Zivil-, Handels- & Gesellschaftsrecht · Mündliche Prüfung

Personen- & Kapitalgesellschaften§ 105 HGB · § 705 BGB · § 13 GmbHG

Personen- & Kapitalgesellschaften ist im Fach Zivil-, Handels- & Gesellschaftsrecht ein regelmäßig geprüftes Thema (Mündliche Prüfung). Zentrale Normen: § 105 HGB, § 705 BGB, § 13 GmbHG. Hier finden Sie den Gesetzeswortlaut und die BFH-Rechtsprechung dazu – und Fragen zum Selbsttest.
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Wie das funktioniert

Die zentralen Normen im Wortlaut

Amtlicher Wortlaut nach gesetze-im-internet.de. Bei langen Vorschriften zeigen wir den Absatz bzw. die Nummer, um die es in diesem Thema geht.

§ 105 HGB – Begriff der offenen Handelsgesellschaft; Anwendbarkeit des Bürgerlichen Gesetzbuchs

Handelsgesetzbuch

(1) Eine Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist, ist eine offene Handelsgesellschaft, wenn bei keinem der Gesellschafter die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern beschränkt ist.

(2) Die offene Handelsgesellschaft kann Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen.

(3) Auf die offene Handelsgesellschaft finden, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes vorgeschrieben ist, die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Gesellschaft entsprechende Anwendung.

§ 105 HGB mit Verwaltungsanweisungen und Rechtsprechung

§ 705 BGB – Rechtsnatur der Gesellschaft

Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Die Gesellschaft wird durch den Abschluss des Gesellschaftsvertrags errichtet, in dem sich die Gesellschafter verpflichten, die Erreichung eines gemeinsamen Zwecks in der durch den Vertrag bestimmten Weise zu fördern.

(2) Die Gesellschaft kann entweder selbst Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen, wenn sie nach dem gemeinsamen Willen der Gesellschafter am Rechtsverkehr teilnehmen soll (rechtsfähige Gesellschaft), oder sie kann den Gesellschaftern zur Ausgestaltung ihres Rechtsverhältnisses untereinander dienen (nicht rechtsfähige Gesellschaft).

(3) Ist der Gegenstand der Gesellschaft der Betrieb eines Unternehmens unter gemeinschaftlichem Namen, so wird vermutet, dass die Gesellschaft nach dem gemeinsamen Willen der Gesellschafter am Rechtsverkehr teilnimmt.

§ 705 BGB mit Verwaltungsanweisungen und Rechtsprechung

§ 13 GmbHG – Juristische Person; Handelsgesellschaft

Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung

(1) Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung als solche hat selbständig ihre Rechte und Pflichten; sie kann Eigentum und andere dingliche Rechte an Grundstücken erwerben, vor Gericht klagen und verklagt werden.

(2) Für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet den Gläubigern derselben nur das Gesellschaftsvermögen.

(3) Die Gesellschaft gilt als Handelsgesellschaft im Sinne des Handelsgesetzbuchs.

§ 13 GmbHG mit Verwaltungsanweisungen und Rechtsprechung
Challenge

Fragen zu Personen- & Kapitalgesellschaften

Fragen aus Klausur und mündlicher Prüfung zu den Normen dieses Themas. Erst selbst antworten – dann aufdecken und ehrlich bewerten.

  1. 1
    Prüferfrage · eigene Seite

    Was hat sich durch das MoPeG für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts seit dem 1. Januar 2024 geändert?

    • Gesetzliche Anerkennung der rechtsfähigen GbR, wenn sie nach dem Willen der Gesellschafter am Rechtsverkehr teilnehmen soll (§ 705 Abs. 2 BGB); daneben die nicht rechtsfähige Innengesellschaft.
    • Einführung eines Gesellschaftsregisters mit freiwilliger Eintragung (§ 707 BGB); faktische Eintragungsnotwendigkeit u. a. für Grundstücksgeschäfte (§ 47 Abs. 2 GBO).
    • Persönliche, unbeschränkte und gesamtschuldnerische Haftung der Gesellschafter (§ 721 BGB).
    • Ausscheiden eines Gesellschafters statt Auflösung der Gesellschaft bei Tod oder Kündigung als gesetzlicher Regelfall (§ 723 BGB).
    Typische Nachfrage: Welche Bedeutung hat § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO in diesem Zusammenhang für das Steuerrecht?
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Rechtsprechung des BFH

18 Entscheidungen des Bundesfinanzhofs zitieren die Normen dieses Themas – hier die mit dem engsten Bezug, amtlich veröffentlichte zuerst.

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