Erbschaftsteuer-Richtlinien und Hinweise (ErbStR/ErbStH) · Fassung 2020

H B 103.2 (Wirtschaftlicher Zusammenhang mit Betriebsvermögen) ErbStH

Wirtschaftlicher Zusammenhang mit BetriebsvermögenHinweis der Finanzverwaltung zu § 103 BewG – Fassung 2020.

Amtlicher Wortlaut

> BFH vom 18.12.1990 VIII R 1/88, BStBl 1991 II S. 911

Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Erbschaftsteuer-Richtlinien und Hinweise (ErbStR/ErbStH), Fassung 2020. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.

Gesetzliche Grundlage

§ 103 BewG – Schulden und sonstige Abzüge

(1) Schulden und sonstige Abzüge, die nach § 95 Abs. 1 zum Betriebsvermögen gehören, werden vorbehaltlich des Absatzes 3 berücksichtigt, soweit sie mit der Gesamtheit oder einzelnen Teilen des Betriebsvermögens im Sinne dieses Gesetzes in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. (2) Weist ein Gesellschafter in der Steuerbilanz Gewinnansprüche gegen eine von ihm beherrschte Gesellschaft aus, ist bei dieser ein Schuldposten in entsprechender Höhe abzuziehen. (3) Rücklagen sind nur insoweit abzugsfähig, als ihr Abzug bei der Bewertung des Betriebsvermögens für Zwecke der Erbschaftsteuer durch…

§ 103 BewG im Volltext →

Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 103 BewG

BFH-Rechtsprechung zu § 103 BewG

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