2. Senatamtlich veröffentlicht

BFH, EuGH-Vorlage vom 20.05.2014 – II R 44/12

EuGH-Vorlage: Befugnis einer im EU-Ausland niedergelassenen Steuerberatungsgesellschaft zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen

Aus dem Leitsatz

Dem EuGH werden folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Leitsatz

Dem EuGH werden folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

  1. Steht Art. 5 der Richtlinie 2005/36/EG einer Einschränkung der Dienstleistungsfreiheit für den Fall entgegen, dass eine nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats gegründete Steuerberatungsgesellschaft im Mitgliedstaat ihrer Niederlassung, in dem die steuerberatende Tätigkeit nicht reglementiert ist, eine Steuererklärung für einen Leistungsempfänger in einem anderen Mitgliedstaat erstellt und an die Finanzbehörde übermittelt, und in dem anderen Mitgliedstaat nationale Vorschriften vorsehen, dass eine Steuerberatungsgesellschaft für die Befugnis zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen einer Anerkennung bedarf und von Steuerberatern verantwortlich geführt werden muss?
  2. Kann sich eine Steuerberatungsgesellschaft unter den in der Frage zu 1. genannten Umständen mit Erfolg auf Art. 16 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2006/123/EG berufen, und zwar unabhängig davon, in welchem der beiden Mitgliedstaaten sie die Dienstleistung erbringt?
  3. Ist Art. 56 AEUV dahin auszulegen, dass er unter den in der Frage zu 1. genannten Umständen einer Einschränkung der Dienstleistungsfreiheit durch im Mitgliedstaat des Leistungsempfängers geltende Vorschriften entgegensteht, wenn die Steuerberatungsgesellschaft nicht im Mitgliedstaat des Leistungsempfängers niedergelassen ist?

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Niedersächsisches Finanzgericht, 19. Juli 2012, Az: 6 K 152/12, Urteil; nachgehend EuGH, 17. Dezember 2015, Az: C-342/14, Urteil; nachgehend BFH, 19. Oktober 2016, Az: II R 44/12, Urteil; nachgehend Niedersächsisches Finanzgericht, 14. September 2017, Az: 6 K 438/16, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

  • Art. 1 EGRL 36/2005
  • Art. 2 EGRL 36/2005
  • Art. 3 Abs. 1 EGRL 36/2005
  • Art. 5 EGRL 36/2005
  • Art. 16 EGRL 123/2006
  • Art. 17 Nr. 6 EGRL 123/2006
  • Art. 54 AEUV
  • Art. 56 AEUV
  • Art. 57 AEUV
  • Art. 62 AEUV
  • § 2 StBerGGeschäftsmäßige Hilfeleistung
  • § 3 StBerGBefugnis zu unbeschränkter Hilfeleistung in Steuersachen
  • § 3a StBerGBefugnis zu vorübergehender und gelegentlicher Hilfeleistung in Steuersachen
  • § 32 StBerGSteuerberater, Steuerbevollmächtigte und Berufsausübungsgesellschaften
  • § 33 StBerGInhalt der Tätigkeit
  • § 35 StBerGZulassung zur Prüfung, Befreiung von der Prüfung, organisatorische Durchführung der Prüfung, Abnahme der Prüfung, Wiederholung der Prüfung und Besetzung des Prüfungsausschusses
  • § 49 StBerGBerufsausübungsgesellschaften
  • § 80 Abs. 5 AOBevollmächtigte und Beistände

Prüfungsrelevanz

Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.

Weitere Entscheidungen zu § 2 StBerG

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  1. 1
    Prüferfrage · eigene Seite

    Frau Kandidatin, ein Mandant fragt Sie, ob sein Bekannter, ein Bilanzbuchhalter ohne Bestellung, ihm die Einkommensteuererklärung machen darf. Wer ist denn eigentlich zur Hilfeleistung in Steuersachen befugt?

    • Hilfeleistung in Steuersachen darf geschäftsmäßig nur von Personen und Vereinigungen ausgeübt werden, die hierzu befugt sind (§ 2 StBerG).
    • Unbeschränkt befugt sind Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer sowie entsprechende Berufsausübungsgesellschaften (§ 3 StBerG).
    • Beschränkte Befugnisse nach den §§ 4 bis 4e StBerG, z. B. Lohnsteuerhilfevereine im Rahmen ihrer Befugnis (§ 4 StBerG); ferner vorübergehende und gelegentliche Hilfeleistung durch EU/EWR-Berufsangehörige (§ 3a StBerG).
    • Unentgeltliche geschäftsmäßige Hilfeleistung ist erlaubt (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 StBerG), außerhalb des Angehörigenkreises (§ 15 AO) aber nur durch oder unter Anleitung einer besonders qualifizierten Person (§ 6 Abs. 2 StBerG); die entgeltliche Erstellung der Steuererklärung durch den Bilanzbuchhalter ist unzulässig, ihm sind nur die in § 6 Abs. 1 Nr. 1 StBerG genannten Tätigkeiten erlaubt (u. a. Buchen laufender Geschäftsvorfälle, laufende Lohnabrechnung, Lohnsteuer-Anmeldung).
    Typische Nachfrage: Welche Folgen hat eine unerlaubte Hilfeleistung in Steuersachen?
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