R E 5.1 (7) ErbStR
Aus dem amtlichen Wortlaut(7) ¹Bei Lebenspartnerschaften gilt als Tag des Eintritts des Güterstands 1. für Lebenspartnerschaften, die nach dem 31. Dezember 2004 begründet wurden oder werden und bei denen nicht durch Lebenspartnerschaftsvertrag ein anderer Güterstand vereinbart wurde oder wird, der Tag…
Amtlicher Wortlaut
(7) ¹Bei Lebenspartnerschaften gilt als Tag des Eintritts des Güterstands
1. für Lebenspartnerschaften, die nach dem 31. Dezember 2004 begründet wurden oder werden und bei denen nicht durch Lebenspartnerschaftsvertrag ein anderer Güterstand vereinbart wurde oder wird, der Tag der Begründung der Lebenspartnerschaft;
2. für Lebenspartnerschaften, die bis zum 31. Dezember 2004 begründet wurden, für die der Güterstand der Ausgleichsgemeinschaft galt und bei denen die Überleitung in den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft nicht durch Erklärung eines Lebenspartners ausgeschlossen wurde, der 1. Januar 2005. ²Als Anfangsvermögen im Sinne des § 6 LPartG in Verbindung mit § 1374 BGB gilt das Vermögen, das einem Lebenspartner bei Begründung des Vermögensstands der Ausgleichsgemeinschaft gehörte.
3. für Lebenspartnerschaften, bei denen die Lebenspartner (aus einem zunächst vertraglich vereinbarten anderen Güterstand) später durch lebenspartnerschaftsvertragliche Vereinbarung in den Güterstand der Zugewinngemeinschaft wechseln, der Tag des Vertragsabschlusses.
Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Erbschaftsteuer-Richtlinien und Hinweise (ErbStR/ErbStH), Fassung 2020. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.
Gesetzliche Grundlage
§ 5 ErbStG – Zugewinngemeinschaft
(1) Wird der Güterstand der Zugewinngemeinschaft (§ 1363 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, § 6 des Lebenspartnerschaftsgesetzes) durch den Tod eines Ehegatten oder den Tod eines Lebenspartners beendet und der Zugewinn nicht nach § 1371 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ausgeglichen, gilt beim überlebenden Ehegatten oder beim überlebenden Lebenspartner der Betrag, den er nach Maßgabe des § 1371 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs als Ausgleichsforderung geltend machen könnte, nicht als Erwerb im Sinne des § 3. Bei der Berechnung dieses Betrags bleiben von den Vorschriften der §§ 1373 bis 1383…
§ 5 ErbStG im Volltext →Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 5 ErbStG
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- R E 5.1 ErbStR – Erbrechtlicher ZugewinnausgleichErbStH
- R E 5.1 (3) ErbStR – Erbrechtlicher ZugewinnausgleichErbStH
- R E 5.1 (4) ErbStR – Erbrechtlicher ZugewinnausgleichErbStH
- R E 5.1 (5) ErbStR – Erbrechtlicher ZugewinnausgleichErbStH
- R E 5.1 (6) ErbStR – Erbrechtlicher ZugewinnausgleichErbStH
- R E 5.2 ErbStR – Güterrechtlicher ZugewinnausgleichErbStH
- H E 5.1 (2) (Wertsteigerung infolge des Kaufkraftschwundes) ErbStH – Wertsteigerung infolge des KaufkraftschwundesErbStH
- H E 5.1 (3) (Güterrechtswahl nach Artikel 15 Abs. 2 EGBGB) ErbStH – Güterrechtswahl nach Artikel 15 Abs. 2 EGBGBErbStH
- H E 5.1 (4) (Ansprüche, die dem Versorgungsausgleich unterliegen) ErbStH – Ansprüche, die dem Versorgungsausgleich unterliegenErbStH
- H E 5.1 (4) (Auswirkung auf den Versorgungsfreibetrag) ErbStH – Auswirkung auf den VersorgungsfreibetragErbStH
- H E 5.1 (4) (Berücksichtigung von Zuwendungen gemäß § 3 Absatz 1 Nummer 4 ErbStG) ErbStH – Berücksichtigung von Zuwendungen gemäß § 3 Absatz 1 Nummer 4 ErbStGErbStH
- H E 5.1 (4) (Steuerfreie Hinterbliebenenbezüge) ErbStH – Steuerfreie HinterbliebenenbezügeErbStH
