§ 46 StBerGRücknahme und Widerruf der Bestellung
(1) Die Bestellung ist mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen, wenn Tatsachen nachträglich bekannt werden, bei deren Kenntnis die Bestellung hätte versagt werden müssen. Von der Rücknahme der Bestellung kann abgesehen werden, wenn die Gründe, aus denen die Bestellung hätte versagt werden müssen, nicht mehr bestehen.
(2) Die Bestellung ist zu widerrufen, wenn der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte
1. eine gewerbliche Tätigkeit oder eine Tätigkeit als Arbeitnehmer ausübt, die mit seinem Beruf nicht vereinbar ist (§ 57 Abs. 4);
2. infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren hat;
3. nicht die vorgeschriebene Haftpflichtversicherung gegen die Haftpflichtgefahren aus seiner Berufstätigkeit unterhält;
4. in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, daß dadurch die Interessen der Auftraggeber nicht gefährdet sind; ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten eröffnet oder der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte in das Schuldnerverzeichnis (§ 882b der Zivilprozessordnung) eingetragen ist;
5. seine berufliche Niederlassung in das Ausland verlegt, ohne daß ein Zustellungsbevollmächtigter mit Wohnsitz im Inland benannt worden ist. Name und Anschrift sowie jede Änderung der Person oder der Anschrift des Zustellungsbevollmächtigten sind der zuständigen Steuerberaterkammer unverzüglich mitzuteilen. Der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte bleibt Mitglied der Steuerberaterkammer, der er bisher angehört hat;
6. eine berufliche Niederlassung nicht unterhält oder
7. aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend unfähig ist, seinen Beruf ordnungsgemäß auszuüben.
(3) In Verfahren wegen des Widerrufs der Bestellung nach Absatz 2 Nr. 7 ist § 40 Abs. 4 entsprechend anzuwenden. Wird das Gutachten ohne zureichenden Grund nicht innerhalb der von der zuständigen Steuerberaterkammer gesetzten Frist vorgelegt, so wird vermutet, dass der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte aus einem Grund des Absatzes 2 Nr. 7, der durch das Gutachten geklärt werden soll, nicht nur vorübergehend unfähig ist, seinen Beruf ordnungsgemäß auszuüben.
(4) Die Bestellung als Steuerberater und als Steuerbevollmächtigter wird durch die Steuerberaterkammer zurückgenommen oder widerrufen. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach der beruflichen Niederlassung, in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 6 nach der beabsichtigten beruflichen Niederlassung gemäß § 40 Abs. 1 Satz 2. § 40 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend. Bei beruflicher Niederlassung im Ausland richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach der letzten beruflichen Niederlassung im Geltungsbereich dieses Gesetzes; ist eine solche nicht vorhanden, so ist die Steuerberaterkammer zuständig, in deren Bezirk der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte bestellt wurde. Vor der Rücknahme oder dem Widerruf ist der Betroffene zu hören.
(5) (weggefallen)
Amtlicher Wortlaut nach gesetze-im-internet.de (amtliches Werk, § 5 UrhG), Neugefasst durch Bek. v. 4.11.1975 I 2735. Abgerufen am 13.10.2026. Keine Rechtsberatung.
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- 1Prüferfrage · eigene Seite
Ein Kollege hat wiederholt Fristen versäumt und Mandantengelder verspätet weitergeleitet. Welche berufsrechtlichen Konsequenzen drohen ihm?
- Die Steuerberaterkammer kann bei geringer Schuld eine Rüge erteilen (§ 81 StBerG).
- Im berufsgerichtlichen Verfahren können verhängt werden: Warnung, Verweis, Geldbuße bis zu 50.000 €, Berufsverbot für ein bis fünf Jahre und Ausschließung aus dem Beruf (§ 90 Abs. 1 StBerG).
- Widerruf der Bestellung u. a. bei Vermögensverfall oder fehlender Berufshaftpflichtversicherung (§ 46 Abs. 2 StBerG).
- Daneben zivilrechtliche Haftung gegenüber dem Mandanten und ggf. strafrechtliche Konsequenzen (z. B. Untreue).
Typische Nachfrage: Wer ist für das berufsgerichtliche Verfahren zuständig?
