§ 12 BewGKapitalforderungen und Schulden
(1) Kapitalforderungen, die nicht im § 11 bezeichnet sind, und Schulden sind mit dem Nennwert anzusetzen, wenn nicht besondere Umstände einen höheren oder geringeren Wert begründen. Liegen die besonderen Umstände in einer hohen, niedrigen oder fehlenden Verzinsung, ist bei der Bewertung vom Mittelwert einer jährlich vorschüssigen und jährlich nachschüssigen Zahlungsweise auszugehen.
(2) Forderungen, die uneinbringlich sind, bleiben außer Ansatz.
(3) Der Wert unverzinslicher Forderungen oder Schulden, deren Laufzeit mehr als ein Jahr beträgt und die zu einem bestimmten Zeitpunkt fällig sind, ist der Betrag, der vom Nennwert nach Abzug von Zwischenzinsen unter Berücksichtigung von Zinseszinsen verbleibt. Dabei ist von einem Zinssatz von 5,5 Prozent auszugehen.
(4) Noch nicht fällige Ansprüche aus Lebens-, Kapital- oder Rentenversicherungen werden mit dem Rückkaufswert bewertet. Rückkaufswert ist der Betrag, den das Versicherungsunternehmen dem Versicherungsnehmer im Falle der vorzeitigen Aufhebung des Vertragsverhältnisses zu erstatten hat. Die Berechnung des Werts, insbesondere die Berücksichtigung von ausgeschütteten und gutgeschriebenen Gewinnanteilen kann durch Rechtsverordnung geregelt werden.
Amtlicher Wortlaut nach gesetze-im-internet.de (amtliches Werk, § 5 UrhG), Neugefasst durch Bek. v. 1.2.1991 I 230. Abgerufen am 13.10.2026. Keine Rechtsberatung.
Verwaltungsanweisungen zu § 12 BewG
Wie die Finanzverwaltung die Vorschrift auslegt – Richtlinien, Hinweise und Anwendungserlasse. Für die Gerichte nicht bindend, in der Prüfung aber der übliche Maßstab.
- R B 12.1 ErbStRRichtlinieKapitalforderungen und Schulden
(1) Besondere Umstände, die eine vom Nennwert abweichende Bewertung rechtfertigen, liegen vor, 1. wenn die Kapitalforderungen oder Schulden unverzinslich sind und ihre Laufzeit im Besteuerungszeitpunkt mehr als ein Jahr…
- R B 12.2 ErbStRRichtlinieBundesschatzbriefe, Finanzierungsschätze und Sparbriefe
(1) ¹Bundesschatzbriefe A sind mit ihrem Nennwert anzusetzen. ²Bundesschatzbriefe B sind mit ihrem Rückzahlungswert anzusetzen. (2) ¹Finanzierungsschätze des Bundes werden in der Weise verzinst, dass der Erwerber beim…
- R B 12.3 ErbStRRichtlinieZero-Bonds
(1) ¹Börsennotierte Zero-Bonds sind mit dem niedrigsten im Besteuerungszeitpunkt für sie im amtlichen Handel notierten Kurs anzusetzen (§ 11 Absatz 1 Satz 1 BewG). ²Liegt am Besteuerungszeitpunkt keine Kursnotierung…
- R B 12.4 ErbStRRichtlinieEinlage des typischen stillen Gesellschafters
¹Die Einlage eines typischen stillen Gesellschafters ist eine Kapitalforderung und grundsätzlich mit dem Nennwert anzusetzen. ²Ist die Kündbarkeit der Einlage am Besteuerungszeitpunkt für längere Zeit ausgeschlossen und…
- H B 12.1 (Bewertung von Kapitalforderungen und -schulden) ErbStHHinweisBewertung von Kapitalforderungen und -schulden
Wegen der Berechnung des Gegenwartswerts von nach § 12 Absatz 1 und 3 BewG zu bewertenden Kapitalforderungen und Schulden mit fehlender, niedriger oder hoher Verzinsung
- H B 12.1 (Maßgebender Umrechnungskurs) ErbStHHinweisMaßgebender Umrechnungskurs
Die auf ausländische Währungen lautenden Kapitalforderungen und Schulden sind nach dem Briefkurs für den Tag der Entstehung der deutschen Erbschaftsteuer in Euro umzurechnen (BFH vom 19.3.1991 II R 134/88, BStBl II S.…
- H B 12.1 (Verjährte Kapitalforderungen) ErbStHHinweisVerjährte Kapitalforderungen
BFH vom 2.3.1971 II 64/65, BStBl II S. 533
- H B 12.1 (Vermögenslosigkeit des Schuldners) ErbStHHinweisVermögenslosigkeit des Schuldners
BFH vom 26.2.2003 II R 19/01, BStBl II S. 561
- H B 12.2 (Bewertung von Diskontpapieren) ErbStHHinweisBewertung von Diskontpapieren
Beispiel: A hatte am 2.1.00 Diskontpapiere zum Ausgabewert von 14 381 EUR gekauft. Er ist am 20.10.01 verstorben. Bewertung von Diskontpapieren Beispiel: A hatte am 2.1.00 Diskontpapiere zum Ausgabewert von 14 381 EUR…
- H B 12.4 (Einlage des typischen stillen Gesellschafters) ErbStHHinweisEinlage des typischen stillen Gesellschafters
Beispiel: Nennwert der Einlage | 40 000 EUR Durchschnittsertrag | 7 000 EUR „Verzinsung der Einlage“ | (7 000 EUR)/(40 000 EUR) | = 17,5 % Wert der stillen Beteiligung: 100 % + 5 x (17,5 % - 9 %) = | 142,5 % Bezogen auf…