- H E 5.1 (5) (Änderung der Schenkungsteuerfestsetzung bei Anrechnung auf die fiktive Ausgleichsforderung) ErbStH – Änderung der Schenkungsteuerfestsetzung bei Anrechnung auf die fiktive AusgleichsforderungErbStH
- H E 5.1 (5) (Begrenzung der fiktiven Ausgleichsforderung) ErbStH – Begrenzung der fiktiven AusgleichsforderungErbStH
- H E 5.1 (5) (Berechnung der fiktiven Ausgleichsforderung) ErbStH – Berechnung der fiktiven AusgleichsforderungErbStH
- H E 5.1 (5) (Schenkungen, die auf die Ausgleichsforderung angerechnet werden) ErbStH – Schenkungen, die auf die Ausgleichsforderung angerechnet werdenErbStH
- H E 5.1 (5) (Vermögensgegenstände, die nicht zum steuerpflichtigen Erwerb gehören) ErbStH – Vermögensgegenstände, die nicht zum steuerpflichtigen Erwerb gehörenErbStH
- H E 5.2 (Erbrechtliche statt güterrechtliche Wirkungen) ErbStH – Erbrechtliche statt güterrechtliche WirkungenErbStH
- H E 5.2 (Verschaffung einer überhöhten Ausgleichsforderung) ErbStH – Verschaffung einer überhöhten AusgleichsforderungErbStH
- H E 5.2 (Vertragliche Beendigung der Zugewinngemeinschaft mit anschließender Neugründung) ErbStH – Vertragliche Beendigung der Zugewinngemeinschaft mit anschließender NeugründungErbStH
BFH-Rechtsprechung zu § 5 ErbStG
- BFH, Urteil vom 09.04.2025, II R 48/211. Erhält ein Ehegatte vor der Eheschließung vom anderen Ehegatten als Ausgleich für einen ehevertraglich vereinbarten Verzicht auf den Anspruch auf Zugewinnausgleich, den nachehelichen Unterhalt und die…
- BFH, Urteil vom 13.03.2018, IX R 23/171. Die nach § 35b Satz 1 EStG begünstigten Einkünfte müssen aus der Veräußerung eines Vermögensgegenstandes herrühren, der sowohl von Todes wegen erworben worden ist als auch tatsächlich der Erbschaftsteuer unterlegen…
- BFH, Urteil vom 05.05.2010, II R 16/081. Der Pensionsanspruch, den die Witwe des persönlich haftenden Gesellschafters einer Personenhandelsgesellschaft mit dessen Ableben aufgrund einer dem Gesellschafter erteilten Pensionszusage der Gesellschaft erwarb…
- BFH, Urteil vom 27.09.2012, II R 52/111. NV: Bei der Auslegung eines Erbvergleichs über den Zugewinnausgleichs- und den Pflichtteilsanspruch sind neben dem Wortlaut der Willenserklärungen alle Begleitumstände, insbesondere die Entstehungsgeschichte des…
- BFH, Beschluss vom 12.09.2011, VIII B 70/091. NV: Es ist ernstlich zweifelhaft, ob die zinslose Stundung einer Zugewinnausgleichsforderung unter Eheleuten zur einkommensteuerrechtlichen Erfassung eines Zinsanteils führt, da zugleich die Voraussetzungen einer…
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Welche Freibeträge stehen dem überlebenden Ehegatten zu?
- Persönlicher Freibetrag von 500.000 € (§ 16 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG).
- Versorgungsfreibetrag von 256.000 € (§ 17 Abs. 1 ErbStG), grundsätzlich bei Erwerb von Todes wegen; Ausnahme: R E 1.1 ErbStR.
- Kürzung des Versorgungsfreibetrags um den Kapitalwert nicht erbschaftsteuerpflichtiger Versorgungsbezüge (z. B. gesetzliche Witwenrente; § 17 Abs. 1 S. 2 ErbStG; R E 17 Abs. 1 ErbStR).
- Daneben ggf. Zugewinnausgleich (§ 5 ErbStG) und Familienheim (§ 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG).
Typische Nachfrage: Erhält auch der nichteheliche Lebensgefährte einen Versorgungsfreibetrag?
Prüfungsthemen zu dieser Norm
Wissen ist gut. Prüfungsreif ist besser.
Die Prüfung fragt nicht, ob Sie eine Norm kennen, sondern ob Sie sie unter Zeitdruck anwenden. Trainieren Sie genau das – jeden Tag ein Stück, bis es sitzt.
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