Wie werden drohende Verluste aus schwebenden Geschäften in Handels- und Steuerbilanz behandelt?
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- 1Prüferfrage
Wie werden drohende Verluste aus schwebenden Geschäften in Handels- und Steuerbilanz behandelt?
- Schwebendes Geschäft: gegenseitiger Vertrag, noch nicht voll erfüllt (R 5.7 Abs. 7 EStR)
- Verpflichtungsüberschuss als Bewertungsmaßstab (§ 249 Abs. 1 S. 1 HGB)
- HB: Passivierungspflicht nach § 249 Abs. 1 S. 1 HGB
- StB: Verbot nach § 5 Abs. 4a S. 1 EStG, Ausnahme Bewertungseinheiten
- Folge: Abweichung HB/StB; latente Steuern nach § 274 HGB prüfen
Typische Nachfrage: Was geschieht steuerlich mit dem Verlust, wenn die Ware nach dem Stichtag geliefert wird? - 2Klausurfrage · eigene Seite
Einem Mitarbeiter, der seit sieben Jahren im Betrieb ist, wurde schriftlich eine Prämie zum 25-jährigen Dienstjubiläum zugesagt. Wie ist zum Stichtag zu verfahren?
Handelsrechtlich ist die Jubiläumszusage eine ungewisse Verbindlichkeit → Passivierungspflicht (§ 249 Abs. 1 S. 1 HGB; R 5.7 Abs. 2 EStR). Steuerlich verlangt § 5 Abs. 4 EStG u. a., dass das Dienstverhältnis mindestens zehn Jahre bestanden hat; nach sieben Jahren ist die Rückstellung daher steuerlich (noch) unzulässig.
Erst antworten, dann Begründung sehen - 3Klausurfrage · eigene Seite
Die X-GmbH hat im November 2025 Rohstoffe zur Lieferung im Februar 2026 zum Festpreis von 50.000 € gekauft. Am 31.12.2025 beträgt der Wiederbeschaffungspreis 42.000 €. Wie ist zu bilanzieren?
Es liegt ein schwebendes Beschaffungsgeschäft vor (R 5.7 Abs. 7 EStR); der Verpflichtungsüberschuss beträgt 8.000 €. HB: Passivierungspflicht (§ 249 Abs. 1 S. 1 HGB). StB: Verbot nach § 5 Abs. 4a S. 1 EStG. Eine Abschreibung scheidet aus, da die Rohstoffe am Stichtag noch nicht geliefert und aktiviert sind.
Erst antworten, dann Begründung sehen - 4Wissensfrage · eigene Seite
Gewerbesteuer-Rückstellung in der Steuerbilanz?
Ist zu bilden (§ 249 Abs. 1 S. 1 HGB, § 5 Abs. 1 S. 1 EStG); die Nichtabziehbarkeit nach § 4 Abs. 5b EStG wird außerbilanziell hinzugerechnet.
- 5Prüferfrage · eigene Seite
Nennen Sie die Voraussetzungen für die Bildung einer Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten.
- Außenverpflichtung – zivilrechtlich oder öffentlich-rechtlich (R 5.7 Abs. 2 EStR)
- Wirtschaftliche Verursachung vor dem Stichtag (R 5.7 Abs. 5 EStR); bei öffentlich-rechtlichen Pflichten spätestens mit rechtlicher Entstehung (BFH, Urteil vom 17.10.2013, IV R 7/11)
- Ernsthafte Wahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme: mehr Gründe dafür als dagegen (R 5.7 Abs. 6 EStR)
- Keine künftigen AK/HK (§ 5 Abs. 4b EStG) und kein sonstiges steuerliches Ansatzverbot
Typische Nachfrage: Wann ist eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung hinreichend konkretisiert?
Die Normen dazu
Die Vorschriften, die in Frage und Antwort zitiert werden – im amtlichen Wortlaut (Auszug).
§ 249 HGB – Rückstellungen
(1) Rückstellungen sind für ungewisse Verbindlichkeiten und für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften zu bilden. Ferner sind Rückstellungen zu bilden für
1. im Geschäftsjahr unterlassene Aufwendungen für Instandhaltung, die im folgenden Geschäftsjahr innerhalb von drei Monaten, oder für Abraumbeseitigung, die im folgenden Geschäftsjahr nachgeholt werden,
2. Gewährleistungen, die ohne rechtliche Verpflichtung erbracht werden.
[…]
§ 5 EStG – Gewinn bei Kaufleuten und bei bestimmten anderen Gewerbetreibenden
[…]
(4a) ¹Rückstellungen für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften dürfen nicht gebildet werden. ²Das gilt nicht für Ergebnisse nach Absatz 1a Satz 2.
[…]
§ 274 HGB – Latente Steuern
(1) Bestehen zwischen den handelsrechtlichen Wertansätzen von Vermögensgegenständen, Schulden und Rechnungsabgrenzungsposten und ihren steuerlichen Wertansätzen Differenzen, die sich in späteren Geschäftsjahren voraussichtlich abbauen, so ist eine sich daraus insgesamt ergebende Steuerbelastung als passive latente Steuern (§ 266 Abs. 3 E.) in der Bilanz anzusetzen. Eine sich daraus insgesamt ergebende Steuerentlastung kann als aktive latente Steuern (§ 266 Abs. 2 D.) in der […]
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- § 249 Abs. 1 S. 1 HGB?Wissensfrage
- Rückstellung für unterlassene Instandhaltung – Frist?Wissensfrage
- § 249 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 HGB?Wissensfrage
- Voraussetzungen der Verbindlichkeitsrückstellung (R 5.7 Abs. 2 EStR)?Wissensfrage
Rückstellungen: Würden Sie den Klausurfall lösen?
Die Prüfung fragt nicht, ob Sie eine Norm kennen, sondern ob Sie sie unter Zeitdruck anwenden. Trainieren Sie genau das – jeden Tag ein Stück, bis es sitzt.
- Lernplan bis zu Ihrem Prüfungstermin
- Klausurfälle mit Korrektur nach Punkteschema
- Prüferfragen und Kurzvortrag für die Mündliche