R E 5.1 (3) ErbStR
Aus dem amtlichen Wortlaut(3) ¹Anfangsvermögen ist das Vermögen, das einem Ehegatten – nach Abzug von Verbindlichkeiten – beim Eintritt des Güterstandes gehörte (§ 1374 Absatz 1 BGB). ²Im Fall des § 5 Absatz 1 ErbStG gilt als Tag des Eintritts des Güterstands 1. für alle Ehen, die nach dem 1.7.1958…
Amtlicher Wortlaut
(3) ¹Anfangsvermögen ist das Vermögen, das einem Ehegatten – nach Abzug von Verbindlichkeiten – beim Eintritt des Güterstandes gehörte (§ 1374 Absatz 1 BGB). ²Im Fall des § 5 Absatz 1 ErbStG gilt als Tag des Eintritts des Güterstands
1. für alle Ehen, die nach dem 1.7.1958 geschlossen wurden oder werden und die nicht durch Ehevertrag einen anderen Güterstand vereinbart haben, der Tag der Eheschließung;
2. für vor dem 1.7.1958 geschlossene Ehen der 1.7.1958 (Art. 8 Abschn. I Nummer 3 und 4 Gleichberechtigungsgesetz);
3. für Ehen, bei denen die Eheleute (aus einem zunächst vertraglich vereinbarten anderen Güterstand) später durch ehevertragliche Vereinbarung in den Güterstand der Zugewinngemeinschaft wechseln, der Tag des Vertragsabschlusses;
4. für Ehen, für die im Beitrittsgebiet der gesetzliche Güterstand nach § 13 des Familiengesetzbuchs der DDR (Errungenschaftsgemeinschaft) galt und die Überleitung in den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft nicht durch Erklärung eines Ehegatten ausgeschlossen wurde, der 3.10.1990;
5. für Ehen, die durch Umwandlung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes entstanden sind, der Tag der Begründung der Lebenspartnerschaft im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes.
Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Erbschaftsteuer-Richtlinien und Hinweise (ErbStR/ErbStH), Fassung 2020. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.
Gesetzliche Grundlage
§ 5 ErbStG – Zugewinngemeinschaft
(1) Wird der Güterstand der Zugewinngemeinschaft (§ 1363 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, § 6 des Lebenspartnerschaftsgesetzes) durch den Tod eines Ehegatten oder den Tod eines Lebenspartners beendet und der Zugewinn nicht nach § 1371 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ausgeglichen, gilt beim überlebenden Ehegatten oder beim überlebenden Lebenspartner der Betrag, den er nach Maßgabe des § 1371 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs als Ausgleichsforderung geltend machen könnte, nicht als Erwerb im Sinne des § 3. Bei der Berechnung dieses Betrags bleiben von den Vorschriften der §§ 1373 bis 1383…
§ 5 ErbStG im Volltext →Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 5 ErbStG
20 von 21 Abschnitten – die nächstgelegenen im Handbuch.
- R E 5.1 ErbStR – Erbrechtlicher ZugewinnausgleichErbStH
- R E 5.1 (4) ErbStR – Erbrechtlicher ZugewinnausgleichErbStH
- R E 5.1 (5) ErbStR – Erbrechtlicher ZugewinnausgleichErbStH
- R E 5.1 (6) ErbStR – Erbrechtlicher ZugewinnausgleichErbStH
- R E 5.1 (7) ErbStR – Erbrechtlicher ZugewinnausgleichErbStH
- R E 5.2 ErbStR – Güterrechtlicher ZugewinnausgleichErbStH
- H E 5.1 (2) (Wertsteigerung infolge des Kaufkraftschwundes) ErbStH – Wertsteigerung infolge des KaufkraftschwundesErbStH
- H E 5.1 (3) (Güterrechtswahl nach Artikel 15 Abs. 2 EGBGB) ErbStH – Güterrechtswahl nach Artikel 15 Abs. 2 EGBGBErbStH
- H E 5.1 (4) (Ansprüche, die dem Versorgungsausgleich unterliegen) ErbStH – Ansprüche, die dem Versorgungsausgleich unterliegenErbStH
- H E 5.1 (4) (Auswirkung auf den Versorgungsfreibetrag) ErbStH – Auswirkung auf den VersorgungsfreibetragErbStH
- H E 5.1 (4) (Berücksichtigung von Zuwendungen gemäß § 3 Absatz 1 Nummer 4 ErbStG) ErbStH – Berücksichtigung von Zuwendungen gemäß § 3 Absatz 1 Nummer 4 ErbStGErbStH
- H E 5.1 (4) (Steuerfreie Hinterbliebenenbezüge) ErbStH – Steuerfreie HinterbliebenenbezügeErbStH
