Erbschaftsteuer-Richtlinien und Hinweise (ErbStR/ErbStH) · Fassung 2020

H E 5.1 (5) (Berechnung der fiktiven Ausgleichsforderung) ErbStH

Berechnung der fiktiven AusgleichsforderungHinweis der Finanzverwaltung zu § 5 ErbStG – Fassung 2020.

Aus dem amtlichen WortlautBeispiel: Bei Eheschließung im Jahr 1965 hatten die Ehegatten Gütertrennung vereinbart. Im Jahr 1995 vereinbarten sie ehevertraglich den Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Die Ehefrau wird Alleinerbin ihres im Jahr 2018 verstorbenen Ehemannes. Die Ehefrau erhält zudem aus…

Amtlicher Wortlaut

Beispiel:

Bei Eheschließung im Jahr 1965 hatten die Ehegatten Gütertrennung vereinbart. Im Jahr 1995 vereinbarten sie ehevertraglich den Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Die Ehefrau wird Alleinerbin ihres im Jahr 2018 verstorbenen Ehemannes. Die Ehefrau erhält zudem aus einem Vertrag zugunsten Dritter 390 000 EUR, die nicht dem Versorgungsausgleich unterliegen (Erwerb nach § 3 Absatz 1 Nummer 4 ErbStG). Das Endvermögen des verstorbenen Ehemannes setzt sich aus den nachstehend aufgeführten Vermögensgegenständen zusammen:

Steuerwert/Verkehrswert | stpfl. Erwerb vor Ab- zug der persönlichen Freibeträge (§§ 16,17)

OHG-Anteil | 2 810 000 EUR | 407 250 EUR

Zu Wohnzwecken vermietetes Grundstück im Inland | 300 000 EUR | 270 000 EUR

unbebautes Grundstück im Inland | 780 000 EUR | 780 000 EUR

Wertpapiere | 400 000 EUR | 400 000 EUR

Hausrat | 100 000 EUR | 59 000 EUR

Zwischensumme | 4 390 000 EUR | 1 916 250 EUR

Verbindlichkeiten | ./. 80 000 EUR | ./. 90 300 EUR

Summen | 4 310 000 EUR | 1 825 950 EUR

Erwerb aus Vertrag zugunsten Dritter | + 390 000 EUR | + 390 000 EUR

Endsummen | 4 700 000 EUR | 2 215 950 EUR

Der Zugewinn der Ehegatten wird wie folgt ermittelt:

beim verstorbenen Ehemann | bei der Ehefrau

Endvermögen | 4 700 000 EUR | 850 000 EUR

Indiziertes Anfangsvermögen des Jahres 1995 > R E 5.1 Absatz 2 Satz 5 | 2 500 000 EUR | 150 000 EUR

Zugewinn | 2 200 000 EUR | 700 000 EUR

Die fiktive Ausgleichsforderung der Ehefrau beträgt: ½ von (2 200 000 EUR - 700 000 EUR) = 750 000 EUR.

Der Ehefrau sollen aus einem früheren Angestelltenverhältnis des Erblassers steuerfreie Versorgungsbezüge mit einem nach § 14 BewG ermittelten Kapitalwert in Höhe von 156 000 EUR zustehen, um die der Versorgungsfreibetrag nach § 17 ErbStG zu kürzen ist. Der steuerpflichtige Erwerb der Ehefrau beträgt dann:

Erwerb insgesamt | 2 215 950 EUR

steuerfrei nach § 5 Abs. 1 ErbStG | ./. 750 000 EUR

Freibetrag § 16 ErbStG | ./. 500 000 EUR

verbleibender Freibetrag § 17 ErbStG | ./. 100 000 EUR

steuerpflichtiger Erwerb | 865 950 EUR

Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Erbschaftsteuer-Richtlinien und Hinweise (ErbStR/ErbStH), Fassung 2020. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.

Gesetzliche Grundlage

§ 5 ErbStG – Zugewinngemeinschaft

(1) Wird der Güterstand der Zugewinngemeinschaft (§ 1363 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, § 6 des Lebenspartnerschaftsgesetzes) durch den Tod eines Ehegatten oder den Tod eines Lebenspartners beendet und der Zugewinn nicht nach § 1371 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ausgeglichen, gilt beim überlebenden Ehegatten oder beim überlebenden Lebenspartner der Betrag, den er nach Maßgabe des § 1371 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs als Ausgleichsforderung geltend machen könnte, nicht als Erwerb im Sinne des § 3. Bei der Berechnung dieses Betrags bleiben von den Vorschriften der §§ 1373 bis 1383…

§ 5 ErbStG im Volltext →

Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 5 ErbStG

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BFH-Rechtsprechung zu § 5 ErbStG

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