Rechtsprechung des BFH zu § 46 StBerG
16 Entscheidungen des Bundesfinanzhofs seit 2010 zitieren die Vorschrift. Amtlich veröffentlichte Entscheidungen zuerst.
- BFH, Beschluss vom 17.08.2016, VII B 59/16BStBl/amtlich
Der Eintritt eines Vermögensverfalls ist nach § 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG auch dann zu vermuten, wenn das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten nicht in Deutschland, sondern in einem anderen Mitgliedstaat der…
- BFH, Urteil vom 28.11.2017, VII R 30/15NV
1. NV: Einwendungen gegen die Forderungen des um Beitreibung ersuchenden Staats, gegen den ursprünglichen Vollstreckungstitel oder gegen den einheitlichen Vollstreckungstitel sind bei der zuständigen Instanz des ersuchenden Staats geltend zu machen (§ 13 Abs.…
- BFH, Beschluss vom 22.08.2017, VII B 23/17NV
1. NV: Nach dem klaren und eindeutigen Wortlaut des Gesetzes ist der Vermögensverfall bei einer Eintragung des Steuerberaters in das Schuldnerverzeichnis des § 882b ZPO ungeachtet der Gründe, die zu der Anordnung der Eintragung geführt haben, zu vermuten . 2.…
- BFH, Beschluss vom 25.01.2016, VII B 97/15NV
NV: Eine Verfügung, mit der nach § 65 Abs. 2 Satz 2 FGO eine Ausschlussfrist zur Angabe einer ladungsfähigen Anschrift gesetzt wird, muss vom verfügenden Richter mit einer Unterschrift versehen werden, so dass eine Paraphe nicht ausreicht.
- BFH, Beschluss vom 10.11.2015, VII B 113/15NV
1. NV: Auch im Beschwerdeverfahren wegen Nichtzulassung der Revision können die Verfahrensbeteiligten auf die Hauptsache bezogene übereinstimmende Erledigungserklärungen abgeben . 2. NV: Die Wirksamkeit der Erledigungserklärungen setzt jedoch voraus, dass die…
- BFH, Beschluss vom 05.06.2015, VII B 181/14NV
1. NV: Die Darlegungs- und Feststellungslast, dass trotz des nach § 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG zu vermutenden Vermögensverfalls die Interessen der Auftraggeber nicht gefährdet sind, obliegt dem vom Widerruf seiner Bestellung betroffenen Steuerberater . 2. NV…
- BFH, Beschluss vom 30.03.2015, VII B 3/15NV
NV: Die dem Steuerberater obliegende Darlegungslast, Umstände zu belegen, die den gesetzlich vermuteten Vermögensverfall widerlegen, erstreckt sich nicht nur auf den Nachweis von Vermögensgegenständen, sondern auch darauf, dass diese tatsächlich zur…
- BFH, Beschluss vom 25.06.2014, VII B 183/13NV
1. NV: Ein nicht allein aus sich heraus verständlicher Tenor führt nicht zur Unwirksamkeit des betreffenden Beschlusses, wenn er unter Heranziehung der Entscheidungsgründe eindeutig ausgelegt werden kann. 2. NV: Ein zu Unrecht abgelehnter Befangenheitsantrag…
- BFH, Urteil vom 18.03.2014, VII R 14/13NV
1. NV: Ist ein Steuerberater im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts aufgrund des Erlasses eines Haftbefehls gemäß § 901 ZPO a.F. in das Schuldnerverzeichnis eingetragen, wird der Vermögensverfall gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 4 Halbsatz 2 StBerG vermutet und die…
- BFH, Beschluss vom 13.02.2014, VII B 109/13NV
1. NV: Es obliegt dem vom Widerruf seiner Bestellung betroffenen Steuerberater, den Nachweis zu führen, dass sich die Vermögensverhältnisse nachhaltig gebessert haben oder dass mit hinreichender Gewissheit die grundsätzlich beim Vermögensverfall zu…
- BFH, Beschluss vom 18.12.2013, VII B 40/13NV
NV: Bei Eröffnung eines Insolvenzverfahrens wird die gesetzliche Vermutung eines Vermögensverfalls gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG nicht durch die Möglichkeit eines Insolvenzplanverfahrens beeinflusst. Insbesondere kommt für das Widerrufsverfahren keine…
- BFH, Beschluss vom 11.04.2013, VII B 172/12NV
NV: Die Zulassung der Revision wegen Divergenz setzt voraus, dass die divergierend beurteilte Rechtsfrage in dem angestrebten Revisionsverfahren geklärt werden kann. Das ist nicht der Fall, wenn das FG eine von anderen Gerichtsentscheidungen abweichende…
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