§ 64 StBerGGebührenordnung
(1) Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Berufsausübungsgesellschaften sind an eine Gebührenordnung gebunden, die das Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates erläßt. Das Bundesministerium der Finanzen hat vorher die Bundessteuerberaterkammer zu hören. Die Höhe der Gebühren darf den Rahmen des Angemessenen nicht übersteigen und hat sich nach
1. Zeitaufwand,
2. Wert des Objekts und
3. Art der Aufgabe
zu richten.
(2) Die Abtretung von Gebührenforderungen oder die Übertragung ihrer Einziehung an Personen und Vereinigungen im Sinne des § 3 Satz 1 ist auch ohne Zustimmung des Mandanten zulässig. Im Übrigen sind Abtretung oder Übertragung nur zulässig, wenn eine ausdrückliche Einwilligung des Mandanten in Textform vorliegt oder die Forderung rechtskräftig festgestellt ist. Vor der Einwilligung ist der Mandant über die Informationspflicht des Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten gegenüber dem neuen Gläubiger oder Einziehungsermächtigten aufzuklären. Der neue Gläubiger oder Einziehungsermächtigte ist in gleicher Weise zur Verschwiegenheit verpflichtet wie der beauftragte Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte.
Amtlicher Wortlaut nach gesetze-im-internet.de (amtliches Werk, § 5 UrhG), Neugefasst durch Bek. v. 4.11.1975 I 2735. Abgerufen am 13.10.2026. Keine Rechtsberatung.
Können Sie § 64 StBerG anwenden?
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- 1Prüferfrage · eigene Seite
Wie rechnet ein Steuerberater seine Leistungen ab, und darf er mit einem Mandanten ein Erfolgshonorar vereinbaren?
- Abrechnung nach der Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV) auf Grundlage des § 64 StBerG: Wertgebühr, Zeitgebühr oder Betragsrahmengebühr.
- Eine höhere oder niedrigere als die gesetzliche Vergütung kann in Textform vereinbart werden; die Vereinbarung muss als Vergütungsvereinbarung bezeichnet und von anderen Vereinbarungen deutlich abgesetzt sein (§ 4 Abs. 1 StBVV). Die frühere Sonderregel zur Pauschalvergütung (§ 14 StBVV) ist aufgehoben – auch Pauschalen setzen deshalb eine Vergütungsvereinbarung nach § 4 StBVV voraus.
- Erfolgshonorare sind grundsätzlich unzulässig (§ 9a Abs. 1 StBerG).
- Ausnahme nur im Einzelfall, wenn der Auftraggeber bei verständiger Betrachtung ohne die Vereinbarung eines Erfolgshonorars von der Rechtsverfolgung abgehalten würde; Textform und besondere Angaben erforderlich (§ 9a Abs. 2 ff. StBerG).
Typische Nachfrage: Wann wird die Vergütung fällig und was gilt für die Berechnung gegenüber dem Mandanten?
Rechtsprechung des BFH zu § 64 StBerG
1 Entscheidung des Bundesfinanzhofs seit 2010 zitieren die Vorschrift. Amtlich veröffentlichte Entscheidungen zuerst.
Wissen ist gut. Prüfungsreif ist besser.
Die Prüfung fragt nicht, ob Sie eine Norm kennen, sondern ob Sie sie unter Zeitdruck anwenden. Trainieren Sie genau das – jeden Tag ein Stück, bis es sitzt.
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