Prüferfrage · Zivil-, Handels- & Gesellschaftsrecht

Was hat sich durch das MoPeG für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts seit dem 1. Januar 2024 geändert?

Prüferfrage zu Personen- & Kapitalgesellschaften (Zivil-, Handels- & Gesellschaftsrecht). Erst selbst antworten – dann aufdecken.
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    Prüferfrage

    Was hat sich durch das MoPeG für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts seit dem 1. Januar 2024 geändert?

    • Gesetzliche Anerkennung der rechtsfähigen GbR, wenn sie nach dem Willen der Gesellschafter am Rechtsverkehr teilnehmen soll (§ 705 Abs. 2 BGB); daneben die nicht rechtsfähige Innengesellschaft.
    • Einführung eines Gesellschaftsregisters mit freiwilliger Eintragung (§ 707 BGB); faktische Eintragungsnotwendigkeit u. a. für Grundstücksgeschäfte (§ 47 Abs. 2 GBO).
    • Persönliche, unbeschränkte und gesamtschuldnerische Haftung der Gesellschafter (§ 721 BGB).
    • Ausscheiden eines Gesellschafters statt Auflösung der Gesellschaft bei Tod oder Kündigung als gesetzlicher Regelfall (§ 723 BGB).
    Typische Nachfrage: Welche Bedeutung hat § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO in diesem Zusammenhang für das Steuerrecht?
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Die Normen dazu

Die Vorschriften, die in Frage und Antwort zitiert werden – im amtlichen Wortlaut (Auszug).

§ 705 BGB – Rechtsnatur der Gesellschaft

Bürgerliches Gesetzbuch

[…]

(2) Die Gesellschaft kann entweder selbst Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen, wenn sie nach dem gemeinsamen Willen der Gesellschafter am Rechtsverkehr teilnehmen soll (rechtsfähige Gesellschaft), oder sie kann den Gesellschaftern zur Ausgestaltung ihres Rechtsverhältnisses untereinander dienen (nicht rechtsfähige Gesellschaft).

[…]

Vollständiger Wortlaut von § 705 BGB

§ 707 BGB – Anmeldung zum Gesellschaftsregister

Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Die Gesellschafter können die Gesellschaft bei dem Gericht, in dessen Bezirk sie ihren Sitz hat, zur Eintragung in das Gesellschaftsregister anmelden.

(2) Die Anmeldung muss enthalten:

1. folgende Angaben zur Gesellschaft:

a) den Namen,

b) den Sitz und

c) die Anschrift, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union;

2. folgende Angaben zu jedem Gesellschafter:

a) wenn der Gesellschafter eine natürliche Person ist: dessen Namen, Vornamen, Geburtsdatum und Wohnort;

[…]

Vollständiger Wortlaut von § 707 BGB

§ 721 BGB – Persönliche Haftung der Gesellschafter

Bürgerliches Gesetzbuch

Die Gesellschafter haften für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gläubigern als Gesamtschuldner persönlich. Eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten gegenüber unwirksam.

§ 721 BGB mit Verwaltungsanweisungen und Rechtsprechung

§ 723 BGB – Gründe für das Ausscheiden; Zeitpunkt des Ausscheidens

Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Folgende Gründe führen zum Ausscheiden eines Gesellschafters aus der Gesellschaft, sofern der Gesellschaftsvertrag für diese Fälle nicht die Auflösung der Gesellschaft vorsieht:

1. Tod des Gesellschafters;

2. Kündigung der Mitgliedschaft durch den Gesellschafter;

3. Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Gesellschafters;

4. Kündigung der Mitgliedschaft durch einen Privatgläubiger des Gesellschafters;

[…]

Vollständiger Wortlaut von § 723 BGB

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