Abgabenordnung & FGO in der Steuerberaterprüfung
Alle Themen: Abgabenordnung & FGO
Sortiert nach Prüfungsrelevanz. Themen mit Lerneinheit enthalten Theorie, Prüfungsschema, Musterfall und Challenges.
- Bekanntgabe von Verwaltungsakten & Fristberechnung Lerneinheit§ 122 AO · § 108 AO · § 124 AOSehr häufig geprüft
- Festsetzungsverjährung Lerneinheit§ 169 AO · § 170 AO · § 171 AOSehr häufig geprüft
- Änderung wegen neuer Tatsachen Lerneinheit§ 173 AO · § 172 AO · § 177 AOSehr häufig geprüft
- Einspruchsverfahren§ 347 AO · § 355 AO · § 367 AOSehr häufig geprüft
- Klausurtechnik: Gutachtenstil, Grundlagenpunkte & Zeiteinteilung Lerneinheit§ 347 AO · § 350 AO · § 362 AO · § 367 AOSehr häufig geprüft
- Grundlagen- & Folgebescheide, gesonderte Feststellung§ 175 AO · § 179 AO · § 180 AO · § 182 AORegelmäßig geprüft
- Vorbehalt der Nachprüfung & vorläufige Festsetzung§ 164 AO · § 165 AORegelmäßig geprüft
- Verspätungszuschlag, Zinsen & Säumniszuschläge§ 152 AO · § 233a AO · § 240 AO · § 149 AORegelmäßig geprüft
- Stundung, Erlass & Billigkeitsmaßnahmen§ 222 AO · § 227 AO · § 163 AORegelmäßig geprüft
- Wiedereinsetzung in den vorigen Stand§ 110 AO · § 56 FGORegelmäßig geprüft
- Aussetzung der Vollziehung§ 361 AO · § 69 FGORegelmäßig geprüft
- Haftung des Geschäftsführers§ 69 AO · § 34 AO · § 191 AORegelmäßig geprüft
- Steuerhinterziehung & Selbstanzeige§ 370 AO · § 371 AO · § 378 AORegelmäßig geprüft
- Finanzgerichtliches Verfahren§ 40 FGO · § 44 FGO · § 47 FGORegelmäßig geprüft
AO-Check: 5 Fragen
Fragen aus verschiedenen Themen des Fachs Abgabenordnung & FGO. Erst selbst antworten – dann aufdecken und ehrlich bewerten.
- 1Klausurfrage · eigene Seite
Das FA gibt einen Einkommensteuerbescheid am Donnerstag, 15.01.2026, zur Post (Inland). Wann gilt er als bekannt gegeben?
Seit 1.1.2025 gilt die Viertagesfiktion (§ 122 Abs. 2 Nr. 1 AO). Der Aufgabetag zählt nicht mit: 16.01. (1), 17.01. (2), 18.01. (3), 19.01.2026 (4). Der 19.01.2026 ist ein Montag, eine Verschiebung nach § 108 Abs. 3 AO ist nicht nötig. Der 18.01. wäre das Ergebnis der alten Dreitagesfiktion (und zudem ein Sonntag).
Erst antworten, dann Begründung sehen - 2Prüferfrage · eigene Seite
Wann beginnt die Festsetzungsfrist für die Einkommensteuer, und was versteht man unter der Anlaufhemmung?
- Grundsätzlich mit Ablauf des Kalenderjahres der Entstehung (§ 170 Abs. 1 AO); ESt entsteht mit Ablauf des VZ (§ 36 Abs. 1 EStG).
- Anlaufhemmung bei Erklärungspflicht: Beginn mit Ablauf des Abgabejahres (§ 170 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AO).
- Höchstens drei Jahre Anlaufhemmung.
- Keine Anlaufhemmung bei Antragsveranlagung (§ 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG; AEAO zu § 170 Nr. 3).
Typische Nachfrage: Wie lange hat ein Arbeitnehmer für eine Antragsveranlagung 2022 Zeit? - 3Klausurfrage · eigene Seite
Welcher der folgenden Umstände ist keine Tatsache im Sinne des § 173 Abs. 1 AO?
