§ 5 ErbStGZugewinngemeinschaft
(1) Wird der Güterstand der Zugewinngemeinschaft (§ 1363 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, § 6 des Lebenspartnerschaftsgesetzes) durch den Tod eines Ehegatten oder den Tod eines Lebenspartners beendet und der Zugewinn nicht nach § 1371 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ausgeglichen, gilt beim überlebenden Ehegatten oder beim überlebenden Lebenspartner der Betrag, den er nach Maßgabe des § 1371 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs als Ausgleichsforderung geltend machen könnte, nicht als Erwerb im Sinne des § 3. Bei der Berechnung dieses Betrags bleiben von den Vorschriften der §§ 1373 bis 1383 und 1390 des Bürgerlichen Gesetzbuchs abweichende güterrechtliche Vereinbarungen unberücksichtigt. Die Vermutung des § 1377 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs findet keine Anwendung. Wird der Güterstand der Zugewinngemeinschaft durch Ehevertrag oder Lebenspartnerschaftsvertrag vereinbart, gilt als Zeitpunkt des Eintritts des Güterstandes (§ 1374 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) der Tag des Vertragsabschlusses. Soweit das Endvermögen des Erblassers bei der Ermittlung des als Ausgleichsforderung steuerfreien Betrags mit einem höheren Wert als dem nach den steuerlichen Bewertungsgrundsätzen maßgebenden Wert angesetzt worden ist, gilt höchstens der dem Steuerwert des Endvermögens entsprechende Betrag nicht als Erwerb im Sinne des § 3. Sind bei der Ermittlung der Bereicherung des überlebenden Ehegatten oder des überlebenden Lebenspartners Steuerbefreiungen berücksichtigt worden, gilt die Ausgleichsforderung im Verhältnis des um den Wert des steuerbefreiten Vermögens geminderten Werts des Endvermögens zum ungeminderten Wert des Endvermögens des Erblassers nicht als Erwerb im Sinne des § 3.
(2) Wird der Güterstand der Zugewinngemeinschaft in anderer Weise als durch den Tod eines Ehegatten oder eines Lebenspartners beendet oder wird der Zugewinn nach § 1371 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ausgeglichen, gehört die Ausgleichsforderung (§ 1378 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) nicht zum Erwerb im Sinne der §§ 3 und 7.
(3) Wird der Güterstand der Wahl-Zugewinngemeinschaft (§ 1519 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) beendet und der Zugewinn ausgeglichen, so gehört die Ausgleichsforderung (Artikel 12 Absatz 1 des Abkommens vom 4. Februar 2010 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik über den Güterstand der Wahl-Zugewinngemeinschaft) nicht zum Erwerb im Sinne der §§ 3 und 7.
Amtlicher Wortlaut nach gesetze-im-internet.de (amtliches Werk, § 5 UrhG), Neugefasst durch Bek. v. 27.2.1997 I 378. Abgerufen am 13.10.2026. Keine Rechtsberatung.
Können Sie § 5 ErbStG anwenden?
Fragen aus Klausur und mündlicher Prüfung. Erst selbst antworten – dann aufdecken und ehrlich bewerten.
- 1Prüferfrage · eigene Seite
Welche Freibeträge stehen dem überlebenden Ehegatten zu?
- Persönlicher Freibetrag von 500.000 € (§ 16 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG).
- Versorgungsfreibetrag von 256.000 € (§ 17 Abs. 1 ErbStG), grundsätzlich bei Erwerb von Todes wegen; Ausnahme: R E 1.1 ErbStR.
- Kürzung des Versorgungsfreibetrags um den Kapitalwert nicht erbschaftsteuerpflichtiger Versorgungsbezüge (z. B. gesetzliche Witwenrente; § 17 Abs. 1 S. 2 ErbStG; R E 17 Abs. 1 ErbStR).
- Daneben ggf. Zugewinnausgleich (§ 5 ErbStG) und Familienheim (§ 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG).
Typische Nachfrage: Erhält auch der nichteheliche Lebensgefährte einen Versorgungsfreibetrag?