Rechtsprechung des BFH zu § 12 BewG
30 Entscheidungen des Bundesfinanzhofs seit 2010 zitieren die Vorschrift. Amtlich veröffentlichte Entscheidungen zuerst.
- BFH, Urteil vom 24.03.2026, VIII R 30/24BStBl/amtlich
1. Vereinbaren die Vertragspartner bei der entgeltlichen Übertragung eines Vermögensgegenstands im Privatvermögen, dass die vom Erwerber zur Erfüllung des Kaufpreises zu erbringenden Teilzahlungen in voller Höhe als Gegenleistung für den Kaufgegenstand…
- BFH, Urteil vom 28.01.2026, II R 27/22BStBl/amtlich
1. Die unentgeltliche Übertragung eines Kapitallebensversicherungsvertrags (Vertragsübernahme) unterliegt im Zeitpunkt der Übertragung des Vertrags der Schenkungsteuer und ist mit dem Rückkaufswert zu bewerten. 2. Hat sich der Schenker den Nießbrauch an der…
- BFH, Urteil vom 20.01.2026, VIII R 6/23BStBl/amtlich
Abfindungen, die für einen lebzeitigen Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsverzicht gezahlt werden, sind nicht einkommensteuerbar, auch wenn sie in Raten geleistet werden.
- BFH, Urteil vom 10.07.2024, II R 3/22BStBl/amtlich
Wird ein Erbbaurecht vor Ablauf der Laufzeit gegen Vereinbarung eines Erbbauzinses verlängert, ist Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer der kapitalisierte Erbbauzins für den Verlängerungszeitraum. Eine Abzinsung des Kapitalwerts auf den Zeitpunkt des…
- BFH, Urteil vom 10.07.2024, II R 36/23BStBl/amtlich
Wird ein Erbbaurecht vor Ablauf der Laufzeit gegen Vereinbarung eines Erbbauzinses verlängert, ist Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer der kapitalisierte Erbbauzins für den Verlängerungszeitraum. Eine Abzinsung des Kapitalwerts auf den Zeitpunkt des…
- BFH, Urteil vom 15.12.2021, X R 2/20BStBl/amtlich
1. Die Grundversorgung des Ruhegehalts eines ehemaligen Bediensteten des EPA ist in Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 EStG (Versorgungsbezüge) und sonstige Einkünfte gemäß § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a EStG…
- BFH, Urteil vom 15.07.2021, II R 26/19BStBl/amtlich
1. Eine aufschiebend bedingte Last ist auf den Zeitpunkt des Bedingungseintritts zu bewerten. 2. Der Kapitalwert von lebenslänglichen Leistungen wird mit dem bei Bedingungseintritt geltenden Vervielfältiger berechnet. 3. Eine Abzinsung der aufschiebend…
- BFH, Urteil vom 08.06.2021, II R 2/19BStBl/amtlich
1. Ist der Abfindungsanspruch, der aufgrund des Ausscheidens eines Gesellschafters aus einer KG bei dessen Tod gegen die Gesellschaft entsteht, höher als der Wert des auf den fortsetzenden Gesellschafter übergegangenen Anteils der KG, wird kein negativer Wert…
- BFH, Urteil vom 02.12.2020, II R 17/18BStBl/amtlich
1. Wird nach Eintritt des Erbfalls ein Darlehen des Erblassers vorzeitig abgelöst, so ist die Vorfälligkeitsentschädigung mit ihrem Zinsanteil nicht gesondert als Nachlassverbindlichkeit abzugsfähig. Die Zinsen sind Teil der als Kapitalschuld zu bewertenden…
- BFH, Urteil vom 22.08.2018, II R 51/15BStBl/amtlich
1. Die unverzinsliche lebenslängliche Stundung einer Zugewinnausgleichsforderung ist im Hinblick auf den gewährten Nutzungsvorteil eine der Schenkungsteuer unterliegende freigebige Zuwendung. 2. Wird der ausgleichsverpflichtete Ehegatte beim Tod des…
- BFH, Urteil vom 12.05.2016, II R 39/14BStBl/amtlich
Der teilweise Ausfall der Kaufpreisforderung und der vereinbarten Stundungszinsen aufgrund Insolvenz des Käufers führt nicht zu einer Änderung der Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer für den Grundstückskauf.
- BFH, Urteil vom 22.10.2014, II R 26/13BStBl/amtlich
Die laufende Zahlung der Versicherungsprämien für eine vom Versicherungsnehmer abgeschlossene Lebensversicherung durch einen Dritten kann nicht als mittelbare Schenkung eines Lebens- bzw. Rentenversicherungsanspruchs beurteilt werden. Die aus der jeweiligen…
18 weitere Entscheidungen im Rechtsprechungsarchiv.
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Die Prüfung fragt nicht, ob Sie eine Norm kennen, sondern ob Sie sie unter Zeitdruck anwenden. Trainieren Sie genau das – jeden Tag ein Stück, bis es sitzt.
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