BFH, Urteil vom 05.05.2010 – II R 16/08
Aus dem Leitsatz
1. Der Pensionsanspruch, den die Witwe des persönlich haftenden Gesellschafters einer Personenhandelsgesellschaft mit dessen Ableben aufgrund einer dem Gesellschafter erteilten Pensionszusage der Gesellschaft erwarb, war erbschaftsteuerrechtlich als Sonderbetriebsvermögen der Gesellschafter-Witwe mit dem Steuerbilanzwert nach § 109 Abs. 1 BewG vor 2009…
Leitsatz
- Der Pensionsanspruch, den die Witwe des persönlich haftenden Gesellschafters einer Personenhandelsgesellschaft mit dessen Ableben aufgrund einer dem Gesellschafter erteilten Pensionszusage der Gesellschaft erwarb, war erbschaftsteuerrechtlich als Sonderbetriebsvermögen der Gesellschafter-Witwe mit dem Steuerbilanzwert nach § 109 Abs. 1 BewG vor 2009 anzusetzen .
- Maßgebend war der Steuerbilanzwert, der in einer auf den Zeitpunkt des Todes des Gesellschafters erstellten Sonderbilanz der Gesellschafter-Witwe korrespondierend zu einer ertragsteuerrechtlich zulässigen Rückstellung in der Zwischenbilanz der Gesellschaft auf den gleichen Stichtag enthalten war oder in einer Sonderbilanz auszuweisen gewesen wäre .
- Bei der Berechnung der fiktiven Zugewinnausgleichsforderung nach § 5 Abs. 1 ErbStG vor 2009 war der Pensionsanspruch als ein zivilrechtlich dem Versorgungsausgleich unterliegender Anspruch nicht zu berücksichtigen .
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend FG Düsseldorf, 20. Februar 2008, Az: 4 K 4781/06 Erb, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStGErwerb von Todes wegen
- § 5 Abs. 1 ErbStGZugewinngemeinschaft
- § 10 Abs. 1 ErbStGSteuerpflichtiger Erwerb
- § 12 Abs. 5 ErbStGBewertung
- § 13a ErbStGSteuerbefreiung für Betriebsvermögen, Betriebe der Land- und Forstwirtschaft und Anteile an Kapitalgesellschaften
- § 17 ErbStGBesonderer Versorgungsfreibetrag
- § 14 BewGLebenslängliche Nutzungen und Leistungen
- § 95 Abs. 1 BewGBegriff des Betriebsvermögens
- § 97 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 BewGBetriebsvermögen von Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen
- § 109 Abs. 1 BewGBewertung
- § 6a EStGPensionsrückstellung
- § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStGEinkünfte aus Gewerbebetrieb
- § 15 Abs. 1 S. 2 EStGEinkünfte aus Gewerbebetrieb
- § 15 Abs. 3 EStGEinkünfte aus Gewerbebetrieb
- § 1363 BGBZugewinngemeinschaft
- § 1371 Abs. 2 BGBZugewinnausgleich im Todesfall
- § 1587 Abs. 1 BGBVerweis auf das Versorgungsausgleichsgesetz
- § 1587 Abs. 3 BGBVerweis auf das Versorgungsausgleichsgesetz
- Art. 3 Abs. 1 GG
- § 330 S. 1 BGBAuslegungsregel bei Leibrentenvertrag
- § 331 Abs. 1 BGBLeistung nach Todesfall
Prüfungsrelevanz
Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.
- Erwerbstatbestände & steuerpflichtiger Erwerb§ 3 ErbStG, § 10 ErbStG, § 14 BewGSehr häufig geprüft
- Familienheim & Zugewinnausgleich§ 5 ErbStGRegelmäßig geprüft
- Steuerpflicht, Steuerklassen & Freibeträge§ 10 ErbStG, § 17 ErbStGSehr häufig geprüft
- Bewertung von Grundbesitz§ 12 ErbStGRegelmäßig geprüft
- Verschonung von Betriebsvermögen§ 13a ErbStGRegelmäßig geprüft
- Mitunternehmerschaft & Sonderbetriebsvermögen§ 15 EStGSehr häufig geprüft
- Ergänzungs- & Sonderbilanzen§ 15 EStGSehr häufig geprüft
- Erb- & Familienrecht§ 1371 BGBRegelmäßig geprüft
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- 1Prüferfrage · eigene Seite
Welche Freibeträge stehen dem überlebenden Ehegatten zu?