Verwaltungsanweisungen zu § 5 ErbStG
Wie die Finanzverwaltung die Vorschrift auslegt – Richtlinien, Hinweise und Anwendungserlasse. Für die Gerichte nicht bindend, in der Prüfung aber der übliche Maßstab.
- R E 5.1 ErbStRRichtlinieErbrechtlicher Zugewinnausgleich
(1) ¹Kommt es mit Beendigung der Zugewinngemeinschaft zur erbrechtlichen Abwicklung, weil die Eheleute bis zum Tod eines Ehegatten im Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt und der überlebende Ehegatte das Vermögen…
- R E 5.1 (3) ErbStRRichtlinieErbrechtlicher Zugewinnausgleich
(3) ¹Anfangsvermögen ist das Vermögen, das einem Ehegatten – nach Abzug von Verbindlichkeiten – beim Eintritt des Güterstandes gehörte (§ 1374 Absatz 1 BGB). ²Im Fall des § 5 Absatz 1 ErbStG gilt als Tag des Eintritts…
- R E 5.1 (4) ErbStRRichtlinieErbrechtlicher Zugewinnausgleich
(4) ¹Bei der Ermittlung der fiktiven Zugewinnausgleichsforderung nach § 5 Absatz 1 ErbStG sind Erwerbe des überlebenden Ehegatten im Sinne des § 3 Absatz 1 Nummer 4 ErbStG dem Endvermögen des verstorbenen Ehegatten…
- R E 5.1 (5) ErbStRRichtlinieErbrechtlicher Zugewinnausgleich
(5) ¹Zur Umrechnung der fiktiven Ausgleichsforderung in den steuerfreien Betrag ist der Wert des Endvermögens des verstorbenen Ehegatten einschließlich der Hinzurechnungen nach Absatz 4 (maßgebender Nachlass) auch nach…
- R E 5.1 (6) ErbStRRichtlinieErbrechtlicher Zugewinnausgleich
(6) ¹Nach § 29 Absatz 1 Nummer 3 ErbStG ist die Festsetzung der Steuer für frühere Schenkungen an den überlebenden Ehegatten zu ändern, soweit diese Schenkungen bei der güterrechtlichen Abwicklung der…
- R E 5.1 (7) ErbStRRichtlinieErbrechtlicher Zugewinnausgleich
(7) ¹Bei Lebenspartnerschaften gilt als Tag des Eintritts des Güterstands 1. für Lebenspartnerschaften, die nach dem 31. Dezember 2004 begründet wurden oder werden und bei denen nicht durch Lebenspartnerschaftsvertrag…
- R E 5.2 ErbStRRichtlinieGüterrechtlicher Zugewinnausgleich
(1) ¹Kommt es mit Beendigung der Zugewinngemeinschaft zur güterrechtlichen Abwicklung, gehört eine dabei von Gesetzes wegen entstehende Ausgleichsforderung (§ 1378 Absatz 3 BGB) nicht zum steuerpflichtigen Erwerb (§ 5…
- H E 5.1 (2) (Wertsteigerung infolge des Kaufkraftschwundes) ErbStHHinweisWertsteigerung infolge des Kaufkraftschwundes
Der auf allgemeiner Geldentwertung beruhende unechte Wertzuwachs des Anfangsvermögens ist aus der Berechnung der Ausgleichsforderung zu eliminieren, indem das Anfangsvermögen der Ehegatten mit dem…
- H E 5.1 (3) (Güterrechtswahl nach Artikel 15 Abs. 2 EGBGB) ErbStHHinweisGüterrechtswahl nach Artikel 15 Abs. 2 EGBGB
Wählen die Ehegatten nach Artikel 15 Abs. 2 EGBGB für die güterrechtlichen Wirkungen ihrer Ehe in notariell beurkundeter Erklärung deutsches Recht und gilt dann sofern sie keine weiteren Vereinbarungen treffen für sie…
- H E 5.1 (4) (Ansprüche, die dem Versorgungsausgleich unterliegen) ErbStHHinweisAnsprüche, die dem Versorgungsausgleich unterliegen
BFH vom 5.5.2010 II R 16/08, BStBl II S. 923; § 1587 BGB i. V. m. § 2 VersAusglG
- H E 5.1 (4) (Auswirkung auf den Versorgungsfreibetrag) ErbStHHinweisAuswirkung auf den Versorgungsfreibetrag
Der Versorgungsfreibetrag nach § 17 ErbStG ist nicht um den Teilbetrag der Versorgungsbezüge zu kürzen, der im Ergebnis als Zugewinnausgleich erbschaftsteuerfrei bleibt.
