Körperschaftsteuer in der Steuerberaterprüfung
Alle Themen: Körperschaftsteuer
Sortiert nach Prüfungsrelevanz. Themen mit Lerneinheit enthalten Theorie, Prüfungsschema, Musterfall und Challenges.
- Verdeckte Gewinnausschüttung Lerneinheit§ 8 Abs. 3 S. 2 KStG · § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStGSehr häufig geprüft
- Beteiligungserträge & Veräußerungsgewinne Lerneinheit§ 8b KStGSehr häufig geprüft
- Steuerliches Einlagekonto§ 27 KStGSehr häufig geprüft
- Körperschaftsteuerliche Organschaft§ 14 KStG · § 17 KStGRegelmäßig geprüft
- Verlustabzug bei Anteilseignerwechsel§ 8c KStG · § 8d KStGRegelmäßig geprüft
- Option zur Körperschaftsbesteuerung§ 1a KStGRegelmäßig geprüft
Körperschaftsteuer-Check: 5 Fragen
Fragen aus verschiedenen Themen des Fachs Körperschaftsteuer. Erst selbst antworten – dann aufdecken und ehrlich bewerten.
- 1Klausurfrage · eigene Seite
G ist zu 80 % an der G-GmbH beteiligt und deren Geschäftsführer. Im Dezember 2026 beschließt die Gesellschafterversammlung rückwirkend ab 1.1.2026 eine Gehaltserhöhung von 1.000 € monatlich. Das erhöhte Gehalt wäre der Höhe nach angemessen. Wie ist die Nachzahlung für Januar bis November zu beurteilen?
G ist mit 80 % beherrschender Gesellschafter. Für ihn gilt der formelle Fremdvergleich: Vereinbarungen müssen im Voraus klar und eindeutig getroffen werden (Rückwirkungsverbot; R 8.5 Abs. 2 KStR). Die rückwirkende Erhöhung für Januar bis November ist daher in voller Höhe vGA, unabhängig von der Angemessenheit.
Erst antworten, dann Begründung sehen - 2Prüferfrage · eigene Seite
Warum gibt es § 8b KStG, und wie wirkt die 5 %-Regelung?
- § 8b Abs. 1 KStG nimmt Bezüge und § 8b Abs. 2 KStG Anteilsveräußerungsgewinne bei der empfangenden Körperschaft grundsätzlich aus; so wird eine weitere volle Besteuerung derselben Gewinne in einer Beteiligungskette vermieden.
- Dividenden (§ 8b Abs. 1 KStG) und Veräußerungsgewinne (§ 8b Abs. 2 KStG) bleiben außer Ansatz.
- 5 % gelten pauschal als nicht abziehbare Betriebsausgaben (§ 8b Abs. 3 S. 1 KStG und § 8b Abs. 5 KStG; H 8b (Verfassungsmäßigkeit des § 8b Absatz 3 und 5 KStG) KStH) – im Ergebnis 95 % Freistellung.
- § 3c Abs. 1 EStG ist nach § 8b Abs. 3 S. 2 KStG und § 8b Abs. 5 S. 2 KStG nicht anzuwenden; tatsächliche Aufwendungen bleiben abziehbar.
Typische Nachfrage: Wie hoch ist die effektive Belastung einer Schachteldividende mit KSt und SolZ? - 3Klausurfrage · eigene Seite
Alleingesellschafter A gewährt seiner A-GmbH ein zinsloses Darlehen über 300.000 €; fremdüblich wären 5 % Zinsen. Welche Folge ergibt sich bei der GmbH?
Der Zinsvorteil ist ein Nutzungsvorteil und nicht einlagefähig (H 8.9 (Nutzungsvorteile) KStH). Es liegt keine verdeckte Einlage vor; mangels Vermögensminderung bei der GmbH auch keine vGA. Ein fiktiver Zinsaufwand darf nicht angesetzt werden.
Erst antworten, dann Begründung sehen - 4Wissensfrage · eigene Seite
BFH-Definition der vGA?
Vermögensminderung/verhinderte Vermögensmehrung, durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst, mit Auswirkung auf den Unterschiedsbetrag (§ 4 Abs. 1 S. 1 EStG iVm § 8 Abs. 1 KStG), ohne ordnungsgemäßen Gewinnverteilungsbeschluss (R 8.5 Abs. 1 KStR).
- 5Prüferfrage · eigene Seite
Definieren Sie die verdeckte Gewinnausschüttung und nennen Sie die Prüfungsschritte.
- Vermögensminderung oder verhinderte Vermögensmehrung bei der Kapitalgesellschaft (R 8.5 Abs. 1 KStR).
- Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis, Maßstab: ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter (Fremdvergleich; H 8.5 (III. Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis) KStH).
- Auswirkung auf den Unterschiedsbetrag iSd § 4 Abs. 1 S. 1 EStG iVm § 8 Abs. 1 KStG (R 8.5 Abs. 1 KStR).
- Kein ordnungsgemäßer Gewinnverteilungsbeschluss (R 8.5 Abs. 1 KStR); beim Gesellschafter Eignung zu einem Bezug iSd § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG.
Typische Nachfrage: Wie wird die vGA bei einer Nutzungsüberlassung an den Gesellschafter bewertet?
Die Gesetze im Fach Körperschaftsteuer
Die zentralen Normen der Themen – im amtlichen Wortlaut, mit Verwaltungsanweisungen und BFH-Rechtsprechung.
- § 1aOption zur Körperschaftsbesteuerung
- § 8Ermittlung des Einkommens
- § 8bBeteiligung an anderen Körperschaften und Personenvereinigungen
- § 8cVerlustabzug bei Körperschaften
- § 8dFortführungsgebundener Verlustvortrag
- § 14Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien als Organgesellschaft
- § 17Andere Kapitalgesellschaften als Organgesellschaft
- § 27Nicht in das Nennkapital geleistete Einlagen
Weitere Fächer
Klausurtag 2: Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer, Umwandlungssteuer, Internationales.
KSt: Wissen ist gut. Prüfungsreif ist besser.
Die Prüfung fragt nicht, ob Sie eine Norm kennen, sondern ob Sie sie unter Zeitdruck anwenden. Trainieren Sie genau das – jeden Tag ein Stück, bis es sitzt.
- Lernplan bis zu Ihrem Prüfungstermin
- Klausurfälle mit Korrektur nach Punkteschema
- Prüferfragen und Kurzvortrag für die Mündliche