BFH, Urteil vom 30.07.2025 – II R 12/24
Aus dem Leitsatz
1. Die Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 15 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) setzt voraus, dass die Zuwendung ausschließlich, das heißt ausnahmslos und uneingeschränkt, Zwecken der jeweiligen Gebietskörperschaft dient.
Leitsatz
- Die Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 15 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) setzt voraus, dass die Zuwendung ausschließlich, das heißt ausnahmslos und uneingeschränkt, Zwecken der jeweiligen Gebietskörperschaft dient.
- Die Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 17 ErbStG liegt nach dem Rechtsgedanken des § 56 der Abgabenordnung nur dann vor, wenn die Zwecke der Satzung des Zuwendungsempfängers, denen die Zuwendung gewidmet ist, ausschließlich, das heißt ausnahmslos und uneingeschränkt, steuerbegünstigte Zwecke sind.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 31.01.2024 - 1 K 231/22 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern, 31. Januar 2024, Az: 1 K 231/22, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 56 AOAusschließlichkeit
- § 51 AOAllgemeines
- §§ 51ff AO
- § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStGSchenkungen unter Lebenden
- § 8 ErbStGZweckzuwendungen
- § 13 Abs. 1 Nr. 15 ErbStGSteuerbefreiungen
- § 13 Abs. 1 Nr. 17 ErbStGSteuerbefreiungen
- § 9 ErbStGEntstehung der Steuer
Prüfungsrelevanz
Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.
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Welche Freibeträge stehen dem überlebenden Ehegatten zu?
- Persönlicher Freibetrag von 500.000 € (§ 16 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG).
- Versorgungsfreibetrag von 256.000 € (§ 17 Abs. 1 ErbStG), grundsätzlich bei Erwerb von Todes wegen; Ausnahme: R E 1.1 ErbStR.
- Kürzung des Versorgungsfreibetrags um den Kapitalwert nicht erbschaftsteuerpflichtiger Versorgungsbezüge (z. B. gesetzliche Witwenrente; § 17 Abs. 1 S. 2 ErbStG; R E 17 Abs. 1 ErbStR).
- Daneben ggf. Zugewinnausgleich (§ 5 ErbStG) und Familienheim (§ 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG).
Typische Nachfrage: Erhält auch der nichteheliche Lebensgefährte einen Versorgungsfreibetrag? - 2Prüferfrage · eigene Seite
Erläutern Sie die Steuerklassen nach § 15 ErbStG an Beispielen.
- StKl I: Ehegatte/Lebenspartner, Kinder und Stiefkinder, deren Abkömmlinge, Eltern und Voreltern bei Erwerb von Todes wegen (§ 15 Abs. 1 ErbStG).
- StKl II: Eltern bei Schenkungen, Geschwister, Nichten und Neffen, Stiefeltern, Schwiegerkinder, Schwiegereltern, geschiedener Ehegatte (§ 15 Abs. 1 ErbStG).
- StKl III: alle übrigen, z. B. Lebensgefährten (§ 15 Abs. 1 ErbStG).
- Maßgeblich ist das Verhältnis im Zeitpunkt der Entstehung der Steuer (§ 9 Abs. 1 ErbStG; § 15 Abs. 1 ErbStG).
Typische Nachfrage: In welche Steuerklasse fällt das Kind, das seinen Eltern etwas schenkt? - 3Wissensfrage · eigene Seite
Wann entsteht die Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer?
Erwerb von Todes wegen: mit dem Tod des Erblassers (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG); Schenkung: mit Ausführung der Zuwendung (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG).
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