7. SenatNV

BFH, Urteil vom 18.03.2014 – VII R 14/13

Widerruf der Bestellung als Steuerberater nach Erlass eines Haftbefehls gemäß § 901 ZPO a.F.

Aus dem Leitsatz

1. NV: Ist ein Steuerberater im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts aufgrund des Erlasses eines Haftbefehls gemäß § 901 ZPO a.F. in das Schuldnerverzeichnis eingetragen, wird der Vermögensverfall gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 4 Halbsatz 2 StBerG vermutet und die Bestellung als Steuerberater ist zu widerrufen.

Leitsatz

  1. NV: Ist ein Steuerberater im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts aufgrund des Erlasses eines Haftbefehls gemäß § 901 ZPO a.F. in das Schuldnerverzeichnis eingetragen, wird der Vermögensverfall gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 4 Halbsatz 2 StBerG vermutet und die Bestellung als Steuerberater ist zu widerrufen.
  2. NV: Die gesetzliche Vermutung des Vermögensverfalls kann --unter Berücksichtigung der dem Steuerberater obliegenden Darlegung seiner Vermögensverhältnisse-- nur widerlegt werden, wenn durch den Nachweis der maßgebenden Tatsachen zweifelsfrei festgestellt werden kann, dass der Steuerberater im Zeitpunkt der Entscheidung wieder in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Sächsisches Finanzgericht, 19. September 2012, Az: 2 K 860/12, Urteil; nachgehend Sächsisches Finanzgericht, 8. Oktober 2014, Az: 2 K 848/14, Urteil

Zitierte Normen

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    Prüferfrage · eigene Seite

    Ein Kollege hat wiederholt Fristen versäumt und Mandantengelder verspätet weitergeleitet. Welche berufsrechtlichen Konsequenzen drohen ihm?

    • Die Steuerberaterkammer kann bei geringer Schuld eine Rüge erteilen (§ 81 StBerG).
    • Im berufsgerichtlichen Verfahren können verhängt werden: Warnung, Verweis, Geldbuße bis zu 50.000 €, Berufsverbot für ein bis fünf Jahre und Ausschließung aus dem Beruf (§ 90 Abs. 1 StBerG).
    • Widerruf der Bestellung u. a. bei Vermögensverfall oder fehlender Berufshaftpflichtversicherung (§ 46 Abs. 2 StBerG).
    • Daneben zivilrechtliche Haftung gegenüber dem Mandanten und ggf. strafrechtliche Konsequenzen (z. B. Untreue).
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