R E 5.1 ErbStR
Aus dem amtlichen Wortlaut(1) ¹Kommt es mit Beendigung der Zugewinngemeinschaft zur erbrechtlichen Abwicklung, weil die Eheleute bis zum Tod eines Ehegatten im Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt und der überlebende Ehegatte das Vermögen des verstorbenen Ehegatten ganz oder teilweise durch…
Amtlicher Wortlaut
(1) ¹Kommt es mit Beendigung der Zugewinngemeinschaft zur erbrechtlichen Abwicklung, weil die Eheleute bis zum Tod eines Ehegatten im Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt und der überlebende Ehegatte das Vermögen des verstorbenen Ehegatten ganz oder teilweise durch Erbanfall oder Vermächtnis erworben hat, ist nur für steuerliche Zwecke fiktiv eine steuerfrei zu stellende Ausgleichsforderung zu ermitteln und vom Erwerb des Ehegatten abzuziehen. ²Ist abzusehen, dass der Erwerb des überlebenden Ehegatten einschließlich etwaiger Vorschenkungen (§ 14 ErbStG) die persönlichen Freibeträge (§§ 16, 17 ErbStG) nicht überschreiten wird, kann eine Berechnung der fiktiven Ausgleichsforderung unterbleiben.
(2) ¹Die fiktive Ausgleichsforderung ist für die tatsächliche Dauer der Zugewinngemeinschaft nach den Bestimmungen der §§ 1373 bis 1383 und 1390 BGB zu ermitteln; von diesen Vorschriften abweichende ehevertragliche Vereinbarungen bleiben hierbei unberücksichtigt. ²Für jeden Ehegatten ist das Anfangs- und Endvermögen nach Verkehrswerten gegenüberzustellen. ³Die Zu- und Abrechnungen nach §§ 1374 ff. BGB sind dabei zu beachten. ⁴Bei Überschuldung ist das Vermögen mit seinem negativen Wert anzusetzen (§ 1374 Absatz 1, § 1375 Absatz 1 BGB). ⁵Die infolge des Kaufkraftschwunds nur nominale Wertsteigerung des Anfangsvermögens eines Ehegatten während der Ehe stellt keinen Zugewinn dar; das gilt auch in Fällen eines negativen Anfangsvermögens. ⁶Für die Wertsteigerung bei Hinzurechnungen zum Anfangsvermögen gilt dies entsprechend.
Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Erbschaftsteuer-Richtlinien und Hinweise (ErbStR/ErbStH), Fassung 2020. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.
Gesetzliche Grundlage
§ 5 ErbStG – Zugewinngemeinschaft
(1) Wird der Güterstand der Zugewinngemeinschaft (§ 1363 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, § 6 des Lebenspartnerschaftsgesetzes) durch den Tod eines Ehegatten oder den Tod eines Lebenspartners beendet und der Zugewinn nicht nach § 1371 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ausgeglichen, gilt beim überlebenden Ehegatten oder beim überlebenden Lebenspartner der Betrag, den er nach Maßgabe des § 1371 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs als Ausgleichsforderung geltend machen könnte, nicht als Erwerb im Sinne des § 3. Bei der Berechnung dieses Betrags bleiben von den Vorschriften der §§ 1373 bis 1383…
§ 5 ErbStG im Volltext →Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 5 ErbStG
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- R E 5.1 (3) ErbStR – Erbrechtlicher ZugewinnausgleichErbStH
- R E 5.1 (4) ErbStR – Erbrechtlicher ZugewinnausgleichErbStH
- R E 5.1 (5) ErbStR – Erbrechtlicher ZugewinnausgleichErbStH
- R E 5.1 (6) ErbStR – Erbrechtlicher ZugewinnausgleichErbStH
- R E 5.1 (7) ErbStR – Erbrechtlicher ZugewinnausgleichErbStH
- R E 5.2 ErbStR – Güterrechtlicher ZugewinnausgleichErbStH
- H E 5.1 (2) (Wertsteigerung infolge des Kaufkraftschwundes) ErbStH – Wertsteigerung infolge des KaufkraftschwundesErbStH
- H E 5.1 (3) (Güterrechtswahl nach Artikel 15 Abs. 2 EGBGB) ErbStH – Güterrechtswahl nach Artikel 15 Abs. 2 EGBGBErbStH
- H E 5.1 (4) (Ansprüche, die dem Versorgungsausgleich unterliegen) ErbStH – Ansprüche, die dem Versorgungsausgleich unterliegenErbStH
