BFH, Urteil vom 07.12.2016 – II R 21/14
Aus dem Leitsatz
Ein vom Erblasser nicht geltend gemachter Pflichtteilsanspruch gehört zum Nachlass und unterliegt beim Erben der Besteuerung aufgrund Erbanfalls. Auf die Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs durch den Erben kommt es nicht an.
Leitsatz
Ein vom Erblasser nicht geltend gemachter Pflichtteilsanspruch gehört zum Nachlass und unterliegt beim Erben der Besteuerung aufgrund Erbanfalls. Auf die Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs durch den Erben kommt es nicht an.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts München vom 3. April 2013 4 K 1973/10 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend FG München, 3. April 2013, Az: 4 K 1973/10, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 1 Abs. 1 Nr. 1 ErbStGSteuerpflichtige Vorgänge
- § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStGErwerb von Todes wegen
- § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b ErbStGEntstehung der Steuer
- § 10 Abs. 3 ErbStGSteuerpflichtiger Erwerb
- § 1371 Abs. 3 BGBZugewinnausgleich im Todesfall
- § 1922 BGBGesamtrechtsnachfolge
- § 1937 BGBErbeinsetzung durch letztwillige Verfügung
- § 1942 BGBAnfall und Ausschlagung der Erbschaft
- §§ 2147ff BGB
- § 2180 Abs. 1 BGBAnnahme und Ausschlagung
- § 2303 BGBPflichtteilsberechtigte; Höhe des Pflichtteils
- § 2317 BGBEntstehung und Übertragbarkeit des Pflichtteilsanspruchs
- § 10 Abs. 5 Nr. 2 ErbStGSteuerpflichtiger Erwerb
- § 2147 BGBBeschwerter
- § 119 Abs. 1 AOBestimmtheit und Form des Verwaltungsakts
- § 125 Abs. 1 AONichtigkeit des Verwaltungsakts
- § 157 Abs. 1 AOForm und Inhalt der Steuerbescheide
- § 852 Abs. 1 ZPO
Prüfungsrelevanz
Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.
- Steuerpflicht, Steuerklassen & Freibeträge§ 1 ErbStG, § 9 ErbStG, § 10 ErbStGSehr häufig geprüft
- Erwerbstatbestände & steuerpflichtiger Erwerb§ 3 ErbStG, § 10 ErbStGSehr häufig geprüft
- Erb- & Familienrecht§ 1371 BGBRegelmäßig geprüft
- Klausurtechnik: Gutachtenstil, Grundlagenpunkte & Zeiteinteilung§ 157 AOSehr häufig geprüft
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- 1Wissensfrage · eigene Seite
Steuerpflichtige Vorgänge nach § 1 Abs. 1 ErbStG?
Erwerb von Todes wegen, Schenkungen unter Lebenden, Zweckzuwendungen, Vermögen von Familienstiftungen/-vereinen alle 30 Jahre (§ 1 Abs. 1 ErbStG).
- 2Prüferfrage · eigene Seite
Erläutern Sie die Steuerklassen nach § 15 ErbStG an Beispielen.
- StKl I: Ehegatte/Lebenspartner, Kinder und Stiefkinder, deren Abkömmlinge, Eltern und Voreltern bei Erwerb von Todes wegen (§ 15 Abs. 1 ErbStG).
- StKl II: Eltern bei Schenkungen, Geschwister, Nichten und Neffen, Stiefeltern, Schwiegerkinder, Schwiegereltern, geschiedener Ehegatte (§ 15 Abs. 1 ErbStG).
- StKl III: alle übrigen, z. B. Lebensgefährten (§ 15 Abs. 1 ErbStG).
- Maßgeblich ist das Verhältnis im Zeitpunkt der Entstehung der Steuer (§ 9 Abs. 1 ErbStG; § 15 Abs. 1 ErbStG).
Typische Nachfrage: In welche Steuerklasse fällt das Kind, das seinen Eltern etwas schenkt? - 3Wissensfrage · eigene Seite
Wann entsteht die Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer?
Erwerb von Todes wegen: mit dem Tod des Erblassers (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG); Schenkung: mit Ausführung der Zuwendung (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG).
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Welche Bedeutung hat die Bekanntgabe für die Wirksamkeit eines Verwaltungsakts?
- VA wird erst mit Bekanntgabe wirksam (§ 124 Abs. 1 S. 1 AO).
- Er wird mit dem bekannt gegebenen Inhalt wirksam (§ 124 Abs. 1 S. 2 AO).
- Die Bekanntgabe setzt Fristen in Gang, insbesondere die Einspruchsfrist (§ 355 AO).
- Ein nichtiger VA ist unwirksam (§ 124 Abs. 3, § 125 AO).
Typische Nachfrage: Kann ein Bekanntgabemangel geheilt werden, und wenn ja, wann? - 5Wissensfrage · eigene Seite
Beschwer bei einer Steuerfestsetzung auf 0 €?
Grundsätzlich keine Beschwer, weil Besteuerungsgrundlagen nicht selbständig anfechtbar sind (§ 157 Abs. 2 AO; AEAO zu § 350 Nr. 3). Ausnahmen u. a. bei begehrter Steuervergütung und bei Auswirkungen auf die Verlustfeststellung.
Aus Entscheidungen werden Klausurfälle.
Lesen Sie den Leitsatz und üben Sie die Anwendung im Fall. Klausuren mit Korrektur nach Punkteschema und Prüferfragen helfen beim Transfer.
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