- Persönlicher Freibetrag von 500.000 € (§ 16 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG).
- Versorgungsfreibetrag von 256.000 € (§ 17 Abs. 1 ErbStG), grundsätzlich bei Erwerb von Todes wegen; Ausnahme: R E 1.1 ErbStR.
- Kürzung des Versorgungsfreibetrags um den Kapitalwert nicht erbschaftsteuerpflichtiger Versorgungsbezüge (z. B. gesetzliche Witwenrente; § 17 Abs. 1 S. 2 ErbStG; R E 17 Abs. 1 ErbStR).
- Daneben ggf. Zugewinnausgleich (§ 5 ErbStG) und Familienheim (§ 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG).
Typische Nachfrage: Erhält auch der nichteheliche Lebensgefährte einen Versorgungsfreibetrag? - 2Wissensfrage · eigene Seite
Versorgungsfreibetrag des überlebenden Ehegatten?
256.000 € (§ 17 Abs. 1 ErbStG), gekürzt um den Kapitalwert nicht erbschaftsteuerpflichtiger Versorgungsbezüge (R E 17 Abs. 1 ErbStR); grundsätzlich bei Erwerb von Todes wegen (Ausnahme: R E 1.1 ErbStR).
- 3Prüferfrage · eigene Seite
Was versteht man unter dem Maßgeblichkeitsprinzip, und wo wird es durchbrochen?
- § 5 Abs. 1 S. 1 Hs. 1 EStG: Ansatz des Betriebsvermögens nach handelsrechtlichen GoB
- Ansatzvorbehalte in § 5 Abs. 1a bis 5 EStG (z. B. § 5 Abs. 2, Abs. 4a EStG)
- Bewertungsvorbehalt § 5 Abs. 6 EStG mit Vorrang der §§ 6, 6a, 7 EStG
- Eigenständige Ausübung steuerlicher Wahlrechte (§ 5 Abs. 1 S. 1 Hs. 2 EStG) mit Verzeichnispflicht
- Steuerliche Wahlrechte können nach § 5 Abs. 1 S. 1 Hs. 2 EStG unabhängig von der HB ausgeübt werden
Typische Nachfrage: Wie behandeln Sie ein handelsrechtliches Aktivierungs- bzw. Passivierungswahlrecht in der Steuerbilanz? - 4Klausurfrage · eigene Seite
Kommanditist K (Beteiligung 10 %) ist bei der K-KG als Prokurist angestellt und erhält ein Jahresgehalt von 50.000 €. Wie ist das Gehalt bei K steuerlich einzuordnen?
Vergütungen für eine Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft sind nach § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 1 Halbsatz 2 EStG Sondervergütungen – unabhängig von der Beteiligungshöhe und davon, dass ein Arbeitsvertrag geschlossen wurde. Sie gehören zu den gewerblichen Einkünften und unterliegen damit auch der Gewerbesteuer.
Erst antworten, dann Begründung sehen - 5Klausurfrage · eigene Seite
Eine Architekten-GbR erzielt Nettoumsätze von 1.000.000 €, davon 28.000 € aus dem Handel mit Baumaterialien. Wie sind die Einkünfte der GbR einzuordnen?
Die BFH-Bagatellgrenze verlangt, dass die gewerblichen Nettoumsätze sowohl 3 % der Gesamtnettoumsätze als auch 24.500 € nicht übersteigen (BFH, Urteil vom 27.08.2014, VIII R 41/11). Mit 2,8 % ist zwar die relative Grenze eingehalten, die absolute Grenze von 24.500 € aber überschritten. Daher färbt die gewerbliche Tätigkeit nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG auf alle Einkünfte ab.
Erst antworten, dann Begründung sehen
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Lesen Sie den Leitsatz und üben Sie die Anwendung im Fall. Klausuren mit Korrektur nach Punkteschema und Prüferfragen helfen beim Transfer.
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