BFH, Urteil vom 01.02.2022 – V R 1/20
Aus dem Leitsatz
1. Eine Körperschaft, die Kinderbetreuungseinrichtungen betreibt, fördert nicht die Allgemeinheit, wenn sie bei der Belegung der Plätze die Belegungspräferenz ihrer Vertragspartner, bestimmter Unternehmen, in der Weise berücksichtigt, dass sich der geförderte Personenkreis nicht mehr als Ausschnitt der Allgemeinheit darstellt.
Leitsatz
- Eine Körperschaft, die Kinderbetreuungseinrichtungen betreibt, fördert nicht die Allgemeinheit, wenn sie bei der Belegung der Plätze die Belegungspräferenz ihrer Vertragspartner, bestimmter Unternehmen, in der Weise berücksichtigt, dass sich der geförderte Personenkreis nicht mehr als Ausschnitt der Allgemeinheit darstellt.
- In der Satzung sind die jeweils verfolgten steuerbegünstigten Zwecke soweit wie möglich zu konkretisieren.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 28.10.2019 - 6 K 94/16 K wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Revision der Klägerin hinsichtlich des Feststellungsantrags wird als unzulässig verworfen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend FG Düsseldorf, 28. Oktober 2019, Az: 6 K 94/16 K, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 52 Abs. 1 S. 2 Alt. 1 AOGemeinnützige Zwecke
- § 53 AOMildtätige Zwecke
- § 56 AOAusschließlichkeit
- § 59 AOVoraussetzung der Steuervergünstigung
- § 63 Abs. 1 AOAnforderungen an die tatsächliche Geschäftsführung
- § 5 Abs. 1 Nr. 9 S. 1 KStGBefreiungen
- § 60a AOFeststellung der satzungsmäßigen Voraussetzungen
- § 60a KStG VZ
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