Welche Norm stellt Veräußerungsgewinne aus Anteilen frei?
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Zum Thema Beteiligungserträge & Veräußerungsgewinne. Erst selbst antworten – dann aufdecken und ehrlich bewerten.
- 1Wissensfrage
Welche Norm stellt Veräußerungsgewinne aus Anteilen frei?
§ 8b Abs. 2 KStG; Gewinn = Veräußerungspreis − Veräußerungskosten − Buchwert; 5 % nicht abziehbar nach § 8b Abs. 3 S. 1 KStG.
- 2Klausurfrage · eigene Seite
Die M-GmbH ist seit 2019 mit 8 % an der börsennotierten A-AG beteiligt und erhält 2026 eine Dividende von 50.000 €. Wie ist die Dividende körperschaftsteuerlich zu behandeln?
Bei einer Beteiligung von weniger als 10 % zu Beginn des Kalenderjahres sind Dividenden nach § 8b Abs. 4 S. 1 KStG voll steuerpflichtig (Streubesitzdividenden). Eine Mindesthaltedauer kennt § 8b KStG nicht; § 3 Nr. 40 EStG liefert der GmbH hier keine Teilfreistellung.
Erst antworten, dann Begründung sehen - 3Klausurfrage · eigene Seite
Die M-GmbH veräußert ihre 5 %-Beteiligung an der B-AG mit einem Veräußerungsgewinn von 200.000 €. Wie hoch ist die außerbilanzielle Korrektur insgesamt?
Veräußerungsgewinne bleiben nach § 8b Abs. 2 KStG unabhängig von der Beteiligungshöhe außer Ansatz – die Streubesitzregel gilt nur für Bezüge. Nach § 8b Abs. 3 S. 1 KStG gelten 5 % des Gewinns (10.000 €) als nicht abziehbare BA. Netto werden 190.000 € gekürzt.
Erst antworten, dann Begründung sehen - 4Prüferfrage · eigene Seite
Was gilt für Streubesitzdividenden – und gilt die Regel auch für Veräußerungsgewinne?
- Beteiligung zu Beginn des Kalenderjahres unmittelbar unter 10 % → Dividende voll steuerpflichtig (§ 8b Abs. 4 S. 1 KStG).
- Erwerb einer Beteiligung von mindestens 10 % gilt als zu Beginn des Kalenderjahres erfolgt (§ 8b Abs. 4 S. 6 KStG).
- Keine 5 %-Fiktion, da die Dividende nicht außer Ansatz bleibt (§ 8b Abs. 4 S. 7 KStG).
- Veräußerungsgewinne aus Streubesitz bleiben nach § 8b Abs. 2 KStG steuerfrei (95 %).
Typische Nachfrage: Wird die Rückbeziehung auch bei der gewerbesteuerlichen Schachtelkürzung berücksichtigt? - 5Prüferfrage · eigene Seite
Unter welchen Voraussetzungen sind Verluste aus Gesellschafterdarlehen nach § 8b Abs. 3 KStG nicht abziehbar?
- Gewinnminderungen aus Darlehensforderungen oder der Inanspruchnahme von Sicherheiten (§ 8b Abs. 3 S. 4 KStG).
- Darlehensgeber ist bzw. war zu mehr als einem Viertel unmittelbar oder mittelbar beteiligt (§ 8b Abs. 3 S. 4 KStG); auch nahestehende Personen und rückgriffsberechtigte Dritte (§ 8b Abs. 3 S. 5 KStG).
- Escape: Nachweis, dass ein fremder Dritter das Darlehen gewährt oder nicht zurückgefordert hätte; nur eigene Sicherungsmittel der Tochter (§ 8b Abs. 3 S. 7 KStG).
- Spätere Wertaufholung bleibt außer Ansatz (§ 8b Abs. 3 S. 9 KStG).
Typische Nachfrage: Gilt die Regelung auch für Forderungen aus Lieferungen und Leistungen, die die Tochter lange nicht bezahlt?
Die Normen dazu
Die Vorschriften, die in Frage und Antwort zitiert werden – im amtlichen Wortlaut (Auszug).
§ 8b KStG – Beteiligung an anderen Körperschaften und Personenvereinigungen
[…]
(2) ¹Bei der Ermittlung des Einkommens bleiben Gewinne aus der Veräußerung eines Anteils an einer Körperschaft oder Personenvereinigung, deren Leistungen beim Empfänger zu Einnahmen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1, 2, 9 und 10 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes gehören, oder an einer Organgesellschaft im Sinne des § 14 oder § 17 außer Ansatz. ²Veräußerungsgewinn im Sinne des Satzes 1 ist der Betrag, um den der Veräußerungspreis oder der an dessen Stelle tretende Wert […]
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Beteiligungserträge & Veräußerungsgewinne: Würden Sie den Klausurfall lösen?
Die Prüfung fragt nicht, ob Sie eine Norm kennen, sondern ob Sie sie unter Zeitdruck anwenden. Trainieren Sie genau das – jeden Tag ein Stück, bis es sitzt.
- Lernplan bis zu Ihrem Prüfungstermin
- Klausurfälle mit Korrektur nach Punkteschema
- Prüferfragen und Kurzvortrag für die Mündliche