BFH, Urteil vom 28.01.2026 – X R 8/23
Aus dem Leitsatz
1. Übt eine natürliche Person mehrere gewerbliche Tätigkeiten aus, kann es sich gewerbesteuerlich in Abhängigkeit von der Gleichartigkeit oder Ungleichartigkeit der Betätigungen sowie von ihrem wirtschaftlichen, organisatorischen und finanziellen Zusammenhang um einen Betrieb oder mehrere selbständige Betriebe handeln.
Leitsatz
- Übt eine natürliche Person mehrere gewerbliche Tätigkeiten aus, kann es sich gewerbesteuerlich in Abhängigkeit von der Gleichartigkeit oder Ungleichartigkeit der Betätigungen sowie von ihrem wirtschaftlichen, organisatorischen und finanziellen Zusammenhang um einen Betrieb oder mehrere selbständige Betriebe handeln.
- Handelt es sich nicht um eindeutig gleichartige oder eindeutig ungleichartige Betätigungen, ist im Einzelfall von einem Kontinuum allmählich zunehmender Anforderungen an den Grad des wirtschaftlichen, organisatorischen und finanziellen Zusammenhangs in Abhängigkeit vom zunehmenden Grad der Verschiedenartigkeit der Betätigungen auszugehen (Festhalten am Senatsurteil vom 17.06.2020 - X R 15/18, BFHE 269, 330, BStBl II 2021, 157, Rz 26).
- Auch im Fall eines Hinzuerwerbs eines bislang selbständigen Betriebs bedarf es einer solchen Prüfung des wirtschaftlichen, organisatorischen und finanziellen Zusammenhangs.
- Das Finanzgericht hat seine Prüfung des wirtschaftlichen, organisatorischen und finanziellen Zusammenhangs gewerblicher Tätigkeiten einer natürlichen Person auf von ihm festgestellte Tatsachen zu stützen; Vermutungen reichen nicht aus.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 08.12.2021 - 15 K 1186/21 G,E aufgehoben, soweit es die Gewerbesteuermessbeträge 2017 bis 2019 betrifft. Insoweit wird die Sache an das Finanzgericht Düsseldorf zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Im Übrigen ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt. Dem Finanzgericht wird die Entscheidung über die Kosten des gesamten Verfahrens übertragen.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend FG Düsseldorf, 8. Dezember 2021, Az: 15 K 1186/21 G,E, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 2 Abs. 1 GewStGSteuergegenstand
- § 2 Abs. 5 GewStGSteuergegenstand
- § 7g EStGInvestitionsabzugsbeträge und Sonderabschreibungen zur Förderung kleiner und mittlerer Betriebe
- § 35 Abs. 1 Nr. 1 EStGSteuerermäßigung bei Einkünften aus Gewerbebetrieb
- § 7g Abs. 1 S. 4 EStGInvestitionsabzugsbeträge und Sonderabschreibungen zur Förderung kleiner und mittlerer Betriebe
- § 15 EStGEinkünfte aus Gewerbebetrieb
- § 13a Abs. 6 ErbStGSteuerbefreiung für Betriebsvermögen, Betriebe der Land- und Forstwirtschaft und Anteile an Kapitalgesellschaften
- § 11 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 GewStGSteuermesszahl und Steuermessbetrag
Prüfungsrelevanz
Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.
- Investitionsabzugsbetrag & Sonderabschreibung§ 7g EStGRegelmäßig geprüft
- Steuerermäßigung bei gewerblichen Einkünften§ 35 EStGRegelmäßig geprüft
- Mitunternehmerschaft & Sonderbetriebsvermögen§ 15 EStGSehr häufig geprüft
- Ergänzungs- & Sonderbilanzen§ 15 EStGSehr häufig geprüft
- Verschonung von Betriebsvermögen§ 13a ErbStGRegelmäßig geprüft
- Hinzurechnungen§ 11 GewStGSehr häufig geprüft
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- 1Prüferfrage · eigene Seite
Wann färbt eine gewerbliche Tätigkeit auf eine freiberufliche Personengesellschaft ab, und wie lässt sich das vermeiden?
- § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG: eigene gewerbliche Tätigkeit (Alt. 1) oder gewerbliche Beteiligungseinkünfte (Alt. 2) → insgesamt Gewerbebetrieb, auch bei Verlusten (S. 2).
- Bagatellgrenze bei eigener gewerblicher Tätigkeit (Alt. 1): keine Abfärbung, wenn gewerbliche Nettoumsätze 3 % der Gesamtnettoumsätze und 24.500 € nicht übersteigen (kumulativ; BFH, Urteil vom 27.08.2014, VIII R 16/11).
- Bei eigener gewerblicher Tätigkeit (Alt. 1) kann die Abfärbung zur Gewerbesteuerpflicht der gesamten Tätigkeit führen (§ 2 Abs. 1 S. 2 GewStG); bei Beteiligungseinkünften (Alt. 2) führt die bloße Umqualifizierung nicht dazu (BFH, Urteil vom 06.06.2019, IV R 30/16).
- Empfehlung: Prüfen Sie die Ausgliederung auf eine personenidentische Schwestergesellschaft, weil § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG an die Tätigkeit derselben Personengesellschaft anknüpft; für Einzelunternehmer gilt die Vorschrift nicht.
Typische Nachfrage: Was ist eine gewerblich geprägte Personengesellschaft, und wodurch kann sie entprägt werden? - 2Wissensfrage · eigene Seite
Welche Einkunftsart liegt bei § 17 EStG vor?
Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 17 Abs. 1 S. 1 EStG, auch bei Privatvermögen) – keine Gewerbesteuer (§ 2 Abs. 1 GewStG) und keine Tarifermäßigung nach § 34 Abs. 2 EStG.
- 3Prüferfrage · eigene Seite
Wie ermitteln Sie aus dem Gewerbeertrag die Gewerbesteuer, und welche Unterschiede bestehen zwischen Kapital- und Personengesellschaften?
- Abrundung des Gewerbeertrags auf volle 100 € (§ 11 Abs. 1 S. 3 GewStG).
- Freibetrag 24.500 € nur für natürliche Personen und Personengesellschaften; Kapitalgesellschaften erhalten keinen (§ 11 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 GewStG).
- Steuermesszahl 3,5 % (§ 11 Abs. 2 GewStG), Hebesatz der Gemeinde mind. 200 %, ab EZ 2027 mind. 280 % (§ 16 GewStG).
- Bei Personenunternehmen Steuerermäßigung nach § 35 Abs. 1 EStG (4,0 × Messbetrag, begrenzt).
Typische Nachfrage: Bis zu welchem Hebesatz wird die Gewerbesteuer durch § 35 EStG rechnerisch vollständig ausgeglichen? - 4Wissensfrage · eigene Seite
Einzelunternehmer: Messbetrag 9.992,50 €, Hebesatz 400 % – Wirkung von § 35 EStG?
GewSt 39.970 € (§ 16 GewStG); Ermäßigung 4,0 × 9.992,50 € = 39.970 € (begrenzt auf tatsächliche GewSt und Ermäßigungshöchstbetrag nach § 35 Abs. 1 EStG) → rechnerisch volle Entlastung.
- 5Klausurfrage · eigene Seite
Kommanditist K (Beteiligung 10 %) ist bei der K-KG als Prokurist angestellt und erhält ein Jahresgehalt von 50.000 €. Wie ist das Gehalt bei K steuerlich einzuordnen?
Vergütungen für eine Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft sind nach § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 1 Halbsatz 2 EStG Sondervergütungen – unabhängig von der Beteiligungshöhe und davon, dass ein Arbeitsvertrag geschlossen wurde. Sie gehören zu den gewerblichen Einkünften und unterliegen damit auch der Gewerbesteuer.
Erst antworten, dann Begründung sehen
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