7. SenatNV

BFH, Beschluss vom 25.06.2014 – VII B 183/13

Widerruf der Bestellung als Steuerberater - Verfahrensmängel

Aus dem Leitsatz

1. NV: Ein nicht allein aus sich heraus verständlicher Tenor führt nicht zur Unwirksamkeit des betreffenden Beschlusses, wenn er unter Heranziehung der Entscheidungsgründe eindeutig ausgelegt werden kann.

Leitsatz

  1. NV: Ein nicht allein aus sich heraus verständlicher Tenor führt nicht zur Unwirksamkeit des betreffenden Beschlusses, wenn er unter Heranziehung der Entscheidungsgründe eindeutig ausgelegt werden kann.
  2. NV: Ein zu Unrecht abgelehnter Befangenheitsantrag führt nur dann zu einem Verfahrensmangel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO, wenn der betreffende Beschluss greifbar gesetzwidrig und damit willkürlich war. Eine fehlerhafte Streitwertfestsetzung kann kein Verfahrensmangel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO sein.
  3. NV: Bei einer Klage gegen den Widerruf der Bestellung als Steuerberater führt die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht zu einer Unterbrechung des Verfahrens gemäß § 155 FGO i.V.m. § 240 ZPO.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG Köln, 16. Juli 2013, Az: 2 K 3376/12, Urteil; vorgehend BFH, 19. Oktober 2012, Az: VII B 79/12, Beschluss; vorgehend FG Köln, 22. Februar 2012, Az: 2 K 3127/10, Urteil

Zitierte Normen

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    Ein Kollege hat wiederholt Fristen versäumt und Mandantengelder verspätet weitergeleitet. Welche berufsrechtlichen Konsequenzen drohen ihm?

    • Die Steuerberaterkammer kann bei geringer Schuld eine Rüge erteilen (§ 81 StBerG).
    • Im berufsgerichtlichen Verfahren können verhängt werden: Warnung, Verweis, Geldbuße bis zu 50.000 €, Berufsverbot für ein bis fünf Jahre und Ausschließung aus dem Beruf (§ 90 Abs. 1 StBerG).
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