Mündliche Prüfung: Zusätzliche Prüfungsgebiete

Berufsrecht in der Steuerberaterprüfung

Berufsrecht gehört im Lernpfad zu den Prüfungsgebieten der mündlichen Prüfung. Schwerpunkte: Hilfeleistung in Steuersachen, Berufspflichten, Haftung. Hier finden Sie alle 2 Themen nach Prüfungsrelevanz.
Mündliche PrüfungStBerG8 Fragen zum Selbsttest

Alle Themen: Berufsrecht

Sortiert nach Prüfungsrelevanz. Themen mit Lerneinheit enthalten Theorie, Prüfungsschema, Musterfall und Challenges.

Challenge

Berufsrecht-Check: 5 Fragen

Fragen aus verschiedenen Themen des Fachs Berufsrecht. Erst selbst antworten – dann aufdecken und ehrlich bewerten.

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    Prüferfrage · eigene Seite

    Frau Kandidatin, ein Mandant fragt Sie, ob sein Bekannter, ein Bilanzbuchhalter ohne Bestellung, ihm die Einkommensteuererklärung machen darf. Wer ist denn eigentlich zur Hilfeleistung in Steuersachen befugt?

    • Hilfeleistung in Steuersachen darf geschäftsmäßig nur von Personen und Vereinigungen ausgeübt werden, die hierzu befugt sind (§ 2 StBerG).
    • Unbeschränkt befugt sind Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer sowie entsprechende Berufsausübungsgesellschaften (§ 3 StBerG).
    • Beschränkte Befugnisse nach den §§ 4 bis 4e StBerG, z. B. Lohnsteuerhilfevereine im Rahmen ihrer Befugnis (§ 4 StBerG); ferner vorübergehende und gelegentliche Hilfeleistung durch EU/EWR-Berufsangehörige (§ 3a StBerG).
    • Unentgeltliche geschäftsmäßige Hilfeleistung ist erlaubt (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 StBerG), außerhalb des Angehörigenkreises (§ 15 AO) aber nur durch oder unter Anleitung einer besonders qualifizierten Person (§ 6 Abs. 2 StBerG); die entgeltliche Erstellung der Steuererklärung durch den Bilanzbuchhalter ist unzulässig, ihm sind nur die in § 6 Abs. 1 Nr. 1 StBerG genannten Tätigkeiten erlaubt (u. a. Buchen laufender Geschäftsvorfälle, laufende Lohnabrechnung, Lohnsteuer-Anmeldung).
    Typische Nachfrage: Welche Folgen hat eine unerlaubte Hilfeleistung in Steuersachen?
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    Prüferfrage · eigene Seite

    Wie rechnet ein Steuerberater seine Leistungen ab, und darf er mit einem Mandanten ein Erfolgshonorar vereinbaren?

    • Abrechnung nach der Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV) auf Grundlage des § 64 StBerG: Wertgebühr, Zeitgebühr oder Betragsrahmengebühr.
    • Eine höhere oder niedrigere als die gesetzliche Vergütung kann in Textform vereinbart werden; die Vereinbarung muss als Vergütungsvereinbarung bezeichnet und von anderen Vereinbarungen deutlich abgesetzt sein (§ 4 Abs. 1 StBVV). Die frühere Sonderregel zur Pauschalvergütung (§ 14 StBVV) ist aufgehoben – auch Pauschalen setzen deshalb eine Vergütungsvereinbarung nach § 4 StBVV voraus.
    • Erfolgshonorare sind grundsätzlich unzulässig (§ 9a Abs. 1 StBerG).
    • Ausnahme nur im Einzelfall, wenn der Auftraggeber bei verständiger Betrachtung ohne die Vereinbarung eines Erfolgshonorars von der Rechtsverfolgung abgehalten würde; Textform und besondere Angaben erforderlich (§ 9a Abs. 2 ff. StBerG).
    Typische Nachfrage: Wann wird die Vergütung fällig und was gilt für die Berechnung gegenüber dem Mandanten?
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    Nennen Sie mir bitte die allgemeinen Berufspflichten des Steuerberaters und erläutern Sie kurz, was sich dahinter verbirgt.

    • § 57 Abs. 1 StBerG: Ausübung des Berufs unabhängig, eigenverantwortlich, gewissenhaft, verschwiegen und unter Verzicht auf berufswidrige Werbung.
    • Unabhängigkeit: keine Bindungen, die die berufliche Entscheidungsfreiheit gefährden.
    • Eigenverantwortlichkeit: eigenes Urteil, keine Weisungsgebundenheit in fachlichen Fragen (auch bei angestellten Steuerberatern).
    • Gewissenhaftigkeit: fachliche Kompetenz, Fortbildung, ordnungsgemäße Organisation; Verschwiegenheit über alles, was in Ausübung des Berufs bekannt wird.
    Typische Nachfrage: Was regelt die Berufsordnung der Bundessteuerberaterkammer und wo ist die Ermächtigung dafür?
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    Prüferfrage · eigene Seite

    Ein Steuerberater möchte nebenbei einen Onlinehandel für Fahrradzubehör betreiben und außerdem als angestellter Finanzvorstand eines Industrieunternehmens tätig werden. Wie beurteilen Sie das berufsrechtlich?

    • Mit dem Beruf unvereinbar ist insbesondere eine gewerbliche Tätigkeit (§ 57 Abs. 4 Nr. 1 StBerG); die Kammer kann Ausnahmen zulassen, wenn eine Verletzung von Berufspflichten nicht zu erwarten ist.
    • Unvereinbar ist grundsätzlich auch eine Tätigkeit als Arbeitnehmer außerhalb der in § 58 StBerG genannten Ausnahmen (§ 57 Abs. 4 Nr. 2 StBerG).
    • Vereinbar sind u. a. wirtschaftsberatende, gutachterliche und treuhänderische Tätigkeiten sowie Lehr- und schriftstellerische Tätigkeiten (§ 57 Abs. 3 StBerG).
    • Folge eines Verstoßes: berufsrechtliche Maßnahmen bis hin zum Widerruf der Bestellung.
    Typische Nachfrage: Darf ein Steuerberater Geschäftsführer einer Steuerberatungsgesellschaft sein?
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    Prüferfrage · eigene Seite

    Die Steuerfahndung möchte Sie als Zeugen über die Verhältnisse Ihres Mandanten befragen und Unterlagen in Ihrer Kanzlei sichten. Wie verhalten Sie sich?

    • Verschwiegenheitspflicht nach § 57 Abs. 1 StBerG; strafbewehrt nach § 203 Abs. 1 StGB.
    • Auskunftsverweigerungsrecht im Besteuerungsverfahren (§ 102 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b AO) und Zeugnisverweigerungsrecht im Strafverfahren (§ 53 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 StPO).
    • Das Recht entfällt, soweit der Mandant von der Schweigepflicht entbindet (§ 102 Abs. 3 AO).
    • Beschlagnahmeschutz für Unterlagen im Gewahrsam des Beraters (§ 97 StPO), nicht aber für Buchhaltungsunterlagen, die ohne Beratungsbezug lediglich verwahrt werden; nach h. M. keine Zuflucht für Beweismittel.
    Typische Nachfrage: Gilt das Auskunftsverweigerungsrecht auch für Ihre Mitarbeiter?
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Die Gesetze im Fach Berufsrecht

Die zentralen Normen der Themen – im amtlichen Wortlaut, mit Verwaltungsanweisungen und BFH-Rechtsprechung.

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