BFH, Beschluss vom 05.06.2015 – VII B 181/14
Aus dem Leitsatz
1. NV: Die Darlegungs- und Feststellungslast, dass trotz des nach § 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG zu vermutenden Vermögensverfalls die Interessen der Auftraggeber nicht gefährdet sind, obliegt dem vom Widerruf seiner Bestellung betroffenen Steuerberater .
Leitsatz
- NV: Die Darlegungs- und Feststellungslast, dass trotz des nach § 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG zu vermutenden Vermögensverfalls die Interessen der Auftraggeber nicht gefährdet sind, obliegt dem vom Widerruf seiner Bestellung betroffenen Steuerberater .
- NV: Wenn über das Vermögen des Steuerberaters das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist oder Eintragungen im Schuldnerverzeichnis vorliegen, braucht das FG zur Bestätigung der Entscheidung der Steuerberaterkammer eine konkrete Gefährdung von Mandanteninteressen nicht nachzuweisen .
- NV: Der Vermutung des Vermögensverfalls steht nicht entgegen, dass im Insolvenzverfahren bisherige Mandanten des Steuerberaters keine Forderungen angemeldet haben .
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 30. September 2014 13 K 472/14 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Hessisches Finanzgericht, 30. September 2014, Az: 13 K 472/14, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- Art. 3 Abs. 1 GG
- § 115 Abs. 2 FGORevision
- § 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerGRücknahme und Widerruf der Bestellung
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Ein Kollege hat wiederholt Fristen versäumt und Mandantengelder verspätet weitergeleitet. Welche berufsrechtlichen Konsequenzen drohen ihm?
- Die Steuerberaterkammer kann bei geringer Schuld eine Rüge erteilen (§ 81 StBerG).
- Im berufsgerichtlichen Verfahren können verhängt werden: Warnung, Verweis, Geldbuße bis zu 50.000 €, Berufsverbot für ein bis fünf Jahre und Ausschließung aus dem Beruf (§ 90 Abs. 1 StBerG).
- Widerruf der Bestellung u. a. bei Vermögensverfall oder fehlender Berufshaftpflichtversicherung (§ 46 Abs. 2 StBerG).
- Daneben zivilrechtliche Haftung gegenüber dem Mandanten und ggf. strafrechtliche Konsequenzen (z. B. Untreue).
Typische Nachfrage: Wer ist für das berufsgerichtliche Verfahren zuständig?
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