicht auf den Bereich der harmonisierten Steuern.
  3. Art. 15 Abs. 3 Satz 1 DSGVO gewährt keinen gegenüber Art. 15 Abs. 1 DSGVO eigenständigen Anspruch gegenüber dem Verantwortlichen auf Zurverfügungstellung von Dokumenten mit personenbezogenen Daten.
  4. Nur wenn eine Kopie von Dokumenten unerlässlich ist, um der betroffenen Person die wirksame Ausübung der ihr durch die Datenschutz-Grundverordnung verliehenen Rechte zu ermöglichen, besteht nach Art. 15 Abs. 3 Satz 1 DSGVO ein Anspruch darauf, eine Kopie von Auszügen aus Dokumenten oder gar von ganzen Dokumenten oder auch von Auszügen aus Datenbanken, die unter anderem diese Daten enthalten, zur Verfügung gestellt zu bekommen.
  5. Ein Ausschluss des Auskunftsrechts nach Art. 12 Abs. 5 Satz 2 DSGVO kommt nur in Betracht, wenn sich der Verantwortliche hierauf beruft und darlegt, dass ein offenkundig unbegründeter oder exzessiver Antrag vorliegt.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 27.10.2021 - 16 K 5148/20 aufgehoben. Die Sache wird an das Finanzgericht Berlin-Brandenburg zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 27. Oktober 2021, Az: 16 K 5148/20, Urteil; nachgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 12. November 2025, Az: 12 K 5148/20, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

  • Art. 15 Abs. 1 EUV
  • Art. 15 Abs. 3 S. 1 EUV
  • Art. 12 Abs. 5 S. 2 EUV
  • Art. 2 Abs. 2 Buchst. a EUV
  • Art. 267 Abs. 3 AEUV
  • § 32i AOGerichtlicher Rechtsschutz
  • § 40 Abs. 1 Alt. 2 FGOKlagearten, Klagebefugnis, Klagevoraussetzungen, Klageverzicht
  • § 40 Abs. 1 Alt. 3 FGOKlagearten, Klagebefugnis, Klagevoraussetzungen, Klageverzicht

Prüfungsrelevanz

Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.

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