Tatsache ist alles, was Merkmal eines gesetzlichen Tatbestands sein kann – auch innere Tatsachen wie die Gewinnerzielungsabsicht (AEAO zu § 173 Nr. 1.1). Die Einordnung von Aufwendungen als Werbungskosten ist dagegen eine rechtliche Würdigung und damit keine Tatsache (AEAO zu § 173 Nr. 1.1.2).
Erst antworten, dann Begründung sehen - 4Wissensfrage · eigene Seite
Die vier Schritte des Gutachtenstils?
- Obersatz (als Möglichkeit, mit Norm)
- Voraussetzungen der Norm
- Subsumtion am Sachverhalt
- Ergebnis im Indikativ, mit derselben Norm
- 5Prüferfrage · eigene Seite
Welche Voraussetzungen muss ein Einspruch erfüllen, damit das Finanzamt in der Sache entscheidet?
- Statthaftigkeit: Verwaltungsakt in Abgabenangelegenheiten (§ 347 Abs. 1 AO), kein Ausschluss nach § 348 AO.
- Form: schriftlich, elektronisch oder zur Niederschrift (§ 357 Abs. 1 AO); unrichtige Bezeichnung schadet nicht.
- Frist: ein Monat nach Bekanntgabe (§ 355 Abs. 1 AO); bei fehlender oder unrichtiger Rechtsbehelfsbelehrung ein Jahr (§ 356 Abs. 2 AO).
- Beschwer (§ 350 AO), Einspruchsbefugnis (§§ 350, 352 AO) und kein Einspruchsverzicht oder Rücknahme (§§ 354, 362 AO).
Typische Nachfrage: Was prüft das Finanzamt, wenn der Einspruch verspätet eingeht?
Die Gesetze im Fach Abgabenordnung & FGO
Die zentralen Normen der Themen – im amtlichen Wortlaut, mit Verwaltungsanweisungen und BFH-Rechtsprechung.
- § 34Pflichten der gesetzlichen Vertreter und der Vermögensverwalter
- § 69Haftung der Vertreter
- § 108Fristen und Termine
- § 110Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
- § 122Bekanntgabe des Verwaltungsakts
- § 124Wirksamkeit des Verwaltungsakts
- § 149Abgabe der Steuererklärungen
- § 152Verspätungszuschlag
- § 163Abweichende Festsetzung von Steuern aus Billigkeitsgründen
- § 164Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung
- § 165Vorläufige Steuerfestsetzung, Aussetzung der Steuerfestsetzung
- § 169Festsetzungsfrist
- § 170Beginn der Festsetzungsfrist
- § 171Ablaufhemmung
- § 172Aufhebung und Änderung von Steuerbescheiden
- § 173Aufhebung oder Änderung von Steuerbescheiden wegen neuer Tatsachen oder Beweismittel
- § 175Änderung von Steuerbescheiden auf Grund von Grundlagenbescheiden und bei rückwirkenden Ereignissen
- § 177Berichtigung von materiellen Fehlern
- § 179Feststellung von Besteuerungsgrundlagen
- § 180Gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen
- § 182Wirkungen der gesonderten Feststellung
- § 191Haftungsbescheide, Duldungsbescheide
- § 222Stundung
- § 227Erlass
- § 233aVerzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen
- § 240Säumniszuschläge
- § 347Statthaftigkeit des Einspruchs
- § 350Beschwer
- § 355Einspruchsfrist
- § 361Aussetzung der Vollziehung
- § 362Rücknahme des Einspruchs
- § 367Entscheidung über den Einspruch
- § 370Steuerhinterziehung
- § 371Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung
- § 378Leichtfertige Steuerverkürzung
Weitere Fächer
Klausurtag 1: AO, Umsatzsteuer, Erbschaft- und Schenkungsteuer, Bewertung, Grunderwerbsteuer.
AO: Wissen ist gut. Prüfungsreif ist besser.
Die Prüfung fragt nicht, ob Sie eine Norm kennen, sondern ob Sie sie unter Zeitdruck anwenden. Trainieren Sie genau das – jeden Tag ein Stück, bis es sitzt.
- Lernplan bis zu Ihrem Prüfungstermin
- Klausurfälle mit Korrektur nach Punkteschema
- Prüferfragen und Kurzvortrag für die Mündliche