- H E 5.1 (5) (Änderung der Schenkungsteuerfestsetzung bei Anrechnung auf die fiktive Ausgleichsforderung) ErbStH – Änderung der Schenkungsteuerfestsetzung bei Anrechnung auf die fiktive AusgleichsforderungErbStH
- H E 5.1 (5) (Begrenzung der fiktiven Ausgleichsforderung) ErbStH – Begrenzung der fiktiven AusgleichsforderungErbStH
- H E 5.1 (5) (Berechnung der fiktiven Ausgleichsforderung) ErbStH – Berechnung der fiktiven AusgleichsforderungErbStH
- H E 5.1 (5) (Schenkungen, die auf die Ausgleichsforderung angerechnet werden) ErbStH – Schenkungen, die auf die Ausgleichsforderung angerechnet werdenErbStH
- H E 5.1 (5) (Vermögensgegenstände, die nicht zum steuerpflichtigen Erwerb gehören) ErbStH – Vermögensgegenstände, die nicht zum steuerpflichtigen Erwerb gehörenErbStH
- H E 5.2 (Erbrechtliche statt güterrechtliche Wirkungen) ErbStH – Erbrechtliche statt güterrechtliche WirkungenErbStH
- H E 5.2 (Verschaffung einer überhöhten Ausgleichsforderung) ErbStH – Verschaffung einer überhöhten AusgleichsforderungErbStH
- H E 5.2 (Vertragliche Beendigung der Zugewinngemeinschaft mit anschließender Neugründung) ErbStH – Vertragliche Beendigung der Zugewinngemeinschaft mit anschließender NeugründungErbStH
BFH-Rechtsprechung zu § 5 ErbStG
- BFH, Urteil vom 09.04.2025, II R 48/211. Erhält ein Ehegatte vor der Eheschließung vom anderen Ehegatten als Ausgleich für einen ehevertraglich vereinbarten Verzicht auf den Anspruch auf Zugewinnausgleich, den nachehelichen Unterhalt und die…
- BFH, Urteil vom 13.03.2018, IX R 23/171. Die nach § 35b Satz 1 EStG begünstigten Einkünfte müssen aus der Veräußerung eines Vermögensgegenstandes herrühren, der sowohl von Todes wegen erworben worden ist als auch tatsächlich der Erbschaftsteuer unterlegen…
- BFH, Urteil vom 05.05.2010, II R 16/081. Der Pensionsanspruch, den die Witwe des persönlich haftenden Gesellschafters einer Personenhandelsgesellschaft mit dessen Ableben aufgrund einer dem Gesellschafter erteilten Pensionszusage der Gesellschaft erwarb…
- BFH, Urteil vom 27.09.2012, II R 52/111. NV: Bei der Auslegung eines Erbvergleichs über den Zugewinnausgleichs- und den Pflichtteilsanspruch sind neben dem Wortlaut der Willenserklärungen alle Begleitumstände, insbesondere die Entstehungsgeschichte des…
- BFH, Beschluss vom 12.09.2011, VIII B 70/091. NV: Es ist ernstlich zweifelhaft, ob die zinslose Stundung einer Zugewinnausgleichsforderung unter Eheleuten zur einkommensteuerrechtlichen Erfassung eines Zinsanteils führt, da zugleich die Voraussetzungen einer…
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- 1Prüferfrage · eigene Seite
Welche Freibeträge stehen dem überlebenden Ehegatten zu?
- Persönlicher Freibetrag von 500.000 € (§ 16 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG).
- Versorgungsfreibetrag von 256.000 € (§ 17 Abs. 1 ErbStG), grundsätzlich bei Erwerb von Todes wegen; Ausnahme: R E 1.1 ErbStR.
- Kürzung des Versorgungsfreibetrags um den Kapitalwert nicht erbschaftsteuerpflichtiger Versorgungsbezüge (z. B. gesetzliche Witwenrente; § 17 Abs. 1 S. 2 ErbStG; R E 17 Abs. 1 ErbStR).
- Daneben ggf. Zugewinnausgleich (§ 5 ErbStG) und Familienheim (§ 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG).
Typische Nachfrage: Erhält auch der nichteheliche Lebensgefährte einen Versorgungsfreibetrag?
Prüfungsthemen zu dieser Norm
Wissen ist gut. Prüfungsreif ist besser.
Die Prüfung fragt nicht, ob Sie eine Norm kennen, sondern ob Sie sie unter Zeitdruck anwenden. Trainieren Sie genau das – jeden Tag ein Stück, bis es sitzt.
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- Klausurfälle mit Korrektur nach Punkteschema
- Prüferfragen und Kurzvortrag für die Mündliche