- H E 5.1 (4) (Auswirkung auf den Versorgungsfreibetrag) ErbStH – Auswirkung auf den VersorgungsfreibetragErbStH
- H E 5.1 (4) (Berücksichtigung von Zuwendungen gemäß § 3 Absatz 1 Nummer 4 ErbStG) ErbStH – Berücksichtigung von Zuwendungen gemäß § 3 Absatz 1 Nummer 4 ErbStGErbStH
- H E 5.1 (4) (Steuerfreie Hinterbliebenenbezüge) ErbStH – Steuerfreie HinterbliebenenbezügeErbStH
- H E 5.1 (5) (Änderung der Schenkungsteuerfestsetzung bei Anrechnung auf die fiktive Ausgleichsforderung) ErbStH – Änderung der Schenkungsteuerfestsetzung bei Anrechnung auf die fiktive AusgleichsforderungErbStH
- H E 5.1 (5) (Begrenzung der fiktiven Ausgleichsforderung) ErbStH – Begrenzung der fiktiven AusgleichsforderungErbStH
- H E 5.1 (5) (Berechnung der fiktiven Ausgleichsforderung) ErbStH – Berechnung der fiktiven AusgleichsforderungErbStH
- H E 5.1 (5) (Schenkungen, die auf die Ausgleichsforderung angerechnet werden) ErbStH – Schenkungen, die auf die Ausgleichsforderung angerechnet werdenErbStH
- H E 5.1 (5) (Vermögensgegenstände, die nicht zum steuerpflichtigen Erwerb gehören) ErbStH – Vermögensgegenstände, die nicht zum steuerpflichtigen Erwerb gehörenErbStH
- H E 5.2 (Erbrechtliche statt güterrechtliche Wirkungen) ErbStH – Erbrechtliche statt güterrechtliche WirkungenErbStH
- H E 5.2 (Verschaffung einer überhöhten Ausgleichsforderung) ErbStH – Verschaffung einer überhöhten AusgleichsforderungErbStH
- H E 5.2 (Vertragliche Beendigung der Zugewinngemeinschaft mit anschließender Neugründung) ErbStH – Vertragliche Beendigung der Zugewinngemeinschaft mit anschließender NeugründungErbStH
BFH-Rechtsprechung zu § 5 ErbStG
- BFH, Urteil vom 09.04.2025, II R 48/211. Erhält ein Ehegatte vor der Eheschließung vom anderen Ehegatten als Ausgleich für einen ehevertraglich vereinbarten Verzicht auf den Anspruch auf Zugewinnausgleich, den nachehelichen Unterhalt und die…
- BFH, Urteil vom 13.03.2018, IX R 23/171. Die nach § 35b Satz 1 EStG begünstigten Einkünfte müssen aus der Veräußerung eines Vermögensgegenstandes herrühren, der sowohl von Todes wegen erworben worden ist als auch tatsächlich der Erbschaftsteuer unterlegen…
- BFH, Urteil vom 05.05.2010, II R 16/081. Der Pensionsanspruch, den die Witwe des persönlich haftenden Gesellschafters einer Personenhandelsgesellschaft mit dessen Ableben aufgrund einer dem Gesellschafter erteilten Pensionszusage der Gesellschaft erwarb…
- BFH, Urteil vom 27.09.2012, II R 52/111. NV: Bei der Auslegung eines Erbvergleichs über den Zugewinnausgleichs- und den Pflichtteilsanspruch sind neben dem Wortlaut der Willenserklärungen alle Begleitumstände, insbesondere die Entstehungsgeschichte des…
- BFH, Beschluss vom 12.09.2011, VIII B 70/091. NV: Es ist ernstlich zweifelhaft, ob die zinslose Stundung einer Zugewinnausgleichsforderung unter Eheleuten zur einkommensteuerrechtlichen Erfassung eines Zinsanteils führt, da zugleich die Voraussetzungen einer…
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- 1Prüferfrage · eigene Seite
Welche Freibeträge stehen dem überlebenden Ehegatten zu?
- Persönlicher Freibetrag von 500.000 € (§ 16 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG).
- Versorgungsfreibetrag von 256.000 € (§ 17 Abs. 1 ErbStG), grundsätzlich bei Erwerb von Todes wegen; Ausnahme: R E 1.1 ErbStR.
- Kürzung des Versorgungsfreibetrags um den Kapitalwert nicht erbschaftsteuerpflichtiger Versorgungsbezüge (z. B. gesetzliche Witwenrente; § 17 Abs. 1 S. 2 ErbStG; R E 17 Abs. 1 ErbStR).
- Daneben ggf. Zugewinnausgleich (§ 5 ErbStG) und Familienheim (§ 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG).
Typische Nachfrage: Erhält auch der nichteheliche Lebensgefährte einen Versorgungsfreibetrag?
Prüfungsthemen zu dieser Norm
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