- H E 5.1 (4) (Berücksichtigung von Zuwendungen gemäß § 3 Absatz 1 Nummer 4 ErbStG) ErbStHHinweisBerücksichtigung von Zuwendungen gemäß § 3 Absatz 1 Nummer 4 ErbStG
BFH vom 22.12.1976 II R 58/67, BStBl 1977 II S. 420 und vom 12.4.1978 II B 45/76, BStBl II S. 400
- H E 5.1 (4) (Steuerfreie Hinterbliebenenbezüge) ErbStHHinweisSteuerfreie Hinterbliebenenbezüge
Hinterbliebenenbezüge, die nicht der Besteuerung nach § 3 Absatz 1 Nummer 4 ErbStG unterliegen (Abgrenzung R E 3.5), sind nicht dem Endvermögen des Erblassers zuzurechnen ( BFH vom 20.5.1981 II R 33/78, BStBl 1982 II S.…
- H E 5.1 (5) (Änderung der Schenkungsteuerfestsetzung bei Anrechnung auf die fiktive Ausgleichsforderung) ErbStHHinweisÄnderung der Schenkungsteuerfestsetzung bei Anrechnung auf die fiktive Ausgleichsforderung
R E 5.1 Absatz 6
- H E 5.1 (5) (Begrenzung der fiktiven Ausgleichsforderung) ErbStHHinweisBegrenzung der fiktiven Ausgleichsforderung
BFH vom 10.3.1993 II R 87/91, BStBl II S. 510 und vom 29.6.2005 II R 7/01, BStBl II S. 873
- H E 5.1 (5) (Berechnung der fiktiven Ausgleichsforderung) ErbStHHinweisBerechnung der fiktiven Ausgleichsforderung
Beispiel: Bei Eheschließung im Jahr 1965 hatten die Ehegatten Gütertrennung vereinbart. Im Jahr 1995 vereinbarten sie ehevertraglich den Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Die Ehefrau wird Alleinerbin ihres im Jahr…
- H E 5.1 (5) (Schenkungen, die auf die Ausgleichsforderung angerechnet werden) ErbStHHinweisSchenkungen, die auf die Ausgleichsforderung angerechnet werden
Ergibt sich eine Zugewinnausgleichsforderung des überlebenden Ehegatten, sind Schenkungen des verstorbenen Ehegatten im Sinne des § 1380 Absatz 2 BGB dem Zugewinn des verstorbenen Ehegatten mit dem Verkehrswert zur Zeit…
- H E 5.1 (5) (Vermögensgegenstände, die nicht zum steuerpflichtigen Erwerb gehören) ErbStHHinweisVermögensgegenstände, die nicht zum steuerpflichtigen Erwerb gehören
BFH vom 10.3.1993 II R 87/91, BStBl II S. 510 1 Steuerwert nach Abzug gemäß § 13a Absatz 1 und 2 ErbStG. 2 Steuerwert nach Abzug gemäß § 13d Absatz 1 ErbStG 3 Hausrat bleibt nach § 13 Absatz 1 Nummer 1a ErbStG in Höhe…
- H E 5.2 (Erbrechtliche statt güterrechtliche Wirkungen) ErbStHHinweisErbrechtliche statt güterrechtliche Wirkungen
BFH vom 29.1.1964 II 78/60 U, BStBl III S. 202 und vom 25.5.1966 II 159/63, BStBl III S. 521
- H E 5.2 (Verschaffung einer überhöhten Ausgleichsforderung) ErbStHHinweisVerschaffung einer überhöhten Ausgleichsforderung
Erbschaftsteuerrechtliche Grenzen der Gestaltungsfreiheit sind dort zu ziehen, wo einem Ehegatten eine überhöhte Ausgleichsforderung verschafft wird ( BFH vom 28.6.1989 II R 82/86, BStBl II S. 897). Objektive…
