7. SenatNV

BFH, Beschluss vom 19.10.2012 – VII B 79/12

Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch abgelehnten Antrag auf Terminsverlegung - Prozessverschleppungsabsicht

Aus dem Leitsatz

1. NV: Durch die fehlerhafte Ablehnung eines Antrags auf Änderung des anberaumten Termins zur mündlichen Verhandlung wird der Anspruch des Beteiligten auf rechtliches Gehör verletzt. Die schlüssige Rüge, das FG habe verfahrensfehlerhaft in Abwesenheit des Beteiligten verhandelt, erfordert keine Ausführungen, was bei ausreichender Gewährung des rechtlichen…

Leitsatz

  1. NV: Durch die fehlerhafte Ablehnung eines Antrags auf Änderung des anberaumten Termins zur mündlichen Verhandlung wird der Anspruch des Beteiligten auf rechtliches Gehör verletzt. Die schlüssige Rüge, das FG habe verfahrensfehlerhaft in Abwesenheit des Beteiligten verhandelt, erfordert keine Ausführungen, was bei ausreichender Gewährung des rechtlichen Gehörs vorgetragen worden wäre und dass dieser Vortrag die Entscheidung des Gerichts hätte beeinflussen können .
  2. NV: Ein bereits vor der Ladung zur mündlichen Verhandlung vereinbarter geschäftlicher Termin eines Beteiligten ist ein die beantragte Terminsänderung rechtfertigender erheblicher Grund, wenn die Verschiebung des geschäftlichen zu Gunsten des gerichtlichen Termins nicht zumutbar ist .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG Köln, 22. Februar 2012, Az: 2 K 3127/10, Urteil; nachgehend BFH, 25. Juni 2014, Az: VII B 183/13, Beschluss

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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