2. Senatamtlich veröffentlicht

BFH, Beschluss vom 06.06.2025 – II B 43/24 (AdV)

Werterhöhung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft
ECLI: DE:BFH:2025:BA.060625.IIB43.24.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

Es ist bei summarischer Prüfung ernstlich zweifelhaft, ob Leistungen eines Gesellschafters in die Kapitalrücklage einer GmbH zu einer steuerbaren Werterhöhung der Anteile der Mitgesellschafter im Sinne des § 7 Abs. 8 Satz 1 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes führen, wenn die Gesellschafter vereinbaren, dass die Einzahlungen dem jeweils…

Leitsatz

Es ist bei summarischer Prüfung ernstlich zweifelhaft, ob Leistungen eines Gesellschafters in die Kapitalrücklage einer GmbH zu einer steuerbaren Werterhöhung der Anteile der Mitgesellschafter im Sinne des § 7 Abs. 8 Satz 1 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes führen, wenn die Gesellschafter vereinbaren, dass die Einzahlungen dem jeweils leistenden Gesellschafter zugeordnet werden.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin werden der Beschluss des Finanzgerichts Nürnberg vom 22.07.2024 - 4 V 206/24 aufgehoben und die Bescheide über Schenkungsteuer zum …2015 (Steuernummer …), zum …2015 (Steuernummer …), zum …2018 (Steuernummer …) und zum …2019 (Steuernummer …), jeweils vom 04.12.2023, von der Vollziehung ausgesetzt. Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Antragsgegner zu tragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG Nürnberg, 22. Juli 2024, Az: 4 V 206/24, Beschluss

Zitierte Normen

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    Ihr Mandant hat Einspruch gegen einen hohen Nachzahlungsbescheid eingelegt. Muss er trotzdem zunächst zahlen?

    • Durch die Einlegung des Einspruchs wird die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts nicht gehemmt (§ 361 Abs. 1 S. 1 AO).
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