BFH, Beschluss vom 11.04.2013 – VII B 172/12
Aus dem Leitsatz
NV: Die Zulassung der Revision wegen Divergenz setzt voraus, dass die divergierend beurteilte Rechtsfrage in dem angestrebten Revisionsverfahren geklärt werden kann. Das ist nicht der Fall, wenn das FG eine von anderen Gerichtsentscheidungen abweichende Entscheidung zur Zulässigkeit des Finanzrechtswegs getroffen hat.
Leitsatz
NV: Die Zulassung der Revision wegen Divergenz setzt voraus, dass die divergierend beurteilte Rechtsfrage in dem angestrebten Revisionsverfahren geklärt werden kann. Das ist nicht der Fall, wenn das FG eine von anderen Gerichtsentscheidungen abweichende Entscheidung zur Zulässigkeit des Finanzrechtswegs getroffen hat.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend FG Köln, 21. Juni 2012, Az: 2 K 740/10, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 33 Abs. 1 Nr. 3 FGOFinanzrechtsweg
- § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGORevision
- § 17a Abs. 5 GVG
- § 46 Abs. 2 Nr. 1 StBerGRücknahme und Widerruf der Bestellung
- § 57 Abs. 4 Nr. 1 StBerGAllgemeine Berufspflichten
Prüfungsrelevanz
Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.
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- Die Steuerberaterkammer kann bei geringer Schuld eine Rüge erteilen (§ 81 StBerG).
- Im berufsgerichtlichen Verfahren können verhängt werden: Warnung, Verweis, Geldbuße bis zu 50.000 €, Berufsverbot für ein bis fünf Jahre und Ausschließung aus dem Beruf (§ 90 Abs. 1 StBerG).
- Widerruf der Bestellung u. a. bei Vermögensverfall oder fehlender Berufshaftpflichtversicherung (§ 46 Abs. 2 StBerG).
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- Gewissenhaftigkeit: fachliche Kompetenz, Fortbildung, ordnungsgemäße Organisation; Verschwiegenheit über alles, was in Ausübung des Berufs bekannt wird.
Typische Nachfrage: Was regelt die Berufsordnung der Bundessteuerberaterkammer und wo ist die Ermächtigung dafür? - 3Prüferfrage · eigene Seite
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- Mit dem Beruf unvereinbar ist insbesondere eine gewerbliche Tätigkeit (§ 57 Abs. 4 Nr. 1 StBerG); die Kammer kann Ausnahmen zulassen, wenn eine Verletzung von Berufspflichten nicht zu erwarten ist.
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- Verschwiegenheitspflicht nach § 57 Abs. 1 StBerG; strafbewehrt nach § 203 Abs. 1 StGB.
- Auskunftsverweigerungsrecht im Besteuerungsverfahren (§ 102 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b AO) und Zeugnisverweigerungsrecht im Strafverfahren (§ 53 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 StPO).
- Das Recht entfällt, soweit der Mandant von der Schweigepflicht entbindet (§ 102 Abs. 3 AO).
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