2. Senatamtlich veröffentlicht

BFH, Urteil vom 28.01.2026 – II R 27/22

Unentgeltliche Zuwendung einer Kapitallebensversicherung unter Nießbrauchsvorbehalt
ECLI: DE:BFH:2026:U.280126.IIR27.22.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

1. Die unentgeltliche Übertragung eines Kapitallebensversicherungsvertrags (Vertragsübernahme) unterliegt im Zeitpunkt der Übertragung des Vertrags der Schenkungsteuer und ist mit dem Rückkaufswert zu bewerten.

Leitsatz

  1. Die unentgeltliche Übertragung eines Kapitallebensversicherungsvertrags (Vertragsübernahme) unterliegt im Zeitpunkt der Übertragung des Vertrags der Schenkungsteuer und ist mit dem Rückkaufswert zu bewerten.
  2. Hat sich der Schenker den Nießbrauch an der Rückkaufsleistung vorbehalten, entsteht dieser Nießbrauch erst mit Kündigung des Kapitallebensversicherungsvertrags.
  3. Soweit zum Bewertungsstichtag keine Kündigung erfolgt ist, handelt es sich bei dem Nießbrauch um eine bedingte Last, die nach § 6 Abs. 1 des Bewertungsgesetzes nicht vom Wert des Erwerbs abziehbar ist.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 23.06.2022 - 3 K 606/21 Erb aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. Die Anschlussrevision des Klägers wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG Münster, 23. Juni 2022, Az: 3 K 606/21 Erb, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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    Erläutern Sie die Steuerklassen nach § 15 ErbStG an Beispielen.

    • StKl I: Ehegatte/Lebenspartner, Kinder und Stiefkinder, deren Abkömmlinge, Eltern und Voreltern bei Erwerb von Todes wegen (§ 15 Abs. 1 ErbStG).
    • StKl II: Eltern bei Schenkungen, Geschwister, Nichten und Neffen, Stiefeltern, Schwiegerkinder, Schwiegereltern, geschiedener Ehegatte (§ 15 Abs. 1 ErbStG).
    • StKl III: alle übrigen, z. B. Lebensgefährten (§ 15 Abs. 1 ErbStG).
    • Maßgeblich ist das Verhältnis im Zeitpunkt der Entstehung der Steuer (§ 9 Abs. 1 ErbStG; § 15 Abs. 1 ErbStG).
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