BFH, Beschluss vom 22.08.2017 – VII B 23/17
Aus dem Leitsatz
1. NV: Nach dem klaren und eindeutigen Wortlaut des Gesetzes ist der Vermögensverfall bei einer Eintragung des Steuerberaters in das Schuldnerverzeichnis des § 882b ZPO ungeachtet der Gründe, die zu der Anordnung der Eintragung geführt haben, zu vermuten .
Leitsatz
- NV: Nach dem klaren und eindeutigen Wortlaut des Gesetzes ist der Vermögensverfall bei einer Eintragung des Steuerberaters in das Schuldnerverzeichnis des § 882b ZPO ungeachtet der Gründe, die zu der Anordnung der Eintragung geführt haben, zu vermuten .
- NV: Die aus der Eintragung des Steuerberaters in das Schuldnerverzeichnis folgende gesetzliche Vermutung des Vermögensverfalls kann widerlegt werden, wenn der Steuerberater durch die genaue Angabe von Tatsachen substantiiert darlegt und beweist, dass im Einzelfall trotz der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis kein Vermögensverfall gegeben ist .
- NV: Der Steuerberater hat hierfür seine aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie alle gegen ihn erhobenen Forderungen umfassend, belegmäßig und nachvollziehbar offenzulegen und anzugeben, ob und welche Vereinbarungen mit den Gläubigern getroffen worden sind, die erwarten lassen, dass die Schulden in geordneter Weise und in absehbarer Zeit beglichen werden können .
- NV: Die dem vermuteten Vermögensverfall entgegengesetzte Angabe vorhandener Vermögenswerte des Steuerberaters, die zur Begleichung der Verbindlichkeiten reichen, erfordert außerdem den Nachweis, dass diese auch tatsächlich zur Schuldentilgung eingesetzt werden können und sollen .
- NV: Soweit geltend gemacht wird, die Voraussetzungen für die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis seien entfallen, müssen der Nachweis getilgter Forderungen erbracht und eine Löschungsbestätigung vorgelegt werden .
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 25. Januar 2017 7 K 4112/15 StB wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend FG Münster, 25. Januar 2017, Az: 7 K 4112/15 StB, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerGRücknahme und Widerruf der Bestellung
- § 882b ZPO
Weitere Entscheidungen zu § 46 StBerG
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Ein Kollege hat wiederholt Fristen versäumt und Mandantengelder verspätet weitergeleitet. Welche berufsrechtlichen Konsequenzen drohen ihm?
- Die Steuerberaterkammer kann bei geringer Schuld eine Rüge erteilen (§ 81 StBerG).
- Im berufsgerichtlichen Verfahren können verhängt werden: Warnung, Verweis, Geldbuße bis zu 50.000 €, Berufsverbot für ein bis fünf Jahre und Ausschließung aus dem Beruf (§ 90 Abs. 1 StBerG).
- Widerruf der Bestellung u. a. bei Vermögensverfall oder fehlender Berufshaftpflichtversicherung (§ 46 Abs. 2 StBerG).
- Daneben zivilrechtliche Haftung gegenüber dem Mandanten und ggf. strafrechtliche Konsequenzen (z. B. Untreue).
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