Unter welchen Voraussetzungen ist eine Jubiläumsrückstellung steuerlich zulässig?
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- 1Prüferfrage
Unter welchen Voraussetzungen ist eine Jubiläumsrückstellung steuerlich zulässig?
- Dienstverhältnis hat mindestens zehn Jahre bestanden
- Jubiläum setzt ein Dienstverhältnis von mindestens 15 Jahren voraus
- Schriftliche Zusage
- Nur soweit die Anwartschaft nach dem 31.12.1992 erworben wird (§ 5 Abs. 4 EStG)
Typische Nachfrage: Warum darf für Aufwendungen, die künftig zu Anschaffungs- oder Herstellungskosten führen, keine Rückstellung gebildet werden? - 2Klausurfrage · eigene Seite
Welche Aussage zur steuerlichen Abzinsung von Rückstellungen trifft zu?
§ 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. e EStG: Abzinsung mit 5,5 %, ausgenommen Laufzeit am Stichtag unter zwölf Monaten, verzinsliche Verpflichtungen und Anzahlungen/Vorausleistungen; bei Sachleistungsverpflichtungen bis zum Beginn der Erfüllung. Abgeschafft wurde das Abzinsungsgebot nur für Verbindlichkeiten (§ 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG, für Wj, die nach dem 31.12.2022 enden). Der Bundesbank-Zins gilt nur in der HB.
Erst antworten, dann Begründung sehen - 3Klausurfrage · eigene Seite
Einem Mitarbeiter, der seit sieben Jahren im Betrieb ist, wurde schriftlich eine Prämie zum 25-jährigen Dienstjubiläum zugesagt. Wie ist zum Stichtag zu verfahren?
Handelsrechtlich ist die Jubiläumszusage eine ungewisse Verbindlichkeit → Passivierungspflicht (§ 249 Abs. 1 S. 1 HGB; R 5.7 Abs. 2 EStR). Steuerlich verlangt § 5 Abs. 4 EStG u. a., dass das Dienstverhältnis mindestens zehn Jahre bestanden hat; nach sieben Jahren ist die Rückstellung daher steuerlich (noch) unzulässig.
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Gewerbesteuer-Rückstellung in der Steuerbilanz?
Ist zu bilden (§ 249 Abs. 1 S. 1 HGB, § 5 Abs. 1 S. 1 EStG); die Nichtabziehbarkeit nach § 4 Abs. 5b EStG wird außerbilanziell hinzugerechnet.
- 5Prüferfrage · eigene Seite
Nennen Sie die Voraussetzungen für die Bildung einer Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten.
- Außenverpflichtung – zivilrechtlich oder öffentlich-rechtlich (R 5.7 Abs. 2 EStR)
- Wirtschaftliche Verursachung vor dem Stichtag (R 5.7 Abs. 5 EStR); bei öffentlich-rechtlichen Pflichten spätestens mit rechtlicher Entstehung (BFH, Urteil vom 17.10.2013, IV R 7/11)
- Ernsthafte Wahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme: mehr Gründe dafür als dagegen (R 5.7 Abs. 6 EStR)
- Keine künftigen AK/HK (§ 5 Abs. 4b EStG) und kein sonstiges steuerliches Ansatzverbot
Typische Nachfrage: Wann ist eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung hinreichend konkretisiert?
Die Normen dazu
Die Vorschriften, die in Frage und Antwort zitiert werden – im amtlichen Wortlaut (Auszug).
§ 5 EStG – Gewinn bei Kaufleuten und bei bestimmten anderen Gewerbetreibenden
[…]
(4) Rückstellungen für die Verpflichtung zu einer Zuwendung anlässlich eines Dienstjubiläums dürfen nur gebildet werden, wenn das Dienstverhältnis mindestens zehn Jahre bestanden hat, das Dienstjubiläum das Bestehen eines Dienstverhältnisses von mindestens 15 Jahren voraussetzt, die Zusage schriftlich erteilt ist und soweit der Zuwendungsberechtigte seine Anwartschaft nach dem 31. Dezember 1992 erwirbt.
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- § 249 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 HGB?Wissensfrage
- Voraussetzungen der Verbindlichkeitsrückstellung (R 5.7 Abs. 2 EStR)?Wissensfrage
Rückstellungen: Würden Sie den Klausurfall lösen?
Die Prüfung fragt nicht, ob Sie eine Norm kennen, sondern ob Sie sie unter Zeitdruck anwenden. Trainieren Sie genau das – jeden Tag ein Stück, bis es sitzt.
- Lernplan bis zu Ihrem Prüfungstermin
- Klausurfälle mit Korrektur nach Punkteschema
- Prüferfragen und Kurzvortrag für die Mündliche