Warum gibt es § 8b KStG, und wie wirkt die 5 %-Regelung?
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- 1Prüferfrage
Warum gibt es § 8b KStG, und wie wirkt die 5 %-Regelung?
- § 8b Abs. 1 KStG nimmt Bezüge und § 8b Abs. 2 KStG Anteilsveräußerungsgewinne bei der empfangenden Körperschaft grundsätzlich aus; so wird eine weitere volle Besteuerung derselben Gewinne in einer Beteiligungskette vermieden.
- Dividenden (§ 8b Abs. 1 KStG) und Veräußerungsgewinne (§ 8b Abs. 2 KStG) bleiben außer Ansatz.
- 5 % gelten pauschal als nicht abziehbare Betriebsausgaben (§ 8b Abs. 3 S. 1 KStG und § 8b Abs. 5 KStG; H 8b (Verfassungsmäßigkeit des § 8b Absatz 3 und 5 KStG) KStH) – im Ergebnis 95 % Freistellung.
- § 3c Abs. 1 EStG ist nach § 8b Abs. 3 S. 2 KStG und § 8b Abs. 5 S. 2 KStG nicht anzuwenden; tatsächliche Aufwendungen bleiben abziehbar.
Typische Nachfrage: Wie hoch ist die effektive Belastung einer Schachteldividende mit KSt und SolZ? - 2Klausurfrage · eigene Seite
Die M-GmbH ist seit 2019 mit 8 % an der börsennotierten A-AG beteiligt und erhält 2026 eine Dividende von 50.000 €. Wie ist die Dividende körperschaftsteuerlich zu behandeln?
Bei einer Beteiligung von weniger als 10 % zu Beginn des Kalenderjahres sind Dividenden nach § 8b Abs. 4 S. 1 KStG voll steuerpflichtig (Streubesitzdividenden). Eine Mindesthaltedauer kennt § 8b KStG nicht; § 3 Nr. 40 EStG liefert der GmbH hier keine Teilfreistellung.
Erst antworten, dann Begründung sehen - 3Klausurfrage · eigene Seite
Die M-GmbH veräußert ihre 5 %-Beteiligung an der B-AG mit einem Veräußerungsgewinn von 200.000 €. Wie hoch ist die außerbilanzielle Korrektur insgesamt?
Veräußerungsgewinne bleiben nach § 8b Abs. 2 KStG unabhängig von der Beteiligungshöhe außer Ansatz – die Streubesitzregel gilt nur für Bezüge. Nach § 8b Abs. 3 S. 1 KStG gelten 5 % des Gewinns (10.000 €) als nicht abziehbare BA. Netto werden 190.000 € gekürzt.
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Welche Norm stellt Dividenden bei Kapitalgesellschaften frei?
§ 8b Abs. 1 S. 1 KStG – Bezüge iSd § 20 Abs. 1 EStG (Nr. 1, 2, 9 und 10 Buchst. a) bleiben außer Ansatz; Korrespondenz nach § 8b Abs. 1 S. 2 KStG.
- 5Wissensfrage · eigene Seite
Wie viel Prozent der freigestellten Dividenden gelten als nicht abziehbare BA?
5 % (§ 8b Abs. 5 S. 1 KStG); § 3c Abs. 1 EStG ist nicht anzuwenden (S. 2).
Die Normen dazu
Die Vorschriften, die in Frage und Antwort zitiert werden – im amtlichen Wortlaut (Auszug).
§ 8b KStG – Beteiligung an anderen Körperschaften und Personenvereinigungen
(1) ¹Bezüge im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1, 2, 9 und 10 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes bleiben bei der Ermittlung des Einkommens außer Ansatz. ²Satz 1 gilt nur, soweit die Bezüge das Einkommen der leistenden Körperschaft nicht gemindert haben. ³Sofern die Bezüge in einem anderen Staat auf Grund einer vom deutschen Recht abweichenden steuerlichen Zurechnung der Anteile im Sinne des Satzes 1 einer anderen Person zugerechnet werden, gilt Satz 1 nur, soweit das Einkommen […]
§ 3c EStG – Anteilige Abzüge
(1) Ausgaben dürfen, soweit sie mit steuerfreien Einnahmen in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden; Absatz 2 bleibt unberührt.
[…]
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Beteiligungserträge & Veräußerungsgewinne: Würden Sie den Klausurfall lösen?
Die Prüfung fragt nicht, ob Sie eine Norm kennen, sondern ob Sie sie unter Zeitdruck anwenden. Trainieren Sie genau das – jeden Tag ein Stück, bis es sitzt.
- Lernplan bis zu Ihrem Prüfungstermin
- Klausurfälle mit Korrektur nach Punkteschema
- Prüferfragen und Kurzvortrag für die Mündliche