Zivil-, Handels- & Gesellschaftsrecht · Mündliche Prüfung

Erb- & Familienrecht§ 1924 BGB · § 1931 BGB · § 1371 BGB

Erb- & Familienrecht ist im Fach Zivil-, Handels- & Gesellschaftsrecht ein regelmäßig geprüftes Thema (Mündliche Prüfung). Zentrale Normen: § 1924 BGB, § 1931 BGB, § 1371 BGB. Hier finden Sie den Gesetzeswortlaut und die BFH-Rechtsprechung dazu.
Regelmäßig geprüft4 BFH-Entscheidungen
Noch keine redaktionelle Lerneinheit. Im Lernpfad erstellt die App die Lerneinheit zu diesem Thema für Sie.
Wie das funktioniert

Die zentralen Normen im Wortlaut

Amtlicher Wortlaut nach gesetze-im-internet.de. Bei langen Vorschriften zeigen wir den Absatz bzw. die Nummer, um die es in diesem Thema geht.

§ 1924 BGB – Gesetzliche Erben erster Ordnung

Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Gesetzliche Erben der ersten Ordnung sind die Abkömmlinge des Erblassers.

(2) Ein zur Zeit des Erbfalls lebender Abkömmling schließt die durch ihn mit dem Erblasser verwandten Abkömmlinge von der Erbfolge aus.

(3) An die Stelle eines zur Zeit des Erbfalls nicht mehr lebenden Abkömmlings treten die durch ihn mit dem Erblasser verwandten Abkömmlinge (Erbfolge nach Stämmen).

(4) Kinder erben zu gleichen Teilen.

§ 1924 BGB mit Verwaltungsanweisungen und Rechtsprechung

§ 1931 BGB – Gesetzliches Erbrecht des Ehegatten

Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Der überlebende Ehegatte des Erblassers ist neben Verwandten der ersten Ordnung zu einem Viertel, neben Verwandten der zweiten Ordnung oder neben Großeltern zur Hälfte der Erbschaft als gesetzlicher Erbe berufen. Treffen mit Großeltern Abkömmlinge von Großeltern zusammen, so erhält der Ehegatte auch von der anderen Hälfte den Anteil, der nach § 1926 den Abkömmlingen zufallen würde.

(2) Sind weder Verwandte der ersten oder der zweiten Ordnung noch Großeltern vorhanden, so erhält der überlebende Ehegatte die ganze Erbschaft.

(3) Die Vorschrift des § 1371 bleibt unberührt.

(4) Bestand beim Erbfall Gütertrennung und sind als gesetzliche Erben neben dem überlebenden Ehegatten ein oder zwei Kinder des Erblassers berufen, so erben der überlebende Ehegatte und jedes Kind zu gleichen Teilen; § 1924 Abs. 3 gilt auch in diesem Falle.

§ 1931 BGB mit Verwaltungsanweisungen und Rechtsprechung

§ 1371 BGB – Zugewinnausgleich im Todesfall

Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Wird der Güterstand durch den Tod eines Ehegatten beendet, so wird der Ausgleich des Zugewinns dadurch verwirklicht, dass sich der gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehegatten um ein Viertel der Erbschaft erhöht; hierbei ist unerheblich, ob die Ehegatten im einzelnen Falle einen Zugewinn erzielt haben.

(2) Wird der überlebende Ehegatte nicht Erbe und steht ihm auch kein Vermächtnis zu, so kann er Ausgleich des Zugewinns nach den Vorschriften der §§ 1373 bis 1383, 1390 verlangen; der Pflichtteil des überlebenden Ehegatten oder eines anderen Pflichtteilsberechtigten bestimmt sich in diesem Falle nach dem nicht erhöhten gesetzlichen Erbteil des Ehegatten.

(3) Schlägt der überlebende Ehegatte die Erbschaft aus, so kann er neben dem Ausgleich des Zugewinns den Pflichtteil auch dann verlangen, wenn dieser ihm nach den erbrechtlichen Bestimmungen nicht zustünde; dies gilt nicht, wenn er durch Vertrag mit seinem Ehegatten auf sein gesetzliches Erbrecht oder sein Pflichtteilsrecht verzichtet hat.

(4) Sind erbberechtigte Abkömmlinge des verstorbenen Ehegatten, welche nicht aus der durch den Tod dieses Ehegatten aufgelösten Ehe stammen, vorhanden, so ist der überlebende Ehegatte verpflichtet, diesen Abkömmlingen, wenn und soweit sie dessen bedürfen, die Mittel zu einer angemessenen Ausbildung aus dem nach Absatz 1 zusätzlich gewährten Viertel zu gewähren.

§ 1371 BGB mit Verwaltungsanweisungen und Rechtsprechung

Rechtsprechung des BFH

4 Entscheidungen des Bundesfinanzhofs zitieren die Normen dieses Themas.

Lerneinheit

Diese Lerneinheit erstellt die App für Sie

Auch Erb- & Familienrecht durchläuft im Lernpfad die vier Phasen – gestützt auf die aktuellen amtlichen Gesetzestexte:

  • Theorie kompakt entlang des Prüfungsschemas, mit den Klausurfallen
  • Musterfall, Lückenfall und eigener Klausurfall
  • Korrektur nach Punkteschema – mit Musterlösung
  • Prüferfragen und Wiederholung bis zu Ihrem Termin
Lerneinheit erstellen lassen Monatlich kündbar · ab 49,99 € pro Monat

Weitere Themen: Zivil-, Handels- & Gesellschaftsrecht

Wissen ist gut. Prüfungsreif ist besser.

Die Prüfung fragt nicht, ob Sie eine Norm kennen, sondern ob Sie sie unter Zeitdruck anwenden. Trainieren Sie genau das – jeden Tag ein Stück, bis es sitzt.

  • Lernplan bis zu Ihrem Prüfungstermin
  • Klausurfälle mit Korrektur nach Punkteschema
  • Prüferfragen und Kurzvortrag für die Mündliche
Jetzt starten Monatlich kündbar · ab 49,99 € pro Monat