- H E 5.2 (Vertragliche Beendigung der Zugewinngemeinschaft mit anschließender Neugründung) ErbStHHinweisVertragliche Beendigung der Zugewinngemeinschaft mit anschließender Neugründung
Entsteht von Gesetzes wegen eine Ausgleichsforderung durch ehevertragliche Beendigung des Güterstandes der Zugewinngemeinschaft, ist dies nicht als freigebige Zuwendung schenkungsteuerbar, wenn es tatsächlich zu einer…
- H E 5.2 (Vorzeitiger Zugewinnausgleich bei fortbestehender Zugewinngemeinschaft) ErbStHHinweisVorzeitiger Zugewinnausgleich bei fortbestehender Zugewinngemeinschaft
§ 5 Absatz 2 ErbStG nimmt nur im Fall der Beendigung des Güterstands der Zugewinngemeinschaft die dabei entstehende Ausgleichsforderung des einen Ehegatten von der Besteuerung aus. Denn eine rechtliche Verpflichtung zur…
Rechtsprechung des BFH zu § 5 ErbStG
5 Entscheidungen des Bundesfinanzhofs seit 2010 zitieren die Vorschrift. Amtlich veröffentlichte Entscheidungen zuerst.
- BFH, Urteil vom 09.04.2025, II R 48/21BStBl/amtlich
1. Erhält ein Ehegatte vor der Eheschließung vom anderen Ehegatten als Ausgleich für einen ehevertraglich vereinbarten Verzicht auf den Anspruch auf Zugewinnausgleich, den nachehelichen Unterhalt und die Hausratsaufteilung ein Grundstück, ist dies als…
- BFH, Urteil vom 13.03.2018, IX R 23/17BStBl/amtlich
1. Die nach § 35b Satz 1 EStG begünstigten Einkünfte müssen aus der Veräußerung eines Vermögensgegenstandes herrühren, der sowohl von Todes wegen erworben worden ist als auch tatsächlich der Erbschaftsteuer unterlegen hat; der in Anspruch genommene…
- BFH, Urteil vom 05.05.2010, II R 16/08BStBl/amtlich
1. Der Pensionsanspruch, den die Witwe des persönlich haftenden Gesellschafters einer Personenhandelsgesellschaft mit dessen Ableben aufgrund einer dem Gesellschafter erteilten Pensionszusage der Gesellschaft erwarb, war erbschaftsteuerrechtlich als…
- BFH, Urteil vom 27.09.2012, II R 52/11NV
1. NV: Bei der Auslegung eines Erbvergleichs über den Zugewinnausgleichs- und den Pflichtteilsanspruch sind neben dem Wortlaut der Willenserklärungen alle Begleitumstände, insbesondere die Entstehungsgeschichte des Vertrages sowie der mit dem Rechtsgeschäft…
- BFH, Beschluss vom 12.09.2011, VIII B 70/09NV
1. NV: Es ist ernstlich zweifelhaft, ob die zinslose Stundung einer Zugewinnausgleichsforderung unter Eheleuten zur einkommensteuerrechtlichen Erfassung eines Zinsanteils führt, da zugleich die Voraussetzungen einer schenkungsteuerrechtlichen freigiebigen…
Familienheim & Zugewinnausgleich: Würden Sie den Klausurfall lösen?
Die Prüfung fragt nicht, ob Sie eine Norm kennen, sondern ob Sie sie unter Zeitdruck anwenden. Trainieren Sie genau das – jeden Tag ein Stück, bis es sitzt.
- Lernplan bis zu Ihrem Prüfungstermin
- Klausurfälle mit Korrektur nach Punkteschema
- Prüferfragen und Kurzvortrag für die Mündliche