BFH, Beschluss vom 25.06.2014 – VII B 183/13
Aus dem Leitsatz
1. NV: Ein nicht allein aus sich heraus verständlicher Tenor führt nicht zur Unwirksamkeit des betreffenden Beschlusses, wenn er unter Heranziehung der Entscheidungsgründe eindeutig ausgelegt werden kann.
Leitsatz
- NV: Ein nicht allein aus sich heraus verständlicher Tenor führt nicht zur Unwirksamkeit des betreffenden Beschlusses, wenn er unter Heranziehung der Entscheidungsgründe eindeutig ausgelegt werden kann.
- NV: Ein zu Unrecht abgelehnter Befangenheitsantrag führt nur dann zu einem Verfahrensmangel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO, wenn der betreffende Beschluss greifbar gesetzwidrig und damit willkürlich war. Eine fehlerhafte Streitwertfestsetzung kann kein Verfahrensmangel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO sein.
- NV: Bei einer Klage gegen den Widerruf der Bestellung als Steuerberater führt die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht zu einer Unterbrechung des Verfahrens gemäß § 155 FGO i.V.m. § 240 ZPO.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend FG Köln, 16. Juli 2013, Az: 2 K 3376/12, Urteil; vorgehend BFH, 19. Oktober 2012, Az: VII B 79/12, Beschluss; vorgehend FG Köln, 22. Februar 2012, Az: 2 K 3127/10, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGORevision
- § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGORevision
- § 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerGRücknahme und Widerruf der Bestellung
- § 240 ZPO
- § 51 Abs. 1 FGOAllgemeine Verfahrensvorschriften
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Ein Kollege hat wiederholt Fristen versäumt und Mandantengelder verspätet weitergeleitet. Welche berufsrechtlichen Konsequenzen drohen ihm?
- Die Steuerberaterkammer kann bei geringer Schuld eine Rüge erteilen (§ 81 StBerG).
- Im berufsgerichtlichen Verfahren können verhängt werden: Warnung, Verweis, Geldbuße bis zu 50.000 €, Berufsverbot für ein bis fünf Jahre und Ausschließung aus dem Beruf (§ 90 Abs. 1 StBerG).
- Widerruf der Bestellung u. a. bei Vermögensverfall oder fehlender Berufshaftpflichtversicherung (§ 46 Abs. 2 StBerG).
- Daneben zivilrechtliche Haftung gegenüber dem Mandanten und ggf. strafrechtliche Konsequenzen (z. B. Untreue).
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