7. SenatNV

BFH, Beschluss vom 13.02.2014 – VII B 109/13

Entlastungsbeweis beim Widerruf der Bestellung als Steuerberater

Aus dem Leitsatz

1. NV: Es obliegt dem vom Widerruf seiner Bestellung betroffenen Steuerberater, den Nachweis zu führen, dass sich die Vermögensverhältnisse nachhaltig gebessert haben oder dass mit hinreichender Gewissheit die grundsätzlich beim Vermögensverfall zu unterstellende Gefahr ausgeschlossen werden kann, dass er seine Berufspflichten unter dem Druck seiner…

Leitsatz

  1. NV: Es obliegt dem vom Widerruf seiner Bestellung betroffenen Steuerberater, den Nachweis zu führen, dass sich die Vermögensverhältnisse nachhaltig gebessert haben oder dass mit hinreichender Gewissheit die grundsätzlich beim Vermögensverfall zu unterstellende Gefahr ausgeschlossen werden kann, dass er seine Berufspflichten unter dem Druck seiner desolaten Vermögenslage verletzen wird.
  2. NV: Ist im Schuldnerverzeichnis ein nach § 901 ZPO erlassener Haftbefehl eingetragen, erstreckt sich die Darlegungspflicht auch auf die Löschung einer solchen Eintragung oder auf die konkreten Umstände, nach denen die Eintragung des Haftbefehls vorzeitig zu löschen ist.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG Hamburg, 22. April 2013, Az: 1 K 98/12, Urteil

Zitierte Normen

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    Ein Kollege hat wiederholt Fristen versäumt und Mandantengelder verspätet weitergeleitet. Welche berufsrechtlichen Konsequenzen drohen ihm?

    • Die Steuerberaterkammer kann bei geringer Schuld eine Rüge erteilen (§ 81 StBerG).
    • Im berufsgerichtlichen Verfahren können verhängt werden: Warnung, Verweis, Geldbuße bis zu 50.000 €, Berufsverbot für ein bis fünf Jahre und Ausschließung aus dem Beruf (§ 90 Abs. 1 StBerG).
    • Widerruf der Bestellung u. a. bei Vermögensverfall oder fehlender Berufshaftpflichtversicherung (§ 46 Abs. 2 StBerG).
    • Daneben zivilrechtliche Haftung gegenüber dem Mandanten und ggf. strafrechtliche Konsequenzen (z. B. Untreue).
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