Steuerberatungsgesetz (StBerG)

§ 90 StBerGBerufsgerichtliche Maßnahmen

Prüfungsrelevant im Thema Berufsausübungsgesellschaften, Werbung & Berufsaufsicht (Berufsrecht)
Regelmäßig geprüft

(1) Die berufsgerichtlichen Maßnahmen sind bei Verfahren gegen Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte

1. Warnung,

2. Verweis,

3. Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro,

4. Berufsverbot für die Dauer von einem bis zu fünf Jahren,

5. Ausschließung aus dem Beruf.

(1a) Im Fall des § 76 Absatz 2 Satz 2 tritt an die Stelle der Ausschließung aus dem Beruf

1. bei Mitgliedern von Geschäftsführungsorganen die Aberkennung der Eignung, eine Berufsausübungsgesellschaft zu vertreten und ihre Geschäfte zu führen, und

2. bei Mitgliedern von Aufsichtsorganen die Aberkennung der Eignung, Aufsichtsfunktionen einer Berufsausübungsgesellschaft wahrzunehmen.

(2) Berufsgerichtliche Maßnahmen bei Verfahren gegen Berufsausübungsgesellschaften sind

1. Warnung,

2. Verweis,

3. Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro,

4. Berufsverbot für die Dauer von einem Jahr bis zu fünf Jahren,

5. Aberkennung der Befugnis zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen.

(3) Die berufsgerichtlichen Maßnahmen des Verweises und der Geldbuße können nebeneinander verhängt werden.

Amtlicher Wortlaut nach gesetze-im-internet.de (amtliches Werk, § 5 UrhG), Neugefasst durch Bek. v. 4.11.1975 I 2735. Abgerufen am 13.10.2026. Keine Rechtsberatung.

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  1. 1
    Prüferfrage · eigene Seite

    Ein Kollege hat wiederholt Fristen versäumt und Mandantengelder verspätet weitergeleitet. Welche berufsrechtlichen Konsequenzen drohen ihm?

    • Die Steuerberaterkammer kann bei geringer Schuld eine Rüge erteilen (§ 81 StBerG).
    • Im berufsgerichtlichen Verfahren können verhängt werden: Warnung, Verweis, Geldbuße bis zu 50.000 €, Berufsverbot für ein bis fünf Jahre und Ausschließung aus dem Beruf (§ 90 Abs. 1 StBerG).
    • Widerruf der Bestellung u. a. bei Vermögensverfall oder fehlender Berufshaftpflichtversicherung (§ 46 Abs. 2 StBerG).
    • Daneben zivilrechtliche Haftung gegenüber dem Mandanten und ggf. strafrechtliche Konsequenzen (z. B. Untreue).
    Typische Nachfrage: Wer ist für das berufsgerichtliche Verfahren zuständig?
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