Klausurfrage · Bilanzsteuerrecht

Eine 2025 notwendige Dachreparatur wird aus Kapazitätsgründen erst im April 2026 durchgeführt (Wj = Kj). Ist eine Rückstellung zu bilden?

Klausurfrage zu Rückstellungen (Bilanzsteuerrecht). Erst selbst antworten – dann aufdecken.
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    Klausurfrage

    Eine 2025 notwendige Dachreparatur wird aus Kapazitätsgründen erst im April 2026 durchgeführt (Wj = Kj). Ist eine Rückstellung zu bilden?

    Eine Rückstellung für unterlassene Instandhaltung setzt die Nachholung innerhalb von drei Monaten voraus (§ 249 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 HGB), hier also bis 31.3.2026. Bei Nachholung im April besteht ein Passivierungsverbot (§ 249 Abs. 2 S. 1 HGB), das über die Maßgeblichkeit auch steuerlich gilt (R 5.7 Abs. 11 EStR). Eine Außenverpflichtung besteht nicht.

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    Welche Aussage zur steuerlichen Abzinsung von Rückstellungen trifft zu?

    § 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. e EStG: Abzinsung mit 5,5 %, ausgenommen Laufzeit am Stichtag unter zwölf Monaten, verzinsliche Verpflichtungen und Anzahlungen/Vorausleistungen; bei Sachleistungsverpflichtungen bis zum Beginn der Erfüllung. Abgeschafft wurde das Abzinsungsgebot nur für Verbindlichkeiten (§ 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG, für Wj, die nach dem 31.12.2022 enden). Der Bundesbank-Zins gilt nur in der HB.

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    Einem Mitarbeiter, der seit sieben Jahren im Betrieb ist, wurde schriftlich eine Prämie zum 25-jährigen Dienstjubiläum zugesagt. Wie ist zum Stichtag zu verfahren?

    Handelsrechtlich ist die Jubiläumszusage eine ungewisse Verbindlichkeit → Passivierungspflicht (§ 249 Abs. 1 S. 1 HGB; R 5.7 Abs. 2 EStR). Steuerlich verlangt § 5 Abs. 4 EStG u. a., dass das Dienstverhältnis mindestens zehn Jahre bestanden hat; nach sieben Jahren ist die Rückstellung daher steuerlich (noch) unzulässig.

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  4. Verbot von Drohverlustrückstellungen in der StB (S. 1); Ausnahme: Ergebnisse von Bewertungseinheiten (S. 2).

  5. Keine Rückstellung für Aufwendungen, die in künftigen Wj als AK oder HK eines WG zu aktivieren sind.

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Die Normen dazu

Die Vorschriften, die in Frage und Antwort zitiert werden – im amtlichen Wortlaut (Auszug).

§ 249 HGB – Rückstellungen

Handelsgesetzbuch

(1) Rückstellungen sind für ungewisse Verbindlichkeiten und für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften zu bilden. Ferner sind Rückstellungen zu bilden für

1. im Geschäftsjahr unterlassene Aufwendungen für Instandhaltung, die im folgenden Geschäftsjahr innerhalb von drei Monaten, oder für Abraumbeseitigung, die im folgenden Geschäftsjahr nachgeholt werden,

[…]

Vollständiger Wortlaut von § 249 HGB

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